Bei der Auf- und Entgegennahme letztwilliger Anordnungen sind die allgemeinen Vorschriften über die Amtsführung der Notare und die §§ 569, 581, 582 und 587 bis 591 ABGB sowie die in den §§ 72 und 73 dieses Bundesgesetzes gebotenen Förmlichkeiten zu beachten. In elektronischer Form können letztwillige Anordnungen nicht wirksam errichtet werden.
Rückverweise
NO · Notariatsordnung
§ 75
…1) Die Vorschriften der §§. 70-73 finden auch dann Anwendung, wenn die Partei eine letztwillige Anordnung mit der Kraft einer gerichtlichen letztwilligen Anordnung widerrufen will. (2) Ist die widerrufene letztwillige…
§ 111
…eine Urkunde gemäß § 104 oder § 5 nur in Verwahrung genommen hat, oder welche vor ihm eine solche Anordnung gemäß § 70 oder § 75 mündlich oder schriftlich errichtet hat, hat er, ohne einen Auftrag abzuwarten, die Urschrift der Urkunde, sofern es sich aber um eine…