§ 12 Außerbetriebsetzung
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
Nach Beendigung des Betriebes ist der Antriebsmotor abzustellen, sind sämtliche Bremsen zu schließen und müssen die Stationsgebäude zuverlässig abgesperrt werden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden