§ 22 Fahrzeuge und Signaleinrichtung
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
(1) Bei Fahrzeugen von landwirtschaftlichen Materialseilbahnen ist ein Entgleisungsschutz erforderlich, wenn eine Entladung im freien Spannfeld vorgesehen ist.
(2) Insofern es mit den Interessen der Sicherheit des Betriebes zu vereinbaren und eine ausreichende Sichtverbindung gegeben ist, kann die Behörde vom Erfordernis des § 10 absehen. In diesen Fällen muss auf die bevorstehende Abfahrt der landwirtschaftlichen Materialseilbahn auf andere Weise, zB durch Flaggen-, Licht- oder Klingelsignale, Rufen oder kleine Fahrbewegungen des Fahrzeuges, aufmerksam gemacht werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden