(1) Landwirtschaftliche Materialseilbahnen sind die gemäß § 3 Abs 1 Z 2 Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 – GSG der Ausübung eines Bringungsrechtes (§ 1 Abs 1 GSG) dienenden Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr, wenn diese Bestandteil eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes sind, sowie Materialseilbahnen ohne Werksverkehr oder beschränkt öffentlichen Verkehr.
(2) Diese Verordnung gilt für landwirtschaftliche Materialseilbahnen, die in Form von Seilschwebebahnen, Schrägaufzügen oder Seilriesen betrieben werden.
(3) Landwirtschaftliche Materialseilbahnen müssen in allen ihren Teilen so gebaut und betrieben werden, dass sie die Hintanhaltung von Gefahren für das Leben, die Gesundheit und die körperliche Sicherheit von Menschen sowie einer Gefährdung und Belästigung der Nachbarschaft gewährleisten.
(4) Soweit diese Verordnung keine oder keine abweichenden Regelungen trifft, müssen Bau und Betrieb einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn jedenfalls dem Stand der Technik entsprechen.
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