§ 7 Bauabstand
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
§ 7 Bauabstand — MSeilbVO 2019
(1) Der Abstand der Stations- und Streckenbauwerke sowie der Verankerungen zur Nachbargrenze hat mindestens 4 m zu betragen, sofern die Eigentümerin oder der Eigentümer des angrenzenden Grundstückes nicht einem geringeren Abstand zustimmt. Die Bestimmungen des Salzburger Güter- und Seilwegegesetzes 1970 werden dadurch nicht berührt.
(2) Gegenüber Straßen mit öffentlichem Verkehr hat der Abstand mindestens 2 m zu betragen, sofern die Straßenvorschriften keinen größeren Abstand vorschreiben. Wenn der Straßenverkehr dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Behörde im Rahmen der Straßenvorschriften bei gleichzeitiger Vorschreibung der notwendigen Auflagen auch kleinere Abstände zulassen.