Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
Das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) ist ein österreichisches Bundesgesetz, das das Zivilrecht regelt. Es umfasst Bestimmungen zu Verträgen, Eigentum, Erbrecht, Familienrecht und Schadenersatz. Das ABGB bildet die rechtliche Grundlage für das Zusammenleben und den Rechtsverkehr.
Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch
ABGB · Bundesgesetze
Art. 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1989, zum ABGB, JGS Nr. 946/1811)
…Artikel III Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: aus BGBl. Nr. 656/1989, zum ABGB, JGS Nr. 946/1811) 1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Jänner 1991 in Kraft. Es ist anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem…
Art. 6 § 3 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 212 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
…Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu § 212 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 3. (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden die bestehenden gesetzlichen Amtsvormundschaften beendet, soweit nicht § 211…
Art. 6 § 4 (Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 213 und 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811)
…Anm.: aus BGBl. Nr. 162/1989, zu den §§ 213 und 215 ABGB, JGS Nr. 946/1811) § 4. (1) Die bestellten Amtsvormundschaften (Amtssachwalterschaften) gelten als Vormundschaften (Sachwalterschaften) nach § 213 ABGB in der Fassung…
§ 81 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 81
…Pflichten und Verantwortlichkeit des Insolvenzverwalters § 81. (1) Der Insolvenzverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden und über seine Verwaltung genaue Rechnung zu legen. (2) Gegenüber den Sonderinteressen einzelner Beteiligter hat er die gemeinsamen Interessen zu wahren. (3) Der Insolvenzverwalter…
§ 48
Absonderungsansprüche § 48. (1) Gläubiger, die Ansprüche auf abgesonderte Befriedigung aus bestimmten Sachen des Schuldners haben (Absonderungsgläubiger), schließen, soweit ihre Forderungen reichen, die Insolvenzgläubiger von der Zahlung aus diesen Sachen (Sondermassen) aus. Während des Insolvenzve…
§ 157b Treuhänder
…und Beauftragten haben dem Treuhänder alle erforderlichen Auskünfte zu geben. (4) Der Treuhänder hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (5) §§ 84 und 87 gelten entsprechend, § 87 jedoch mit…
§ 177 Befugnisse des Sanierungsverwalters
…eine Beschränkung der Befugnisse verfügt und dem Dritten bekanntgegeben hat. (2) Der Sanierungsverwalter hat die durch den Gegenstand seiner Geschäftsführung gebotene Sorgfalt (§ 1299 ABGB) anzuwenden; § 81 Abs. 2 und 3 gilt entsprechend. (3) Der Sanierungsverwalter hat Anspruch auf eine Entlohnung zuzüglich Umsatzsteuer sowie auf Ersatz seiner…
§ 70 NO · NO · Notariatsordnung
§ 70 Aufnahme letztwilliger Anordnungen
…letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 581, 582 und 587 bis 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam…
§ 1a
…Bundesgesetzes von dem Notar oder vor dem Notar gesetzten oder bekräftigten elektronischen Signaturen entfalten auch die Rechtswirkungen der Schriftlichkeit im Sinne des § 886 ABGB; § 4 Abs. 2 SVG ist insoweit nicht anzuwenden.…
§ 6 Verleihung und Erlöschen des Amtes eines Notars, Urlaub.
…Schweizerischen Eidgenossenschaft, 2. Geschäftsfähigkeit in allen Belangen, freie Vermögensverwaltung und ehrenhaftes Vorleben, 3. das Nichtbestehen einer aufrechten gesetzlichen Vertretung im Sinn des § 1034 ABGB, 4. der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 6a), 5. die erfolgreiche Ablegung der Notariatsprüfung, 6. eine siebenjährige praktische Verwendung in der gesetzlichen…
§ 123
…140e gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Der Notarsubstitut übernimmt neue Aufträge im Namen und auf Rechnung des Notars; letzterer haftet der Partei nach § 1313a ABGB. (2) Der Substitut hat in den Notariatsurkunden seine Eigenschaft als Notarsubstitut oder Notariatssubstitut und, wenn er als Vertreter eines Notars einschreitet, dessen Namen und Amtssitz…
§ 461 Geo. · Geo. · Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz
§ 461 Anzeigen von Änderungen in der Person des Eigentümers
…hinsichtlich der angezeigten Besitzveränderung noch keine Urkunde gerichtlich hinterlegt wurde, darauf zu beschränken, den Erwerber über die Bestimmungen der §§ 434 bis 437 ABGB. zu belehren und zur Hinterlegung der Erwerbsurkunde aufzufordern. (4) Bei Änderungen des Namens des Eigentümers infolge Verehelichung, Annahme an Kindes Statt, Ehelicherklärung usw. ist die…
§ 168 Aufbewahrung wichtiger Urkunden
…1) Letztwillige Anordnungen, die dem Gerichte bei Lebzeiten des Erblassers übergeben werden, samt den über die Übergabe aufgenommenen Protokollen (§ 587 ABGB.), Protokolle über mündliche letztwillige Anordnungen, die vom Gericht aufgenommen werden (§ 588 ABGB.), letztwillige Anordnungen, die nach dem Tode des Erblassers dem Gericht überreicht…
§ 252 Parteiengelder
…Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.: a) Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.; b) Vermögen Pflegebefohlener; c) Vadien und Meistbotsbeträge; d) gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse; e) Vorschüsse aller Art; f) Sicherheitsleistungen; g) Geldbeträge…
§ 287 Erlag bei der Verwahrungsabteilung und unmittelbarer Erlag
…sich nach folgenden Grundsätzen: a) Gegenstände und Geldbeträge, die für voraussichtlich längere Zeit gerichtlich erlegt werden, also insbesondere Vermögen Pflegebefohlener, Erlagsgegenstände nach § 1425 ABGB. und Erläge im Verlassenschaftsverfahren (zum Beispiel nach § 45 AusstreitG.), ferner Beträge, die fruchtbringend anzulegen sind, sind bei der Verwahrungsabteilung (auf deren Postscheckkonto) zu…
Tiroler Höferechtsgesetz
§ 20 Erbteilung
…bei der Bestimmung der Abfindungsansprüche nach billigem Ermessen zu berücksichtigen. (4) Als Zugehör des geschlossenen Hofes im Sinn der §§ 294 bis 297 ABGB gelten alle zur ordentlichen Bewirtschaftung des Hofes erforderlichen beweglichen körperlichen Sachen, die im Eigentum des Verstorbenen gestanden sind. Können sich die Miterben nicht darüber einigen…
§ 16
…1) Ist ein geschlossener Hof im Miteigentum von Ehegatten oder eines Elternteils und eines Kindes (§ 42 ABGB) gestanden, so ist der überlebende Miteigentümer, der ein gesetzliches Erbrecht hat, Übernehmer des erledigten Anteils. (2) Hat der überlebende Miteigentümer kein gesetzliches Erbrecht, so ist…
Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes
§ 19
…hat oder zu seinem Nachlaß gehört. Zum Ersatz ist vorzuschreiben, was der neue Eigentümer in unredlicher Weise aus dem Besitz gelassen hat (§ 952 ABGB.). § 16, Abs. (2), gilt sinngemäß. (3) Die Einleitung des Verfahrens auf Rückübertragung des Eigentums ist auf Ersuchen der Bäuerlichen Schlichtungsstelle im Grundbuch anzumerken…
§ 11 Recht der Verwaltung und Nutznießung.
…für den Ehemann eingetreten ist. Dem Berechtigten kommt für die verbleibende Dauer seines Rechtes die Rechtsstellung eines Fruchtnießers gemäß den §§ 509 ff. ABGB. zu. Er hat dem Eigentümer, soweit dies der Billigkeit entspricht, nach seinen Kräften Unterhalt zu gewähren und ihm, auch wenn dieser nicht zu seiner häuslichen…
§ 15 Entschädigung weichender Erben.
…besitzt, ist nur der Wert in Anschlag zu bringen, den er noch besitzt oder in unredlicher Weise aus dem Besitz gelassen hat (§ 952 ABGB.). (3) Die Höhe der Entschädigung ist nach billigem Ermessen so zu bestimmen, daß die Härte nach Tunlichkeit behoben wird. Durch die Entschädigung darf sich die…
§ 348 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 348 Herausgabe durch Zeichen
Herausgabe durch Zeichen § 348. (1) Betreffs solcher Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen, hat das Vollstreckungsorgan nach Maßgabe der Bestimmungen des § 427 a. b. G. B. vorzugehen. Die hiernach dem betreibenden Gläubiger einzuhändigenden Urkunden und W…
§ 379a Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB
…Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB § 379a. (1) Für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen…
§ 140 Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör
…sind zur Überlassung der Unterlagen verpflichtet. (3) Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs haben das Gericht § 257 und…
§ 141 Vornahme der Schätzung
…hat dem Gericht das Gutachten sowie eine Kurzfassung hievon auch in elektronischer Form zur Verfügung zu stellen. (5) Der Sachverständige haftet nach § 1299 ABGB dem Ersteher und allen Beteiligten für Vermögensnachteile, die er ihnen durch pflichtwidrige Führung seines Amtes verursacht.…
Art. 1 § 3 DHG · DHG · Dienstnehmerhaftpflichtgesetz
Art. 1 § 3
…des Versehens zugefügt worden ist, zur Gänze vom Dienstgeber verlangen, wenn der Dienstgeber auf Grund der §§ 1313a bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens in Anspruch hätte genommen werden können und das Verlangen des Dienstnehmers der…
Art. 1 § 4
…1) Wird ein Dienstgeber auf Grund der §§ 1313a bis 1316 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder auf Grund einer anderen gesetzlichen Verpflichtung vom Dritten zum Ersatz des Schadens herangezogen, den sein Dienstnehmer bei Erbringung seiner Dienstleistungen einem Dritten zugefügt hat…
§ 29 EisBG · EisBG · Eisenbahnbuchgesetz
§ 29 §. 29.
(1) Wird in einer Anmeldung dagegen Widerspruch erhoben, daß ein nicht im Expropriationswege erworbenes Eisenbahngrundstück lastenfrei übertragen werde, so kann dieser Widerspruch, wenn es sich um eine dem Betrage nach bestimmte Forderung handelt, durch Zahlung der Schuld beseitigt werden. Der Gläub…
§ 39 §. 39.
(1) Wird in Beziehung auf ein nicht im Expropriationswege erworbenes Eisenbahngrundstück ein Anspruch geltend gemacht, welcher aus einer zur Aufnahme in die Eisenbahneinlage nicht geeigneten Last abgeleitet wird, so wird durch eine solche Anmeldung die Aufnahme des Eisenbahngrundstückes in die Eisen…
Art. 37 EGZPO · EGZPO · Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz
Art. 37
Die dem Besitzer einer unbeweglichen Sache oder eines dinglichen Rechtes gemäß §§. 340 bis 342 a. b. G. B. zustehende Berechtigung, das Verbot einer beabsichtigten Bauführung vor Gericht zu fordern, hat nicht mehr statt, wenn der Bauführer nach Inhalt der für die Bauführungen geltenden Vorschriften …
Wiederherstellung des österreichischen Testamentsrechtes
§ 1
…§§ 566 bis 569, 573, 577 bis 591, 594 bis 601, 713 bis 715, 717 bis 719, 721 bis 723 des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches und die §§ 70 bis 75 der österreichischen Notariatsordnung. Letztwillige Verfügungen können wieder durch Notariatsakt (§§ 52 ff. der österreichischen Notariatsordnung…
Vorarlberger Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Art. 9
…In Ansehung von Gemeinschaftsalpen und -weiden findet die Bestimmung des §. 830 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches über die Befugnis jedes Theilhabers, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen, keine Anwendung, sofern das Gegentheil nicht in den Statuten oder Verträgen der Gemeinschaft ausdrücklich…
Tiroler Grundbuchsanlegungsreichsgesetz
Art. 1
Als Felddienstbarkeiten sich darstellende Wege- und Wasserleitungsservituten, insoferne sich dieselben auf Ersitzung gründen, bedürfen der Eintragung in das Grundbuch nicht, und findet auf solche Rechte die Vorschrift des §. 1500 des a. b. G. B. keine Anwendung.…
Notwegegesetz
§ 1 §. 1.
…Eigenthümer in jenen Fällen, in denen für die Befriedigung des Wegebedürfnisses nicht die Voraussetzungen der Enteignung oder unentgeltlichen Gestattung nach §. 365 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches oder nach sonstigen hiefür erlassenen Gesetzen eintreten, die gerichtliche Einräumung eines Nothweges über fremde Liegenschaften nach Maßgabe dieses Gesetzes begehren. Für die Anwendung dieses Gesetzes…
§ 22 §. 22
…Die Leistung der Entschädigung hat auch außer den im §. 1425 des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches bezeichneten Fällen durch gerichtlichen Erlag bei der Realinstanz zu erfolgen, wenn an der mit dem Nothwege belasteten Liegenschaft dingliche Rechte dritter Personen bestehen. Die Nothwendigkeit…
§ 11 LiegTeilG · LiegTeilG · Liegenschaftsteilungsgesetz
§ 11
(1) Der Einspruch eines Buchberechtigten ist auf Antrag für unwirksam zu erklären, 1. wenn er gegen die Vornahme eines Tausches von Grundstücken gerichtet ist, die der Landwirtschaft gewidmet sind, und wenn der Tausch geeignet ist, entweder eine Arrondierung oder eine bessere Bewirtschaftung der Be…
§ 3
(1) Zur Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers ist die Zustimmung der Personen, für die dingliche Rechte an dem Grundbuchskörper bücherlich eingetragen sind (Buchberechtigte), nicht erforderlich, wenn für das Trennstück eine neue Einlage eröffnet wird und die Rechte der Buchbere…
Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer
§ 1 § 1.
(1) Die im § 970, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 1 100 Euro beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm se…
§ 2 § 2.
Die im § 970a a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 1500 S erhöht.…
Art. 32 Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
…4 ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) 5. Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz), X (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), XIV (EKHG), XVI (Atomhaftpflichtgesetz) und XX (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich…
Art. 41 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen
…Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird. (Anm.:Z 2 betrifft Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811) 3. Die Art. I Z 4 (§ 970 a ABGB), IV (ReichshaftpflichtG), XVII (Gastwirtehaftung), XIX (LuftverkehrsG), XXVI…
§ 7 EKHG · EKHG · Eisenbahn- und Kraftfahrzeughaftpflichtgesetz
§ 7
…1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Geschädigten mitgewirkt, so ist der § 1304 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch anzuwenden. (2) Dem Verschulden des Geschädigten steht im Falle der Tötung das Verschulden des Getöteten und im Falle der Beschädigung einer Sache das Verschulden desjenigen…
§ 19 Vorschriften des bürgerlichen Rechtes.
…1) Unberührt bleiben die Vorschriften des Allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuchs und andere Vorschriften, nach denen der Betriebsunternehmer oder Halter für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes haftet oder nach…
§ 14
…die Zukunft durch Entrichtung einer Geldrente zu leisten. (2) Die Geldrente ist für einen Monat vorauszuzahlen. Für die Geldrente gilt § 1418 Satz 3 ABGB sinngemäß. (3) Statt der Rente kann der Ersatzberechtigte aus wichtigen Gründen eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn die einmalige Zahlung dem Ersatzpflichtigen wirtschaftlich zumutbar ist…
Art. 32 Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen
…4 ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997) 5. Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz), X (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), XIV (EKHG), XVI (Atomhaftpflichtgesetz) und XX (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich…
Art. 21 EGEO · EGEO · Einführungsgesetz zur Exekutionsordnung
Art. 21 Artikel XXI.
…Insofern sich die Exekutionsordnung auf Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes beruft, sind darunter nicht nur die Vorschriften des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches, sondern auch die in anderen Gesetzen enthaltenen Bestimmungen des Privatrechtes zu verstehen.…
Art. 12 Artikel XII.
(Entfällt.)…
Art. 16 Artikel XVI.
(Entfällt.)…
Art. 33 Artikel XXXIII.
(Entfällt.)…
§ 1 Allg GAG · Allg GAG · Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
§ 1 I. Innere Einrichtung der Grundbücher.
(1) In die Grundbücher sind alle Liegenschaften mit Ausnahme jener aufzunehmen, die den Gegenstand eines Eisenbahnbuches oder Bergbuches bilden. (2) Das öffentliche Gut (§ 287) und das Gemeindegut (§ 288 a. b. G. B.) sind auf Antrag in das Grundbuch aufzunehmen. Zur Antragstellung ist die zu privat…
§ 8
(1) Die Bezeichnung der Bestandteile eines Grundbuchskörpers hat mit den Angaben des Grundkatasters und der Grundbuchsmappe übereinzustimmen. (2) Ist ein Grundbuchskörper unter einer bestimmten Benennung allgemein bekannt, so ist sie in der Aufschrift des Gutsbestandsblattes anzugeben. In der Aufsc…
§ 25
(1) Können die von den Parteien aufgestellten Behauptungen oder Ansprüche nicht in überzeugender Weise dargetan werden, so ist der letzte tatsächliche Besitz zu ermitteln und das Ergebnis dieser Untersuchung allen späteren Amtshandlungen zugrunde zu legen. (2) Läßt sich nicht in überzeugender Weise…