BundesrechtVerordnungenGeschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz§ 252

§ 252Parteiengelder

(1) Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:

a) Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;

b) Vermögen Pflegebefohlener;

c) Vadien und Meistbotsbeträge;

d) gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;

e) Vorschüsse aller Art;

f) Sicherheitsleistungen;

g) Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).

(2) Wie Parteiengelder werden behandelt:

Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 6 GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Abs. 1 Z 3).

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