MSeilbVO 2019
Geltungsbereich und grundsätzliche Bestimmungen
§ 2Begriffsbestimmungen
§ 3Zuständigkeit
§ 4Meldepflicht
§ 5Bauverbots- und Sicherheitsbereich
§ 6Unwesentliche Abänderungen; Bauentwurf
§ 7Bauabstand
§ 8Stations- und Streckenbauwerke
§ 9Fahrzeuge
§ 10Signaleinrichtung
§ 11Betriebspersonal
§ 12Außerbetriebsetzung
§ 13Besondere Betriebsvorschriften
§ 14Betriebsunterbrechung, -wiederaufnahme und -einstellung
§ 15Erhaltung
§ 16Werksverkehr und beschränkt öffentlicher Verkehr
§ 17Rettungseinrichtungen
§ 18Haftpflichtversicherung
§ 19Wartung und Überprüfung
§ 20Sonderbestimmung für Seilschwebebahnen
§ 21Verbot der Personenbeförderung
§ 22Fahrzeuge und Signaleinrichtung
§ 23Wartung und Überprüfung
§ 24Informationsverfahrenshinweis
§ 25In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
Vorwort
1. Hauptstück
Gemeinsame Bestimmungen für landwirtschaftliche Materialseilbahnen
1. Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich und grundsätzliche Bestimmungen
§ 1 § 1
(1) Landwirtschaftliche Materialseilbahnen sind die gemäß § 3 Abs 1 Z 2 Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 – GSG der Ausübung eines Bringungsrechtes (§ 1 Abs 1 GSG) dienenden Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, wenn diese Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr.
(2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Materialseilbahnen, die in Form von Seilschwebebahnen, Schrägaufzügen oder Seilriesen betrieben werden.
(3) Landwirtschaftliche Materialseilbahnen müssen in allen ihren Teilen so gebaut und betrieben werden, dass sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft gewährleisten.
(4) Soweit diese Verordnung keine oder keine abweichenden Regelungen trifft, müssen Bau und Betrieb einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn jedenfalls dem Stand der Technik entsprechen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2 § 2
Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen;
2. Herstellerin und Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die eine landwirtschaftliche Materialseilbahn oder unvollständige landwirtschaftliche Materialseilbahn konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der landwirtschaftlichen Materialseilbahn oder unvollständigen landwirtschaftlichen Materialseilbahn mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn keine Herstellerin und kein Hersteller im Sinn der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine landwirtschaftliche Materialseilbahn oder unvollständige landwirtschaftliche Materialseilbahn in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Herstellerin oder Hersteller betrachtet;
3. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn oder unvollständigen landwirtschaftlichen Materialseilbahn im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;
4. Risikobeurteilung: eine Einschätzung, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt werden und bei der anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebes auftreten können;
5. Seilschwebebahn: eine Seilbahn mit Pendel- oder Umlaufbetrieb, bei welcher die Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden;
6. Standseilbahn: eine Seilbahn, bei welcher die Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer auf dem Boden befindlichen oder durch feste Bauwerke unterstützten Fahrbahn bewegt werden. Unter diese Seilbahnart fallen auch Schrägaufzüge;
7. Seilriese: eine Seilförderanlage, bei der die an einem Seil hängende Förderlast ohne besondere Antriebsvorrichtung durch ihr Eigengewicht bewegt wird;
8. technischer Bericht: eine ausführliche Beschreibung über die Leistungsmerkmale und Verwendungsbestimmungen der landwirtschaftlichen Materialseilbahn;
9. Fahrzeug: jenes Bauteil einer Seilschwebebahn oder einer Standseilbahn, in dem Personen und/oder Güter befördert werden;
10. Laufwerk: jenes Bauteil einer Seilbahn mit Rollen, das auf dem oder den Tragseilen fährt und über ein Gehänge mit der Kabine verbunden ist.
§ 3 Zuständigkeit
§ 3 § 3
Die Vollziehung dieser Verordnung kommt der Agrarbehörde zu.
§ 4 Meldepflicht
§ 4 § 4
Außergewöhnliche Vorfälle, die mit der Sicherheit bei Bau und Betrieb einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn im Zusammenhang stehen, sind der Behörde unverzüglich zu melden. Bei schweren Unfällen mit Personenschaden ist neben der Behörde auch die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
§ 5 Bauverbots- und Sicherheitsbereich
§ 5 § 5
(1) Die Errichtung nicht zur landwirtschaftlichen Materialseilbahn gehörender Anlagen in einer Entfernung bis zu 3 m beiderseits des äußersten Seilstranges oder der Schienen ist verboten. Hierbei ist die im Abs 2 angegebene seitliche Auspendelung des Seiles zu berücksichtigen.
(2) Der horizontal gemessene seitliche Abstand zwischen dem ausgependelten Seil oder Fahrzeug und Bauwerken, die nicht zur landwirtschaftlichen Materialseilbahnanlage gehören, hat mindestens 3 m zu betragen. Zu sonstigen Hindernissen, wie Bäumen, Sträuchern und dergleichen, hat dieser Abstand mindestens 1 m zu betragen. Die Größe der Seilauspendelung ist hierbei mit 10 % des maximalen Durchhanges einschließlich der Höhe des Fahrzeuges, gemessen an der Annäherungsstelle, anzunehmen.
(3) Bewohnbare Gebäude dürfen durch eine landwirtschaftliche Materialseilbahn nur überquert werden, wenn nach den gegebenen Verhältnissen eine andere Trassenführung nicht möglich ist. Dies ist bei der Risikobeurteilung besonders zu berücksichtigen. Durch Seilschwebebahnen mit offenem Zugseil und durch Seilriesen dürfen bewohnbare Gebäude nicht überquert werden.
(4) Der Abstand zwischen dem Gelände und der tiefsten Lage der bewegten Teile der landwirtschaftlichen Materialseilbahn darf unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Schneelage über befahrbarem Gelände 4,50 m und über unbefahrbarem Gelände 2,50 m nicht unterschreiten, sofern die Behörde nicht einem geringeren Abstand zustimmt.
(5) Die Behörde kann von den Bestimmungen der Abs 1 und 2 Ausnahmen zulassen, soweit dies auf Grund der Risikobeurteilung möglich ist.
2. Abschnitt
Bestimmungen über den Bau
§ 6 Unwesentliche Abänderungen; Bauentwurf
§ 6 § 6
(1) Jede geplante unwesentliche Abänderung einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist der Behörde vor Beginn ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig sind geeignete Unterlagen vorzulegen, anhand derer die Behörde das Vorliegen einer unwesentlichen Abänderung beurteilen kann. Die angezeigte Abänderung darf erst durchgeführt werden, wenn sie nicht binnen zwölf Wochen ab Einlangen der für die Anzeige erforderlichen vollständigen Unterlagen bei der Behörde von dieser untersagt wird. Nach Fertigstellung der unwesentlichen Abänderung ist der Behörde eine fachgerechte Bestätigung vorzulegen. Solange dies nicht erfolgt ist, darf die landwirtschaftliche Materialseilbahn nicht in Betrieb genommen werden. Die Gültigkeit der Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Abänderung nicht innerhalb von 16 Monaten ab Einlangen der für die Anzeige erforderlichen vollständigen Unterlagen durchgeführt wird.
(2) Wird der Bau (§ 2 Abs 9 GSG) oder die wesentliche Abänderung (§ 12 Abs 1 GSG) einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn geplant, ist dem darauf gerichteten Antrag an die Behörde ein Bauentwurf in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
(3) Der Bauentwurf hat insbesondere zu enthalten:
a) eine Übersichtskarte mit eingezeichneter Bahntrasse im Maßstab von mindestens 1 : 50.000;
b) einen Lageplan im Maßstab von mindestens 1 : 2.000, in dem außer den in Betracht kommenden Grundstücken mit Angabe ihrer Bezeichnung die Seilbahntrasse, Stationen und Streckenbauwerke, alle Kreuzungen mit elektrischen und sonstigen Leitungen, Straßen, Wasserläufe und dergleichen sowie alle in der Nähe der landwirtschaftlichen Materialseilbahn liegenden Bauwerke eingezeichnet sind;
c) einen Längenschnitt im Maßstab von mindestens 1 : 500 mit eingezeichneten Gelände- und Seillinien auf Grund einer Seillinienberechnung unter Berücksichtigung der natürlichen Verhältnisse (größter und kleinster Tragseildurchhang, tiefste Zugseillage) sowie den in lit b verlangten Eintragungen;
d) die Geländequerschnitte rechtwinkelig zur Bahnachse im Maßstab von mindestens 1 : 200, soweit sie für die Höhe der Seilführungen von Bedeutung sind;
e) ein Verzeichnis der durch den Bau und den Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn berührten Liegenschaften und Rechte;
f) eine zeichnerische Darstellung der Streckenbauwerke im Auf- und Seitenriss;
g) eine Zeichnung der Fahrzeuge samt Befestigungseinrichtungen mit dem Zugseil;
h) eine zeichnerische Darstellung der Antriebsanordnung;
i) eine zeichnerische Darstellung aller Spannvorrichtungen für die Seile;
j) einen Bauplan der Stationsbauten im Maßstab von mindestens 1 : 100 mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten samt schematischer Einzeichnung der maschinellen Einrichtungen sowie eine Baubeschreibung mit Darlegung der Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Materialseilbahn;
k) den technischen Bericht;
l) die Risikobeurteilung der Anlage unter Beachtung aller Gefährdungen;
m) die Schaltpläne für den Starkstromteil der Anlage, den Sicherheitsstromkreis, die Fernsprech- und Signalkreise, die Betriebssprechanlage, den Lichtstromkreis und die Erdung;
n) eine ausführliche Beschreibung der Lage der Trasse als auch – soweit erforderlich – der geologischen Beschaffenheit des Geländes, der Schneeverhältnisse, der Schneehöhen und der Lawinengefahr, der Schnee- und Windlasten, der Antriebsmaschine samt allen Bremseinrichtungen und allen Spannvorrichtungen für die Seile, der elektrischen Einrichtungen (Stromzuführung, Sicherheitseinrichtungen, Signal- und Fernsprechanlagen usw), der Streckenbauwerke, der Fahrzeuge, der Laufwerke und der Rettungseinrichtungen oder Ersatzmaßnahmen;
o) eine statische Bemessung.
(4) Als Nachweis des Standes der Technik ist auf Grund des technischen Berichtes die Risikobeurteilung, auf Grund derer Maßnahmen festzusetzen und umzusetzen sind, von der Herstellerin oder vom Hersteller vorzunehmen und in den Bauentwurf einzubeziehen.
(5) Wenn es zur technischen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, sind über Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen.
§ 7 Bauabstand
§ 7 § 7
(1) Der Abstand der Stations- und Streckenbauwerke sowie der Verankerungen zur Nachbargrenze hat mindestens 4 m zu betragen, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes nicht einem geringeren Abstand zustimmt. Die Bestimmungen des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 werden dadurch nicht berührt.
(2) Gegenüber Straßen mit öffentlichem Verkehr hat der Abstand mindestens 2 m zu betragen, sofern die Straßenvorschriften keinen größeren Abstand vorschreiben. Wenn der Straßenverkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Rahmen der Straßenvorschriften bei gleichzeitiger Vorschreibung der notwendigen Auflagen auch kleinere Abstände zulassen.
§ 8 Stations- und Streckenbauwerke
§ 8 § 8
(1) Die Stations- und Streckenbauwerke sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Statik und des Brandschutzes sowie dem Orts- und Landschaftsbild zu entsprechen. Die baurechtlichen Vorschriften werden hierdurch nicht berührt.
(2) Der Antrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist in einem wettergeschützten Stationsbauwerk unterzubringen.
(3) Der Bedienungsstand der Seilbahnwärterin oder des Seilbahnwärters ist so unterzubringen, dass die Aus- und Einfahrt der Fahrzeuge sowie ein möglichst großer Teil der Strecke übersehbar sind.
(4) Für den Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn bei Dunkelheit ist eine ausreichende Beleuchtung im Bereich des Antriebes und der Aus- und Einfahrt vorzusehen.
(5) In den Stationsbauwerken sind Einrichtungen anzubringen, die ein Überfahren der Endstellung der Fahrzeuge verhindern.
(6) Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine unbefugte Inbetriebnahme der landwirtschaftlichen Materialseilbahn verhindert wird.
(7) In den Stationsbauwerken sind geeignete Feuerlöschgeräte und die erforderlichen Mittel für die erste Hilfeleistung bereitzuhalten.
(8) Durch einen besonderen Hinweis ist auf die Anzahl der Personen, die in einem Fahrzeug befördert werden dürfen, oder das Verbot der Personenbeförderung sowie auf das zulässige Ladegewicht und das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte aufmerksam zu machen.
(9) Die Stützen der Streckenbauwerke müssen zur Vornahme von Überprüfungen besteigbar sein. Sie sind fortlaufend berg- und talseitig zu nummerieren.
(10) Die Betriebs- und Wartungsanleitung sowie allfällige besondere Betriebsvorschriften sind im Stationsgebäude zu hinterlegen.
§ 9 Fahrzeuge
§ 9 § 9
(1) Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung von Personen oder Gütern gewährleistet ist.
(2) Die Behörde hat bei jeder landwirtschaftlichen Materialseilbahn das zulässige Ladegewicht und gegebenenfalls die Anzahl der Personen, die in einem Fahrzeug befördert werden dürfen, festzusetzen. Hierbei hat sie auf die Betriebssicherheit und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass bei Vollbelastung eine Bergung der beförderten Personen möglich ist.
(3) Im Fahrzeug sind das zulässige Ladegewicht, die zulässige Personenzahl oder das Verbot der Personenbeförderung, das Rauchverbot sowie Verhaltensmaßregeln, insbesondere im Fall der Bergung, deutlich und dauerhaft anzuschlagen.
(4) Für den Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn bei Dunkelheit sind die Fahrzeuge in geeigneter Weise (zB Anstrich, Rückstrahler) erkennbar zu machen.
§ 10 Signaleinrichtung
§ 10 § 10
Die Antriebs- und Gegenstation sowie etwaige Zwischenstationen müssen durch eine Betriebssprechanlage miteinander verbunden sein. Die fernmelderechtlichen Vorschriften werden hierdurch nicht berührt.
3. Abschnitt
Bestimmungen über den Betrieb
§ 11 Betriebspersonal
§ 11 § 11
(1) Die Führung des landwirtschaftlichen Materialseilbahnbetriebes obliegt der Seilbahnwärterin oder dem Seilbahnwärter und im Fall ihrer oder seiner Verhinderung einer Stellvertretung, soweit eine solche vorhanden ist. Wenn es die Sicherheit des Betriebes erfordert, ist für die Bedienung der Gegenstation eine eigene Person vorzusehen.
(2) Die im Abs 1 genannten Personen müssen die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit zur Führung des landwirtschaftlichen Materialseilbahnbetriebes besitzen und sind der Behörde bekannt zu geben. Auf Verlangen ist der Behörde ein Nachweis über die Eignung und Zuverlässigkeit zu erbringen. Sollten Gründe hervortreten, die der Eignung oder Zuverlässigkeit der bekannt gegebenen Personen entgegenstehen, kann die Behörde die Führung des landwirtschaftlichen Materialseilbahnbetriebes durch diese mit Bescheid untersagen.
§ 12 Außerbetriebsetzung
§ 12 § 12
Nach Beendigung des Betriebes ist der Antriebsmotor abzustellen, sind sämtliche Bremsen zu schließen und müssen die Stationsgebäude zuverlässig abgesperrt werden.
§ 13 Besondere Betriebsvorschriften
§ 13 § 13
Die Behörde kann besondere Betriebsvorschriften festlegen, welche insbesondere Bestimmungen über die Aufgaben des Betriebspersonals, das Beladen der Fahrzeuge, die vorgesehenen Signale, das Fahrtenbuch, die Bedienung, Überprüfung und Wartung der Anlage sowie die sonstigen auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Betriebssicherheit notwendigen Anordnungen enthalten und beim Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn einzuhalten sind.
§ 14 Betriebsunterbrechung, -wiederaufnahme und -einstellung
§ 14 § 14
(1) Wurde der Betrieb einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn länger als ein Jahr unterbrochen, ist die Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde anzuzeigen.
(2) Auch die Einstellung des Betriebes einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist der Behörde anzuzeigen.
§ 15 Erhaltung
§ 15 § 15
Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die landwirtschaftliche Materialseilbahn unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Betriebs- und Wartungsanleitung der Herstellerin oder des Herstellers sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu erhalten und zu warten und erforderlichenfalls nach- bzw umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Auch die Vorgaben der Risikobeurteilung bzw der Seil- und Längsschnittberechnung sind zu beachten.
2. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr
§ 16 Werksverkehr und beschränkt öffentlicher Verkehr
§ 16 § 16
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für landwirtschaftliche Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.
(2) Die Behörde kann die unentgeltliche Beförderung von Personen gemäß § 3 Abs 5 GSG im Rahmen des Werksverkehrs oder des beschränkt öffentlichen Verkehrs zulassen, wenn die technische Ausstattung der landwirtschaftlichen Materialseilbahn hinreichende Sicherheit bietet.
§ 17 Rettungseinrichtungen
§ 17 § 17
Es müssen Rettungseinrichtungen oder geeignete Ersatzmaßnahmen vorgesehen sein, die bei einem Betriebsausfall die Rettung der im Fahrzeug befindlichen Personen ermöglichen.
§ 18 Haftpflichtversicherung
§ 18 § 18
Die Betreiberin oder der Betreiber der landwirtschaftlichen Materialseilbahn hat der Behörde nachzuweisen, dass sie oder er gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht durch den Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen hat.
§ 19 Wartung und Überprüfung
§ 19 § 19
(1) Die Wartung der landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist nach den in der Betriebs- und Wartungsanleitung vorgesehenen Intervallen von der Betreiberin oder vom Betreiber selbständig durchzuführen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der landwirtschaftlichen Materialseilbahn hat dafür zu sorgen, dass diese in allen Teilen mindestens einmal jährlich fachgerecht überprüft wird. Bei nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen, ABl Nr L 157 vom 9. Juni 2006, in Verkehr gebrachten Materialseilbahnen oder Teilen davon gelten jedoch die von der Herstellerin oder vom Hersteller festgelegten Überprüfungsintervalle. Die hierbei festgestellten Mängel sind zu beheben. Ein zusammenfassender Bericht dieser Überprüfung ist unter Anschluss der Bestätigung des betriebssicheren Zustandes auf Bestandsdauer bei der Betreiberin oder beim Betreiber aufzubewahren und über Aufforderung der Behörde vorzulegen.
(3) Zusätzlich zu der Überprüfung gemäß Abs 2 ist die landwirtschaftliche Materialseilbahn auf Veranlassung der Betreiberin oder des Betreibers alle fünf Jahre von einer Ziviltechnikerin oder einem Ziviltechniker mit entsprechender Befugnis oder einer akkreditierten Prüfungs- und Überwachungsstelle zu überprüfen. Der diesbezügliche Bericht ist der Behörde unaufgefordert längstens innerhalb eines Monats nach dessen Erstellung vorzulegen. Bei festgestellten sicherheitsgefährdenden Mängeln der Materialseilbahn ist die Behörde unverzüglich zu verständigen.
(4) Die Behörde kann unabhängig von den Überprüfungen gemäß Abs 2 und 3 jederzeit die Betreiberin oder den Betreiber auffordern, ein Gutachten von einer Ziviltechnikerin oder einem Ziviltechniker mit entsprechender Befugnis oder einer akkreditierten Prüfungs- und Überwachungsstelle einzuholen und vorzulegen, oder selbst eine Überprüfung der Anlage durch Amtssachverständige vornehmen lassen.
§ 20 Sonderbestimmung für Seilschwebebahnen
§ 20 § 20
Landwirtschaftliche Materialseilbahnen in Form von Seilschwebebahnen dürfen nicht mit einem Windenseil betrieben werden.
3. Hauptstück
Besondere Bestimmungen für landwirtschaftliche Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr
§ 21 Verbot der Personenbeförderung
§ 21 § 21
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für landwirtschaftliche Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr.
(2) Auf landwirtschaftlichen Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr ist die Beförderung von Personen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Organe der Behörde und sonstige Personen, die mit der Wartung und Überprüfung der Anlage betraut sind, wenn das Befahren der Strecke zur Durchführung dieser Aufgaben notwendig ist. Bei diesen Fahrten ist eine persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.
§ 22 Fahrzeuge und Signaleinrichtung
§ 22 § 22
(1) Bei Fahrzeugen von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen ist ein Entgleisungsschutz erforderlich, wenn eine Entladung im freien Spannfeld vorgesehen ist.
(2) Insofern es mit den Interessen der Sicherheit des Betriebes zu vereinbaren und eine ausreichende Sichtverbindung gegeben ist, kann die Behörde vom Erfordernis des § 10 absehen. In diesen Fällen muss auf die bevorstehende Abfahrt der landwirtschaftlichen Materialseilbahn auf andere Weise, zB durch Flaggen-, Licht- oder Klingelsignale, Rufen oder kleine Fahrbewegungen des Fahrzeuges, aufmerksam gemacht werden.
§ 23 Wartung und Überprüfung
§ 23 § 23
(1) Die Wartung der landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist nach den in der Betriebs- und Wartungsanleitung vorgesehenen Intervallen von der Betreiberin oder vom Betreiber selbständig durchzuführen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der landwirtschaftlichen Materialseilbahn hat dafür zu sorgen, dass diese in allen Teilen mindestens alle fünf Jahre fachgerecht überprüft wird. Bei nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen, ABl Nr L 157 vom 9. Juni 2006, in Verkehr gebrachten Materialseilbahnen oder Teilen davon gelten jedoch die von der Herstellerin oder vom Hersteller festgelegten Überprüfungsintervalle. Die hierbei festgestellten Mängel sind zu beheben. Ein zusammenfassender Bericht dieser Überprüfung ist unter Anschluss der Bestätigung des betriebssicheren Zustandes auf Bestandsdauer bei der Betreiberin oder beim Betreiber aufzubewahren und über Aufforderung der Behörde vorzulegen.
(3) Die Behörde kann unabhängig von der Überprüfung gemäß Abs 2 jederzeit die Betreiberin oder den Betreiber auffordern, ein Gutachten von einer fachgerechten Stelle einzuholen und vorzulegen, oder selbst eine Überprüfung der Anlage durch Amtssachverständige vornehmen lassen.
4. Hauptstück
Schlussbestimmungen
§ 24 Informationsverfahrenshinweis
§ 24 § 24
In Vorbereitung dieser Verordnung ist das Verfahren auf Grund der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft, ABl Nr L 241 vom 17. September 2015, unter der Notifikationsnummer 2018/0483/A durchgeführt worden.
§ 25 In- und Außerkrafttreten; Übergangsbestimmungen
§ 25 § 25
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. September 1962, mit der für landwirtschaftliche Materialseilbahnen ohne Werksverkehr und für landwirtschaftliche Seilwege besondere Bau- und Betriebsvorschriften erlassen werden – Landwirtschafts-Materialseilbahnverordnung, LGBl Nr 170/1962, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 1970, mit der besondere Bau- und Betriebsvorschriften für Seilwege nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 erlassen werden, LGBl Nr 53/1970, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013, außer Kraft.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende bzw genehmigte landwirtschaftliche Materialseilbahnen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs 4 sowie des 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2019 nicht. Sollen jedoch wesentliche Abänderungen an bestehenden landwirtschaftlichen Materialseilbahnen vorgenommen werden, kommen die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe zur Anwendung, dass sich der Sicherheitsbereich und der Bauabstand nicht aus den §§ 5 Abs 4 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2019 sondern weiterhin aus den §§ 4 Abs 4 und 5 Abs 1 der Landwirtschafts-Materialseilbahnverordnung, LGBl Nr 170/1962, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013, ergeben. § 11 Abs 2 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2019 findet keine Anwendung auf bereits bestehende bzw genehmigte landwirtschaftliche Materialseilbahnen.