ABGB

Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch

Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das das Zivilrecht regelt. Es umfasst Bestimmungen zu Verträgen, Eigentum, Erbrecht, Familienrecht und Schadenersatz. Das ABGB bildet die rechtliche Grundlage für das Zusammenleben und den Rechtsverkehr.

§ 461 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz

§ 461Anzeigen von Änderungen in der Person des Eigentümers

hinsichtlich der angezeigten Besitzveränderung noch keine Urkunde gerichtlich hinterlegt wurde, darauf zu beschränken, den Erwerber über die Bestimmungen der §§ 434 bis 437 ABGB. zu belehren und zur Hinterlegung der Erwerbsurkunde aufzufordern. (4) Bei Änderungen des Namens des Eigentümers infolge Verehelichung, Annahme an Kindes Statt, Ehelicherklärung usw. ist die

§ 168Aufbewahrung wichtiger Urkunden

1) Letztwillige Anordnungen, die dem Gerichte bei Lebzeiten des Erblassers übergeben werden, samt den über die Übergabe aufgenommenen Protokollen (§ 587 ABGB.), Protokolle über mündliche letztwillige Anordnungen, die vom Gericht aufgenommen werden (§ 588 ABGB.), letztwillige Anordnungen, die nach dem Tode des Erblassers dem Gericht überreicht

§ 252Parteiengelder

Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.: a) Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.; b) Vermögen Pflegebefohlener; c) Vadien und Meistbotsbeträge; d) gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse; e) Vorschüsse aller Art; f) Sicherheitsleistungen; g) Geldbeträge

§ 287Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag

sich nach folgenden Grundsätzen: a) Gegenstände und Geldbeträge, die für voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt werden, also insbesondere Vermögen Pflegebefohlener, Erlagsgegenstände nach § 1425 ABGB. und Erläge im Verlassenschaftsverfahren (zum Beispiel nach § 45 AusstreitG.), ferner Beträge, die fruchtbringend anzulegen sind, sind bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu