§ 13 Besondere Betriebsvorschriften
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
Die Behörde kann besondere Betriebsvorschriften festlegen, welche insbesondere Bestimmungen über die Aufgaben des Betriebspersonals, das Beladen der Fahrzeuge, die vorgesehenen Signale, das Fahrtenbuch, die Bedienung, Überprüfung und Wartung der Anlage sowie die sonstigen auf Grund der örtlichen Verhältnisse im Interesse der Betriebssicherheit notwendigen Anordnungen enthalten und beim Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn einzuhalten sind.
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