BundesrechtBundesgesetzeHaftung der Gastwirte und anderer Unternehmer

Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer

In Kraft seit 10. Dezember 1921
Up-to-date

§ 1 § 1.

(1) Die im § 970, Absatz 1 und 3, a. b. G. B. den Gastwirten und Badeanstaltsbesitzern auferlegte Haftung wird bis auf weiteres auf den Höchstbetrag von 1 100 Euro beschränkt, es sei denn, daß die Sachen dem Unternehmer besonders zur Aufbewahrung übergeben worden sind oder daß der Schaden von ihm selbst oder seinen Leuten verschuldet ist.

(2) Auf die Haftung von Unternehmern, die Stallungen und Aufbewahrungsräume halten, für die bei ihnen eingestellten Tiere und Fahrnisse und die auf diesen befindlichen Sachen (§ 970, Absatz 2, a. b. G. B.) findet die Vorschrift des Absatzes 1 keine Anwendung.

§ 2 § 2.

Die im § 970a a. b. G. B. für Kostbarkeiten, Geld und Wertpapiere aufgestellte Haftungsgrenze wird bis auf weiteres von 1000 K auf 1500 S erhöht.

§ 3 § 3.

Vereinbarungen, wodurch die Haftung unter das in den §§ 1 und 2 genannte Maß herabgesetzt werden soll, sind unwirksam.

§ 4 § 4.

(1) Dieses Gesetz tritt mit dem Beginne des vierzehnten auf seine Kundmachung folgenden Tages in Kraft. Es gilt nur für die nach seinem Inkrafttreten eingebrachten Sachen.

(2) Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Bundesminister für Justiz betraut; er ist ermächtigt, mit Zustimmung des Hauptausschusses des Nationalrates im Verordnungswege die in diesem Gesetz aufgestellten Höchstbeträge herabzusetzen oder zu erhöhen und den Zeitpunkt festzusetzen, mit dem dieses Gesetz außer Wirksamkeit tritt.

Artikel XXXII

Art. 32 Inkrafttreten, Aufhebung eines Gesetzes, Übergangsbestimmungen

Art. 32 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 140/1997 zu § 1, BGBl. Nr. 638/1921)

(Anm.: Z 1 Inkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 2 Außerkrafttretensbestimmung)

(Anm.: Z 3 ÜR zu einem anderen Artikel der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

(Anm.: Z 4 ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

5. Die Art. I Z 4 (§ 970a ABGB), IV (Reichshaftpflichtgesetz), X (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), XIV (EKHG), XVI (Atomhaftpflichtgesetz) und XX (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 30. Juni 1998 ereignet haben.

(Anm.: Z 6 – 20 ÜR zu anderen Artikeln der Sammelnovelle BGBl. I Nr. 140/1997)

Artikel XLI

Art. 41 Inkrafttreten, Übergangsbestimmungen

Art. 41 (Anm.: aus BGBl. Nr. 343/1989 zu § 1 Abs. 1, BGBl. Nr. 638/1921)

1. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. August 1989 in Kraft; dies soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird.

(Anm.:Z 2 betrifft Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811)

3. Die Art. I Z 4 (§ 970 a ABGB), IV (ReichshaftpflichtG), XVII (Gastwirtehaftung), XIX (LuftverkehrsG), XXVI (EKHG) und XXXIII (RohrleitungsG) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Juli 1989 ereignet haben.

(Anm.:Z 4 bis Z 19 betrifft andere Rechtsvorschriften)

Artikel 96

Art. 96 In-Kraft-Treten, Übergangsbestimmungen

Art. 96 (Anm.: aus BGBl. I Nr. 98/2001, zu § 1, BGBl. Nr. 638/1921)

1. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten – soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist – mit 1. Jänner 2002 in Kraft.

(Anm.: Z 2 betrifft andere Rechtsvorschrift)

3. Die Art. 35 Z 7 (§ 970a ABGB), 45 (Bundesgesetz über die Haftung der Gastwirte und anderer Unternehmer), 78 (Reichshaftpflichtgesetz) und 80 (Rohrleitungsgesetz) sind auf Schadensereignisse anzuwenden, die sich nach dem 31. Dezember 2001 ereignet haben.

(Anm.: Z 4 bis 30 betrifft andere Rechtsvorschriften)