Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungs- und Rekursgericht durch die Senatspräsidentin des Oberlandesgerichts Dr. Primus als Vorsitzende, den Senatspräsidenten des des Oberlandesgerichts MMMag. Frank und die Richterin des Oberlandesgerichts Mag. Zwettler-Scheruga in der Rechtssache der klagenden Partei A* , geboren am **, Kraftfahrer, **, vertreten durch Mag. Philipp Penz, Rechtsanwalt in Horn, wider die beklagten Parteien 1. B* , geboren am **, Außendienstmitarbeiter, **, und 2. C* GmbH , FN **, **, beide vertreten durch Dr. Andreas König, Dr. Andreas Ermacora, Dr. Christian Klotz, MMag. Mathias Demetz, BSc und Dr. Simon Gleirscher, Mag. Mine Cordic und MMag. Markus Sandtner, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 50.871,86 sA und Feststellung (EUR 10.000), über die Berufung der klagenden Partei (Berufungsinteresse: EUR 3.545,00) und den Kostenrekurs der beklagten Parteien (Rekursinteresse: EUR 3.433,92) gegen das Urteil des Landesgerichts Krems an der Donau vom 19.09.2024, GZ: ** 54, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil, das in seinem rechtskräftigen Zuspruch unberührt bleibt, wird dahingehend abgeändert, dass es insgesamt zu lauten hat:
„ 1. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei EUR 49.454,86 samt 4 % Zinsen pa aus EUR 46.963,50 vom 16.05.2022 bis 25.09.2022, aus EUR 41.050,00 vom 26.09.2022 bis 24.10.2022, aus EUR 41.160,05 vom 25.10.2022 bis 09.04.2024, aus EUR 49.395,31 vom 10.04.2024 bis 16.04.2024 und aus EUR 49.454,86 seit 17.04.2024 binnen 14 Tagen zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die beklagten Parteien der klagenden Partei zur ungeteilten Hand für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Unfallereignis vom 22.03.2022 auf dem Firmenareal der zweitbeklagten Partei in **, haften.
3. Das Mehrbegehren, die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei weitere EUR 1.417,00 samt 4 % Zinsen aus EUR 2.500,00 vom 16.05.2022 bis 25.09.2022, aus EUR 1.740,00 vom 25.10.2022 bis 09.04.2024, aus EUR 896,55 vom 10.04.2024 bis 16.04.2024 sowie aus EUR 1.417,00 seit 17.04.2024 zu zahlen, wird abgewiesen.
4. Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 24.788,57 (darin EUR 3.270,16 USt und EUR 5.167,60 Barauslagen) bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen .“
II. Die beklagten Parteien werden mit ihrem Kostenrekurs auf diese Entscheidung verwiesen.
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei die mit EUR 459,83 (darin EUR 9,65 USt und EUR 401,94 Barauslagen) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die Revision ist jedenfalls unzulässig.
Entscheidungsgründe:
Am 22.03.2022 ereignete sich in ** auf dem Firmengelände der Zweitbeklagten ein Unfall zwischen dem Kläger und dem vom Erstbeklagten gelenkten, von der Zweitbeklagten gehaltenen Elektro-Hubstapler, im Zuge dessen der Kläger einen erstgradig offenen Biegungsbruch des linken Unterschenkels und einen Bruch des linken Innenknöchels erlitt.
Aufgrund der verletzungsbedingten Selbstversorgungs-defizite des Klägers sowie einer entlastenden/teilbelastenden Mobilisierung bedurfte er im Zeitraum vom 07.04.2022 bis 13.06.2022 (68 Tage) einer Pflege im Ausmaß von einer Stunde täglich. Im Zeitraum vom 19.12.2023 bis 02.01.2024 (15 Tage) und vom 12.01.2024 bis 01.02.2024 (21 Tage) bedurfte der Kläger einer Pflegebetreuung im Ausmaß von jeweils einer halben Stunde pro Tag. Insgesamt hatte daher der Kläger einen Pflegebedarf von 86 Stunden.
Zudem bedurfte der Kläger im Zeitraum vom 07.04.2022 bis 13.06.2022 (68 Tage) einer Hilfestellung bei der Haushaltsführung im Ausmaß von zwei Stunden täglich, im Zeitraum vom 14.06.2022 bis 27.07.2022 (44 Tage) einer solchen von einer Stunde täglich. In der Zeit vom 23.03.2023 bis 05.04.2023 (sohin für zwei Wochen) hatte er einen wöchentlichen Haushaltsunterstützungsbedarf von vier Stunden. In der Zeit vom 19.12.2023 bis 02.01.2024 (15 Tage) und vom 12.01.2023 (richtig: 202 4 ) bis 01.03.2024 (49 Tage) bedurfte der Kläger abermals einer Haushaltsunterstützung im Ausmaß von jeweils einer Stunde täglich. Insgesamt bedurfte der Kläger daher der Unterstützung im Haushalt im Ausmaß von 252 Stunden.
Der unverheiratete Kläger wurde in den zuvor angeführten Zeiträumen von seiner damaligen Lebensgefährtin unterstützt.
Der Kläger begehrte von den Beklagten zuletzt die Zahlung von EUR 50.871,86 (davon EUR 2.905,00 für Pflegeleistungen [83 Stunden à EUR 35,00] und EUR 5.040,00 für Haushaltshilfe [252 Stunden à EUR 20,00]) sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche zukünftige Schäden aus dem Unfallereignis. Sofern im Berufungsverfahren noch relevant brachte der Kläger vor, die Pflege- und die Unterstützungsleistungen im Haushalt seien im angeführten Zeitraum von nahen Angehörigen erbracht worden, die herangezogenen Stundensätze seien angemessen.
Die Beklagten bestritten das Klagebegehren dem Grunde und der Höhe nach und brachten – soweit für das Berufungsverfahren relevant - vor, die Stundensätze für den Pflege- und Haushaltshilfekostenersatz seien überhöht.
Mit dem angefochtenen Urteil gab das Erstgericht dem Zahlungsbegehren mit EUR 47.326,86 sA sowie dem Feststellungsbegehren rechtskräftig statt; das Zahlungsmehrbegehren von EUR 3.545,00 samt Zinsen wies es ab. Über die eingangs zusammengefasst wiedergegebenen unbekämpften Feststellungen ging es vom weiteren, ebenfalls nicht bekämpften Sachverhalt auf den Seiten 2 und 6 bis 12 der Urteilsausfertigung aus, auf welchen zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen wird.
In rechtlicher Hinsicht sprach das Erstgericht dem Kläger unter Zugrundelegung des Alleinverschuldens des Erstbeklagten - bis auf die Positionen Pflege- und Haushaltshilfekostenersatz – die von ihm zuletzt begehrten Beträge zu. Bezüglich des Pflegekostenersatzes erachtete es jedoch nur einen Stundensatz von EUR 16,00 als angemessen und kam demnach für 86 Stunden zu einem Zuspruch von EUR 1.376,00. Unter Zugrundelegung des Haushaltshilfebedarfs von 252 Stunden und eines angemessenen Stundensatzes von EUR 11,00 sprach es hierfür dem Kläger EUR 3.024,00 zu, wobei es aber offenkundig einen Stundensatz von EUR 12,00 heranzog (252x11=2.772; 252x12=3.024).
In seiner Kostenentscheidung verpflichtete das Erstgericht die Beklagten zum Ersatz der Verfahrenskosten iHv EUR 26.420,25 (darin EUR 3.534,78 USt und EUR 5.211,60 Barauslagen).
Gegen den klageabweisenden Teil dieses Urteils richtet sich die Berufung des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne eines weiteren Zuspruchs von EUR 3.545,00 abzuändern; eventualiter wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagten wiederum erheben ihrerseits Rekurs gegen die Kostenentscheidung mit dem Antrag, sie nur zu einem um EUR 3.433,92 verminderten Kostenersatz iHv EUR 22.986,33 (darin enthalten EUR 2.968,89 USt und EUR 5.167,00 Barauslagen) zu verpflichten.
In ihren jeweiligen Rechtsmittelbeantwortungen beantragen die Parteien, dem Rechtsmittel der Gegenseite nicht Folge zu geben.
I. Zur Berufung des Klägers
Die Berufung des Klägers ist teilweise berechtigt.
1. Der Kläger erachtet die vom Erstgericht herangezogenen Stundensätze sowohl für die Haushaltshilfe als auch für die Pflegeleistungen als zu gering. Bei Zugrundlegung eines Stundensatzes von EUR 20,00 hätte sich bei einem Unterstützungsbedarf im Haushalt von 252 Stunden ein Betrag von EUR 5.040,00, sohin ein Mehrbetrag im Vergleich zum erstgerichtlichen Zuspruch von EUR 2.016,00 ergeben. Für 86 Pflegestunden ergebe sich bei einem Stundensatz von EUR 35,00 ein Pflegekostenersatzbetrag von EUR 3.010,00. Da der Kläger zuletzt nur EUR 2.905,00 begehrt habe, errechne sich ein (begehrbarer) Mehrbetrag im Vergleich zum erstgerichtlichen Zuspruch in der Höhe von EUR 1.529,00.
2. Vorweg ist darauf zu verweisen, dass die Feststellungen auf Seite 10 des angefochtenen Urteils betreffend die dargelegten Tätigkeiten der damaligen Lebensgefährtin zwar nicht ausdrücklich Bezug auch auf die Pflegeleistungen nehmen. Das diesbezügliche Vorbringen des Klägers (S 4 im Schriftsatz vom 24.10.2022: „nahe Angehörige“) wurde aber ohnedies im gesamten Verfahren erster Instanz nicht in Zweifel gezogen. Der Unterstützungsbedarf des Klägers wurde demnach von Angehörigen abgedeckt.
2.1.Nach ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0031108 [T12, T13, T15, T16]) sind gemäß § 1325 ABGB vom Schädiger auch die Kosten der Vermehrung der Bedürfnisse aufgrund notwendiger Beiziehung einer Pflegeperson zu ersetzen. Wenn ein Dritter aufgrund familienrechtlicher Verpflichtungen Leistungen an oder für den Geschädigten erbringt, um dessen unfallbedingt vermehrte Bedürfnisse zu befriedigen, geschieht dies nach ständiger Rechtsprechung (RS0022789) nicht zu dem Zweck, den Schädiger zu entlasten. In einem solchen Fall ist der Schaden nicht objektiv-abstrakt zu berechnen, sondern, wie das Erstgericht zutreffend ausführte, der tatsächliche Pflegebedarf konkret zu ermitteln und sodann der objektive Wert der von dritter Seite erbrachten Sach- oder Arbeitsleistung der Vergütung zugrunde zu legen. Als Kosten der Pflege eines Verletzten durch seine Angehörigen sind vom Schädiger jene Bruttolohnkosten zu ersetzen, die die Erbringung der konkreten, notwendigen Pflegeleistungen durch professionelle Kräfte erfordern würde (RS0030213 [T10]). Der Schädiger hat den objektiven Wert der Pflegeleistungen zu ersetzen. Da zu den Kosten der Arbeitsstunden alles zählt, was der Arbeitgeber dafür aufwenden muss, sind auch die Lohnnebenkosten umfasst, und zwar unabhängig davon, ob diese bloß für den Arbeitnehmer abzuführen oder vom Arbeitgeber selbst zu leisten sind (7 Ob 63/10f mwN; 5 Ob 241/21h mwN; vgl auch RS0022789, RS0031691). Der zu ermittelnde objektive Pflegebedarf erfasst nach stRsp entgegen einzelner Lehrmeinungen auch Dienstgeberbeiträge, weil der Geschädigte abstrakt jederzeit in die Lage versetzt werden soll, sich durch die vermehrten Bedürfnisse notwendige Leistungen entgeltlich auf dem freien Markt zu beschaffen (siehe 5 Ob 241/21h [Rz 2.2.] mwN). Zur Bewertung dieser Leistungen sind (hypothetische) Vergleichswerte aus dem nächstgelegenen Markt heranzuziehen (RS0030213 [T8]). Der überprüfbare Ermessensspielraum ist die Bandbreite der Kosten ungelernter und professioneller Pflegepersonen, wobei der Bruttobetrag zu ersetzen ist (RS0110740 [T3]; 8 Ob 27/09t).
2.2.Hat der Kläger - wie im gegenständlichen Fall mit dem Verweis auf seiner Ansicht nach angemessene Stundensätze – die Ausmittlung der Höhe des Pflegeaufwandes dem Gericht überlassen (§ 273 ZPO), so müssen alle richterlichen Erwägungen zur Betragsfestsetzung in nachvollziehbarer Weise dargelegt werden. Die Bandbreite der Kosten ungelernter bzw professioneller Pflegepersonen stellt etwa bei Pflegeaufwendungen den überprüfbaren Ermessensspielraum dar (vgl RS0110740 [T3]; RS0040498; Spitzer in Kodek/Oberhammer,ZPO-ON § 273 ZPO [Stand 09.10.2023, rdb.at] Rz 8, 10 und 12 mwN). Eine zu weitgehende analoge Heranziehung von kollektivvertraglich geregelten Löhnen ist aber, wenn die Umstände – wie hier – eher ein familiäres als ein Arbeitsverhältnis nahelegen, nicht gerechtfertigt (RS0021828). Die Bemessung nach § 273 ZPO ist, wie der Kläger zutreffend aufzeigt, eine Frage der rechtlichen Beurteilung (RS0040322 [T4), wobei dazu auch die Frage zählt, welche maßgeblichen Faktoren zur Bemessung heranzuziehen sind, weil davon ihr Ergebnis abhängt (RS0111576 [T1]). Entgegen der Ansicht der Beklagten verstößt der Kläger somit mit seinen – auf die Unrichtigkeit der vom Erstgericht herangezogenen Faktoren bei seiner Ermessensentscheidung abstellenden - Ausführungen nicht gegen das Neuerungsverbot.
2.3.Nach der Rechtsprechung (vgl 5 Ob 241/21h; 2 Ob 24/04z; OLG Wien 16 R 216/23m sowie [unveröff] 16 R 49/17v, 16 R 127/18s, 12 R 5/24d) ist bei der Bemessung eines angemessenen Stundensatzes nach § 273 ZPO, wie das Erstgericht zutreffend darlegte, auf den Mindestlohntarif für im Haushalt Beschäftigte für Österreich abzustellen. Nach § 2 lit B Z 2 und 6 dieses Mindestlohntarifs in den hier relevanten, für die Jahre 2022, 2023 sowie 2024 geltenden Fassungen (BGBl II Nr. 539/2020, BGBl II Nr. 477/2022 und BGBl II Nr. 376/2023) gebührte „Hausgehilfinnen und Hausgehilfen mit Kochen“ im Jahr 2022 ein Bruttostundenlohn im ersten bis fünften Berufsjahr (vgl dazu 5 Ob 241/21h [Rz 10]) in Höhe von EUR 9,72, im Jahr 2022 ein solcher von EUR 10,66 und im Jahr 2024 ein Bruttostundenlohn von EUR 11,75. Den „Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuern“ (Anhaltspunkte für notwendiges diplomiertes Pflegepersonal ergeben sich hier nicht) stand im Jahr 2022 ein Bruttostundenlohn von EUR 12,95 im ersten bis fünften Berufsjahr, im Jahr 2023 ein solcher von EUR 14,02 und im Jahr 2024 ein Bruttostundenlohn von EUR 15,31 zu. Unabhängig davon, ob der Dienstnehmer die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder seines Hausstandes zu leisten hat und damit in den Geltungsbereich des Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetzes (HGHAngG) fällt oder nicht, gebührt ihm gemäß § 9 Abs 2 HGHAngG (allenfalls iVm § 6 der Mindestlohntarife in den zuvor zitierten Fassungen) ein Urlaubszuschuss in Höhe des Zweifachen der monatlichen Geldbezüge sowie eine Weihnachtsremuneration in Höhe eines monatlichen Geldbezugs (§ 5 Mindestlohntarif id jeweils gF), sodass der Monatslohn 15 mal jährlich zu zahlen ist (Zuschlag von 25 % für Sonderzahlungen). Zu berücksichtigen sind weiters die Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers von rund 22 % (vgl etwa 2 Ob 152/99p [dort 22,5 %]; https://www.finanz.at/steuern/sozialversicherung) sowie die anteilige Urlaubsersatzleistung, die gemäß § 10 Abs 1 Urlaubsgesetz jedem Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses als Abgeltung für den der Dauer der Dienstzeit in diesem Urlaubsjahr im Verhältnis zum gesamten Urlaubsjahr entsprechenden Urlaub gebührt. Dies entspricht einem Zuschlag von 9,6 %, der sich aus dem Verhältnis des Anspruchs eines Arbeitnehmers gemäß § 2 Abs 1 Urlaubsgesetz auf bezahlten Urlaub im Ausmaß von 30 Werktagen bei 312 Werktagen pro Jahr ergibt.
2.4. Ausgehend von den Urteilsgründen (US 10), wonach der Kläger einen Unterstützungsbedarf im Haushalt im Ausmaß von insgesamt 252 Stunden hatte, hätte der tarifliche Bruttomindestlohn für diese Leistungen unter Zugrundelegung eines Mischstundensatzes (EUR 10,74) für die Jahre 2022 bis 2024 insgesamt EUR 2.706,48 betragen. Unter Hinzurechnung von 25 % für die Sonderzahlungen, weiteren 22 % für Dienstgeberabgaben zur Sozialversicherung und des weiteren Zuschlags von 9,6 % für die Ersatzleistung gemäß § 10 Abs 1 Urlaubsgesetz ergibt sich ein Mischstundensatz für die erbrachten Leistungen von EUR 17,95 (Mischstundensatz EUR 10,74 x 252 h zuzüglich Zuschläge dividiert durch 252), somit von rund EUR 18,00. Berücksichtigt man nun, dass der Großteil (180 Stunden) des Unterstützungsbedarfs im Haushalt im Jahr 2022 angesiedelt ist sowie weiters, dass in der Entscheidung des OLG Wien zu AZ 16 R 216/23m für die Haushalts- undPflegeunterstützung ein Mischstundensatz von EUR 17,00 (EUR 10,17 ohne Lohnnebenkosten) als angemessen erachtet wurde, wobei dort für die Haushaltshilfe noch ein Bruttostundenlohn von EUR 9,32 (hier EUR 9,72 für das Jahr 2022) heranzuziehen war, so ist gegenständlich ein Stundensatz von EUR 18,00 für die von der damaligen Lebensgefährtin des Klägers erbrachte Haushaltsunterstützung angemessen. Demgegenüber erweist sich der vom Erstgericht mit (tatsächlich) EUR 12,00 bemessene und die Lohnnebenkosten nicht berücksichtigende Stundensatz von EUR 12,00 als zu niedrig, der vom Kläger herangezogene Stundensatz von EUR 20,00 aber wiederum in Anbetracht der vorwiegend im Jahr 2022 notwendigen Unterstützungen als zu hoch. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang noch, dass in der Entscheidung 8 Ob 129/14z die Höhe des Stundensatzes beinhaltend die Lohnnebenkosten mit EUR 23,00 zuvor außer Streit gestellt worden war.
Unter Berücksichtigung eines angemessenen Stundensatzes von EUR 18,00 ergibt sich demnach ein Ersatzbetrag für die notwendigen Unterstützungsleistungen im Haushalt in der Höhe von EUR 4.536,00 (252 h à EUR 18,00), wovon dem Kläger bereits EUR 3.024,00 rechtskräftig zuerkannt wurden und ihm weitere EUR 1.512,00 zuzusprechen sind.
2.5. Betreffend die Pflegeleistungenist bei Zugrundelegung der zu Punkt 2.3. dargelegten Bruttostundenlöhne für „Kranken- und Altenbetreuerinnen, Kranken- und Altenbetreuern“ in den Jahren 2022, 2023 und 2024 von einem Mischstundensatz von EUR 14,13 für die Jahre 2022 bis 2024 auszugehen. Unter Berücksichtigung der oben dargelegten Zuschläge und des Umstandes, dass auch hier der überwiegende Teil von 68 Pflegestunden in das Jahr 2022 fällt und nur 18 Stunden die Jahre 2023 und 2024 betreffen, erachtet das Berufungsgericht hier einen Stundensatz von EUR 24,00 als angemessen. Der vom Erstgericht mit EUR 16,00 ausgemittelte und die Lohnnebenkosten nicht berücksichtigende Stundensatz, wie ihn auch die Berufungsgegner heranziehen, ist zu gering. Der vom Kläger begehrte Stundensatz von EUR 35,00 ist unter Heranziehung der Feststellungen zum Pflegebedarf (US 10) im konkreten Fall jedenfalls zu hoch gegriffen. Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass der in der vom Kläger zitierten und auch im dargelegten Aufsatz (ZAK 2024/514) erwähnten Entscheidung 2 Ob 63/11w zu Grunde gelegte Stundensatz von EUR 30,00 dort nicht weiter bekämpft wurde. In der bereits erwähnten Entscheidung des OLG Wien zu 16 R 216/23m wurde für die Haushaltshilfe und für die Pflege ausgehend von einem Mischstundensatz von EUR 10,14 ohne Lohnnebenkosten ein Stundensatz von rund EUR 17,00 inklusive Lohnnebenkosten (ausgehend von einem Pflege-Bruttostundenlohn von EUR 12,42 ohne Lohnnebenkosten) zugrunde gelegt. Unter Berücksichtigung dieses Zuspruches erscheint hier ein Stundensatz von EUR 24,00 angemessen.
2.5.1.Wenngleich das Erstgericht einen Pflegebedarf von insgesamt 86 Stunden festgestellt und auch seiner Berechnung zugrunde gelegt hat, so ist nun aber bei der Neuberechnung durch das Berufungsgericht zu berücksichtigen, dass der Kläger nur einen Ersatz für insgesamt 83 Pflegestunden (zunächst 68 [ON 35], dann weitere 15 Stunden [ON 44]) begehrte, sodass er auch nur einen Ersatz für 83 Stunden erhalten kann (§ 405 ZPO). Unter Zugrundelegung von 83 Pflegestunden ergibt sich demnach ein dem Kläger aus dem Titel Pflegekosten zustehender Ersatzbetrag von EUR 1.992,00 , wovon ihm das Erstgericht bereits EUR 1.376,00 rechtskräftig zuerkannte und ihm somit weitere EUR 616,00 zustehen.
2.6. Aus den angeführten Gründen war der Berufung teilweise Folge zu geben und das angefochtene Urteil im Sinne eines weiteren Zuspruchs von insgesamt EUR 2.128,00 an Haushaltshilfe- und Pflegeaufwandskosten abzuändern. Unter Einbeziehung des bereits in Rechtskraft erwachsenen Zuspruchs von EUR 47.326,86 ergibt sich daher ein nunmehriger Gesamtbetrag von EUR 49.454,86.
Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens hat der Kläger erst ab 10.04.2024 angefochten, der Zinsenausspruch davor blieb unbekämpft und war daher zu übernehmen. Der Zeitraum ab 10.04.2024 war zu unterteilen in den Zinsenlauf vom 10.04.2024 bis 16.04.2024 und jenen seit 17.04.2024 (das Erstgericht hatte hier Zinsen ab 10.04.2024 zuerkannt). Vom 10.04.2024 bis 16.04.2024 gebühren dem Kläger nur Zinsen aus dem bis zur letzten Klageausdehnung (16.04.2024) erfolgreich geltend gemachten Kapitalbetrag (EUR 38.000 Schmerzengeld und Verunstaltungsentschädigung, EUR 1.992 Pflegekosten, EUR 4.014 Haushaltskosten, EUR 2.058 Fahrtkosten, EUR 250 Unkosten, EUR 2.672,75 Verdienstentgang, EUR 317,66 für Medikamente und EUR 90,90 Heilbehandlungskosten). Hinsichtlich dieses Zeitraums war bei der Entscheidung über das Zinsenbegehren zu berücksichtigen, dass der Kläger in erster Instanz nur den Zuspruch von 4 % Zinsen aus EUR 50.291,86 vom 10.04.20254 bis 16.04.2024 begehrt hatte.
3. Trotz dieses insgesamt geringfügigen weiteren Zuspruchs, der das Berufungsgericht grundsätzlich nicht zu einer Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz veranlassen müsste ( Obermaier , Kosenhandbuch 4Kapitel 1 [Stand 08.1.2024, rdb.at] Rz 1.449), ist im konkreten Fall die Kostenentscheidung für das Verfahren erster Instanz neu zu treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf den § 43 Abs 1 und Abs 2 iVm § 54 Abs 1a ZPO. Von einer Korrektur der Bemessungsgrundlage konnte allerdings abgesehen werden, weil der Unterschied bei den jeweiligen Tarifansätzen sich im niedrigen einstelligen Bereich bewegt, sodass sich dies im Ergebnis betraglich kaum auswirkt (siehe etwa Klage TP3A: verzeichneter Ansatz EUR 837,50 gegenüber Ansatz auf Basis des im ersten Abschnitt ersiegten Betrages von EUR 57.243,50 [60 Stunden Pflege: 60x24= 1.440,00, 180 Stunden Haushaltshilfe: 180x18=3.240,00 und EUR 317,66 an Kosten für Medikamente gemäß Einschränkung S 3 in ON 35]: EUR 835,30). Hinzu kommt, dass selbst im Rekurs die Kosten auf den vom Kläger verzeichneten Bemessungsgrundlagen und nicht auf Basis der ersiegten Beträge zugestanden wurden.
Auf die Einwendungen der Beklagten gegen die Kostennote des Klägers war dabei einzugehen, soweit sie im Rekurs aufrecht erhalten wurden. Gegen die Honorierung der Bekanntgabe des Vollmachtswechsels vom 08.01.2021 nach TP1 RAT (ON 40) und jene der Klageausdehnung vom 09.04.2024 nach TP2 RAT (ON 44) wenden sich die Beklagten in ihrem Rekurs nicht mehr, weshalb deren Entlohnung durch das Erstgericht übernommen werden konnte.
a) vorprozessuale Kosten:
Der Kläger verzeichnete am 26.07.2022 einen Verdienst von EUR 125,14 netto zuzüglich USt an vorprozessualen Kosten für “VM+AA+PP,TP4/4“ auf Basis einer Bemessungsgrundlage von EUR 3.000,00.
Vorprozessuale Kosten, insbesondere anwaltliche Leistungen, sind detailliert nach Bemessungsgrundlage, Tarifpost, Dauer etc zu verzeichnen und, wo nicht aktenkundig, zu bescheinigen ( Obermaier aaO Kapitel 1 Rz 1.392 mwN).
Zutreffend ist zwar, wie die Beklagten aufzeigen, dass der Kläger die Kosten anlässlich der Legung seines Kostenverzeichnisses nicht separat bescheinigt hat. Die Beklagten führten in der Klagebeantwortung zwar insbesondere auch den PAD-Akt der PI ** als Beweismittel an, worauf das Erstgericht dessen Beischaffung von der zuständigen PI verfügte, doch lässt sich aus diesen Aktenbestandteilen nichts in Bezug auf die vorprozessualen Kosten gewinnen. Dies schadet dem Kläger im konkreten Fall aus nachstehenden Gründen jedoch nicht. Ergibt sich nämlich die Aufwendung von Kosten aus anderen Gerichtsakten (Beweissicherungsverfahren, Privatbeteiligung im Strafverfahren), genügt die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens; das Gericht hat dann die Akten beizuschaffen und die Angaben im Kostenverzeichnis zu überprüfen ( M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 54 ZPO [Stand 01.09.2014, rdb.at] Rz 20). Diese Beischaffung des zu AZ ** geführten Ermittlungsaktes bei der Staatsanwaltschaft Krems erfolgte durch das Erstgericht am 10.10.2024 (ON 60). Daraus geht hervor, dass der Kläger mit Schriftsatz vom 08.07.2022 das Vollmachtsverhältnis bekannt gab, seinen Privatbeteiligtenanschluss erklärte und um Übermittlung einer Aktenkopie ersuchte (**-7). Die zuständige Bezirksanwältin verfügte am 11.07.2022 die Freischaltung des Aktes für den Kläger für eine Dauer von vier Wochen (AB-Bogen ON 1.5). Entgegen der Ansicht der Beklagten sind dem Kläger daher die verzeichneten vorprozessualen Kosten zuzusprechen.
b) Fristerstreckungsantrag vom 12.04.2023 (ON 22):
In der Tagsatzung vom 14.03.2023 brachte der Kläger vor, dass in der darauffolgenden Woche eine Metallentfernung am Fuß stattfinde und weitere Einschränkungen und Schmerzen zu erwarten seien, weshalb ersucht werde, mit der Befundaufnahme noch vier Wochen zuzuwarten, die Krankengeschichte und der Arztbrief würden nachgereicht (S 19f in ON 18.2.). Mit Schriftsatz vom 12.04.2023 teilte der Kläger mit, dass entgegen den ersten Erwartungen die Heilbehandlung noch nicht abgeschlossen sei und allenfalls noch weitere Therapien in den nächsten Wochen stattfinden müssten, weshalb um Verlängerung der Frist für die Vorlage der weiteren Krankengeschichte um zwei Wochen ersucht werde. Diesen Schriftsatz honorierte das Erstgericht nach TP2 RAT.
Fristerstreckungsanträge sind, sofern nur die Ursache in der Sphäre der Partei selbst liegt, nicht zu honorieren, auf die Antragsbegründung kommt es nicht an ( Obermaier aaO Kapitel 1 Rz 1.392 mwN). Wenngleich die Mitteilung vom 12.04.2023 durchaus zweckdienlich war, so ist die dem Fristerstreckungsantrag zugrunde liegende Verzögerung der Sphäre des Klägers selbst zuzurechnen. Der Schriftsatz war daher abweichend von der erstinstanzlichen Kostenentscheidung nicht zu honorieren.
c) Urkundenvorlage vom 25.04.2023 (ON 26):
Entgegen den Ausführungen der Beklagten hat das Erstgericht den Schriftsatz vom 25.04.2023, womit die zuvor oben erwähnten Unterlagen nachgereicht wurden, als notwendig und zweckmäßig angesehen. Es trifft zwar zu, dass der Sachverständige bereits in der Tagsatzung vom 14.04.2023 ermächtigt wurde, sämtliche Unterlagen direkt bei den behandelnden Ärzten anzufordern und einzuholen. Da jedoch am 14.04.2023 die Metallentfernung erst bevorstand und sich im Vorhinein oft nicht abschätzen lässt, wie die Genesung voranschreitet und welche Behandlungen bei welchem Behandler notwendig werden, waren der Schriftsatz und das darin erstattete Vorbringen in Bezug auf die Entfernung des Schraubenmaterials und den Behandlungsverlauf notwendig und zweckmäßig (die Korrektur des Tippfehlers und die Klageausdehnung um EUR 90,90 alleine hätten auch in der folgenden Tagsatzung vorgenommen werden können). Der Schriftsatz war allerdings nicht wie verzeichnet nach TP 3A RAT, sondern nach dem Auffangtatbestand der TP 2 RAT ( Obermaier aaO Kapitel 1 Rz 3.59) zu entlohnen.
d) Antrag auf Fragenergänzung vom 02.05.2023 (ON 28):
Mit diesem Schriftsatz beantragte der Kläger, der Sachverständige möge auch zum Unterstützungsbedarf in der Haushaltsführung, zum Ausmaß zur Verunstaltung, zu den Heilmitteln und Heilungskosten (Kausalität) sowie zu den Fahrtkosten (Unfallkausalität) Stellung nehmen. Dieser Schriftsatz veranlasste das Erstgericht, dem Sachverständigen mit Beschluss vom 02.05.2023 (ON 29) die Beantwortung ergänzender Fragen aufzutragen (die Frage zu Punkt 3. des Beschlusses vom 26.04.2023 [ON 27] war bei weitem nicht so detailliert). Dieser Schriftsatz wurde daher in erster Instanz zutreffend wie verzeichnet nach TP 2 RAT honoriert.
4. Unter Berücksichtigung der Korrekturen zu Punkt 3. b) und d) oben ergibt sich insgesamt ein Nettoverdienst des Klägers von EUR 16.350,81 zuzüglich Umsatzsteuer, sohin brutto EUR 19.620,97. Der Nettoverdienst des Klägers von EUR 16.350,81 setzt sich wie folgt zusammen:
1. Klage einschließlich vorprozessuale Kosten EUR 1.971,74 (125,14+1.846,60).
2. Schriftsatz vom 24.10.2022 (ON 7) und zwei Tagsatzungen EUR 6.863,02 (1.374,24+1.829,52+3.659,26).
3. Schriftsätze vom 25.04.2023 (ON 26) und vom 02.05.2023 (ON 28) EUR 1.533,27 (697,91+835,36).
4. Schriftsätze vom [richtig] 01 .09.2023 (ON 35) und vom 08.01.2024 (ON 40) EUR 1.832,41 (1.644,35+188,06).
5. Schriftsatz vom 09.04.2024 (ON 44) EUR 841,13 .
6. Erste Stunde der Tagsatzung vom 16.04.2024, wie verzeichnet, EUR 2.206,16 .
7. Ab der zweiten und letzten Stunde der Tagsatzung vom 16.04.2024: EUR 1.103,08 (= Hälfte des verzeichneten Ansatzes von EUR 1.002,80 für eine Stunde zuzüglich Einheitssatz und Streitgenossenzuschlag).
Zuzüglich zum Nettoverdienst gebührt dem Kläger noch der Ersatz der von ihm getragenen Barauslagen von insgesamt EUR 5.167,60 (EUR 1.711,60 + EUR 2.496,00 + EUR 960,00). Die zwar verzeichneten, aber nicht verbrauchten Beträge werden vom Erstgericht zurück zu überweisen sein.
Insgesamt haben die Beklagten somit dem Kläger EUR 24.788,57 (darin EUR 3.270,16 USt und EUR 5.167,60 Barauslagen) zu ersetzen.
5. Die Kostenentscheidung des Berufungsverfahrens beruht auf den §§ 43 Abs 1, 50 ZPO. Der Kläger drang im Berufungsverfahren mit 60 % seines Berufungsinteresses durch. Dem Kläger sind daher 20 % der Schriftsatzkosten (= EUR 57,89 brutto inklusive EUR 9,65 USt) und 60 % der Pauschalgebühr (= EUR 401,94), insgesamt daher EUR 459,83 zu ersetzen.
6.Die Revision ist gemäß § 502 Abs 2 ZPO jedenfalls unzulässig.
II. Zum Kostenrekurs
Da im Hinblick auf die Abänderung des Ersturteils eine neue Entscheidung über die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu treffen war (vgl Pkt 3. und 4.), sind der Kostenrekurs der Beklagten und dessen Beantwortung durch den Kläger gegenstandslos. Über die dafür verzeichneten Kosten ist nicht zu entscheiden, auch nicht nach § 50 Abs 2 ZPO ( Obermaier aaO Kapitel 1 Rz 1.93; auch M. Bydlinski in Fasching/Konecny 3II/1 § 50 ZPO [Stand 01.09.2014, rdb.at] Rz 6). Die Verweisung eines Kostenrekurses auf die Berufungsentscheidung ist kein Anwendungsfall des § 50 Abs 2 ZPO ( Fucik in Rechberger 5, § 50 ZPO Rz 2 mwN).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden