§ 21 Verbot der Personenbeförderung
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für landwirtschaftliche Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr.
(2) Auf landwirtschaftlichen Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr ist die Beförderung von Personen verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Organe der Behörde und sonstige Personen, die mit der Wartung und Überprüfung der Anlage betraut sind, wenn das Befahren der Strecke zur Durchführung dieser Aufgaben notwendig ist. Bei diesen Fahrten ist eine persönliche Schutzausrüstung zu benutzen.
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