§ 252 Parteiengelder
§ 252 Parteiengelder — Geo.
§ 252 Parteiengelder — Geo.
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
Die §§ 252 bis 266 sind zufolge des Erlasses JMZ 4217-19/72 über die Durchschreibebuchhaltung und die dafür vorgesehenen Formblätter teilweise unanwendbar geworden.
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 469/2013
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2014
Außerkrafttretungsdatum
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Paragraf-ID
NOR40159766
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Alle nicht zu den Amtsgeldern gehörenden Beträge werden Parteiengelder genannt. Auf diese finden auch die Bestimmungen des IV. Hauptstückes Anwendung. Hieher gehören u. a.:
a) Erlagsbeträge nach § 1425 ABGB. und § 45 AusstreitG.;
b) Vermögen Pflegebefohlener;
c) Vadien und Meistbotsbeträge;
d) gepfändete Geldbeträge und Verkaufserlöse;
e) Vorschüsse aller Art;
f) Sicherheitsleistungen;
g) Geldbeträge, die als Verfallsgegenstände oder Verwahrnisse der Gefangenen dem Rechnungsführer zum Erlag auf das Scheckkonto des Gerichtes übergeben wurden (§ 254 Abs. 2 lit. b).
(2) Wie Parteiengelder werden behandelt:
Beträge, deren Zahlungsgrund nicht feststeht, ferner Beträge, für die dritte Personen oder Stellen empfangsberechtigt sind (§ 1 Z 6 GEG) einschließlich jener Geldstrafen, die nach besonderen Vorschriften nicht der Justizverwaltung zufließen (§ 234 Abs. 1 Z 3).