§ 4 Meldepflicht
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
Außergewöhnliche Vorfälle, die mit der Sicherheit bei Bau und Betrieb einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn im Zusammenhang stehen, sind der Behörde unverzüglich zu melden. Bei schweren Unfällen mit Personenschaden ist neben der Behörde auch die nächste Polizeidienststelle unverzüglich zu verständigen.
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