(1) Soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, gebührt zugeordneten Bediensteten mit Wirksamkeit der Zuordnung das Gehalt, das sich aus der Gehaltsklasse und dem Stichtag in der neuen Verwendung ergibt.
(2) Bediensteten, deren Gehalt sich infolge einer gemäß § 24 Abs. 2 Z 1
- lit.a oder
- lit.b wegen einer Organisationsänderung
erfolgten Zuordnung aus einer gegenüber der letzten dauernden Verwendung niedrigeren Gehaltsklasse ergibt, haben Anspruch auf eine nach Maßgabe des Erreichens eines höheren Gehaltes einzuziehende Ausgleichsvergütung im Ausmaß der Differenz zwischen dem neuen Gehalt und dem Durchschnitt des Gehalts (zuzüglich einer allfälligen Ausgleichsvergütung) der letzten 5 Jahre vor der Zuordnung.
Rückverweise
NÖ LBG · NÖ Landes-Bedienstetengesetz
§ 60 § 60
…monatliche Grundeinkommen der Bediensteten (§ 67). (2) Ausgleichsvergütungen sind Vergütungen zur Abgeltung eines auf Grund bestimmter Arten von Zuordnungen niedrigeren Gehaltes (§§ 70 Abs. 2 und 132d Abs. 4). (3) Teuerungsvergütungen (§ 71) sind Vergütungen, die zur Anpassung an die Lebenshaltungskosten notwendig sind. (4) Der…
§ 70 § 70
(1) Soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, gebührt zugeordneten Bediensteten mit Wirksamkeit der Zuordnung das Gehalt, das sich aus der Gehaltsklasse und dem Stichtag in der neuen Verwendung ergibt. (2) Bediensteten, deren Gehalt sich infolge einer gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 - lit.a oder - lit.b…
§ 24 § 24
…als in der letzten dauernden Verwendung zur Anwendung kommt und keine zusätzliche Aufnahmebedingung nachzuweisen ist; 3. Bedienstete, die eine Ausgleichsvergütung gemäß den §§ 70 Abs. 2 oder 132d Abs. 4 erhalten, können darüber hinaus auch in der gleichen Berufsfamilie einer Verwendung einer höheren Gehaltsklasse zugeordnet werden, maximal…