§ 379a Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB
§ 379a Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB — EO
§ 379a Pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB — EO
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 79/1896 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
Inkrafttretungsdatum
01. Juli 2021
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40233915
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Für eine pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB muss der Bestandgeber den Anspruch nicht bescheinigen, wenn er die Forderungen aus dem Bestandverhältnis mit Klage geltend gemacht hat und das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist; die pfandweise Beschreibung ist auch dann anzuordnen, wenn die in § 381 bezeichneten Voraussetzungen nicht vorliegen.
(2) Die Anmeldung einer Forderung im Insolvenzverfahren ist einer Klage nach Abs. 1 gleichzuhalten.
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