EO
Gliederung
Siebenter Titel Verwertung, Versteigerung und Verteilung
§ 140 Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör
(1) Das Exekutionsgericht hat die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung vorgenommen werden.
(2) Der Sachverständige hat die für die Schätzung benötigten Unterlagen anderer Behörden, die sich auf die zu versteigernde Liegenschaft beziehen, insbesondere über den Einheitswert, den Grundsteuermessbetrag und (Abgaben)bescheide mit dinglicher Wirkung sowie einen Baubescheid beizuschaffen. Der Verpflichtete hat dem Sachverständigen alle dazu nötigen Unterlagen zu übergeben und alle erforderlichen Aufklärungen zu erteilen. Die Behörden sind zur Überlassung der Unterlagen verpflichtet.
(3) Zugleich mit der Schätzung ist das auf der Liegenschaft befindliche Zubehör derselben (§§ 294 bis 297a ABGB) zu Gunsten der vollstreckbaren Forderung des betreibenden Gläubigers zu beschreiben und zu schätzen. Für die Beschreibung des Liegenschaftszubehörs haben das Gericht § 257 und der Sachverständige §§ 253 und 254 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.
§ 140 EO · EO · Exekutionsordnung
§ 140 Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör
…Anordnung und Vorbereitung der Schätzung; Zubehör § 140. (1) Das Exekutionsgericht hat die Schätzung der zu versteigernden Liegenschaft anzuordnen; die Schätzung soll nicht vor Ablauf von drei Wochen seit der Bewilligung der Versteigerung…
§ 243 Fristen
…Die Einhaltung der in § 148 Z 2 und § 188 Abs. 4 vorgesehenen Fristen sowie der in § 140 Abs. 1 und § 167 Abs. 2 bestimmten Zwischenfristen ist nicht erforderlich.…
Art. 4 (Anm.: Zu den §§ 140, 141, 143 und 144 der EO, RGBl. Nr. 79/1896)
…Artikel IV Schluß- und Übergangsbestimmungen (Anm.: Zu den §§ 140, 141, 143 und 144 der EO, RGBl. Nr. 79/1896) (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1992 in Kraft. (2) 1. Dieses Bundesgesetz ist anzuwenden auf a) Bewertungen…
§ 119 IO · IO · Insolvenzordnung
§ 119 Gerichtliche Veräußerung
…der Exekutionsordnung mit nachstehenden Abweichungen sinngemäß anzuwenden: 1. dem Insolvenzverwalter kommt die Stellung eines betreibenden Gläubigers zu; 2. § 148 Z 2 EO , wonach vor Ablauf eines halben Jahres seit dem Antrag auf Einstellung eine neue Versteigerung nicht beantragt werden kann, sowie die Frist zum Antrag auf Änderung…
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