(1) Die Führung des landwirtschaftlichen Materialseilbahnbetriebes obliegt der Seilbahnwärterin oder dem Seilbahnwärter und im Fall ihrer oder seiner Verhinderung einer Stellvertretung, soweit eine solche vorhanden ist. Wenn es die Sicherheit des Betriebes erfordert, ist für die Bedienung der Gegenstation eine eigene Person vorzusehen.
(2) Die im Abs 1 genannten Personen müssen die erforderliche Eignung und Zuverlässigkeit zur Führung des landwirtschaftlichen Materialseilbahnbetriebes besitzen und sind der Behörde bekannt zu geben. Auf Verlangen ist der Behörde ein Nachweis über die Eignung und Zuverlässigkeit zu erbringen. Sollten Gründe hervortreten, die der Eignung oder Zuverlässigkeit der bekannt gegebenen Personen entgegenstehen, kann die Behörde die Führung des landwirtschaftlichen Materialseilbahnbetriebes durch diese mit Bescheid untersagen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden