(1) Die Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass eine sichere und ordnungsgemäße Beförderung von Personen oder Gütern gewährleistet ist.
(2) Die Behörde hat bei jeder landwirtschaftlichen Materialseilbahn das zulässige Ladegewicht und gegebenenfalls die Anzahl der Personen, die in einem Fahrzeug befördert werden dürfen, festzusetzen. Hierbei hat sie auf die Betriebssicherheit und insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, dass bei Vollbelastung eine Bergung der beförderten Personen möglich ist.
(3) Im Fahrzeug sind das zulässige Ladegewicht, die zulässige Personenzahl oder das Verbot der Personenbeförderung, das Rauchverbot sowie Verhaltensmaßregeln, insbesondere im Fall der Bergung, deutlich und dauerhaft anzuschlagen.
(4) Für den Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn bei Dunkelheit sind die Fahrzeuge in geeigneter Weise (zB Anstrich, Rückstrahler) erkennbar zu machen.
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