§ 15 Erhaltung
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
Die Betreiberin oder der Betreiber ist verpflichtet, die landwirtschaftliche Materialseilbahn unter Berücksichtigung der Sicherheit, der Ordnung und der Erfordernisse des Betriebes nach Maßgabe der Rechtsvorschriften, der Betriebs- und Wartungsanleitung der Herstellerin oder des Herstellers sowie der behördlichen Auflagen und Bedingungen zu erhalten und zu warten und erforderlichenfalls nach- bzw umzurüsten, sodass die Sicherheit jederzeit gewährleistet ist. Auch die Vorgaben der Risikobeurteilung bzw der Seil- und Längsschnittberechnung sind zu beachten.
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