Im Sinn dieser Verordnung gelten als:
1. Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen, Bau- und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erwiesen und erprobt ist. Bei der Bestimmung des Standes der Technik sind insbesondere vergleichbare Verfahren, Einrichtungen, Bau- oder Betriebsweisen heranzuziehen;
2. Herstellerin und Hersteller: jede natürliche oder juristische Person, die eine landwirtschaftliche Materialseilbahn oder unvollständige landwirtschaftliche Materialseilbahn konstruiert und/oder baut und für die Übereinstimmung der landwirtschaftlichen Materialseilbahn oder unvollständigen landwirtschaftlichen Materialseilbahn mit dieser Verordnung im Hinblick auf ihr Inverkehrbringen unter ihrem eigenen Namen oder Warenzeichen oder für den Eigengebrauch verantwortlich ist. Wenn keine Herstellerin und kein Hersteller im Sinn der vorstehenden Begriffsbestimmung existiert, wird jede natürliche oder juristische Person, die eine landwirtschaftliche Materialseilbahn oder unvollständige landwirtschaftliche Materialseilbahn in Verkehr bringt oder in Betrieb nimmt, als Herstellerin oder Hersteller betrachtet;
3. Inverkehrbringen: die entgeltliche oder unentgeltliche erstmalige Bereitstellung einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn oder unvollständigen landwirtschaftlichen Materialseilbahn im Hinblick auf ihren Vertrieb oder ihre Benutzung;
4. Risikobeurteilung: eine Einschätzung, bei der alle sicherheitsrelevanten Aspekte des Systems und seiner Umgebung im Rahmen der Planung, der Ausführung und der Inbetriebnahme berücksichtigt werden und bei der anhand der bisherigen Erfahrungen alle Risiken ermittelt werden, die während des Betriebes auftreten können;
5. Seilschwebebahn: eine Seilbahn mit Pendel- oder Umlaufbetrieb, bei welcher die Fahrzeuge von einem oder mehreren Seilen getragen und bewegt werden;
6. Standseilbahn: eine Seilbahn, bei welcher die Fahrzeuge durch ein oder mehrere Seile auf einer auf dem Boden befindlichen oder durch feste Bauwerke unterstützten Fahrbahn bewegt werden. Unter diese Seilbahnart fallen auch Schrägaufzüge;
7. Seilriese: eine Seilförderanlage, bei der die an einem Seil hängende Förderlast ohne besondere Antriebsvorrichtung durch ihr Eigengewicht bewegt wird;
8. technischer Bericht: eine ausführliche Beschreibung über die Leistungsmerkmale und Verwendungsbestimmungen der landwirtschaftlichen Materialseilbahn;
9. Fahrzeug: jenes Bauteil einer Seilschwebebahn oder einer Standseilbahn, in dem Personen und/oder Güter befördert werden;
10. Laufwerk: jenes Bauteil einer Seilbahn mit Rollen, das auf dem oder den Tragseilen fährt und über ein Gehänge mit der Kabine verbunden ist.
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