(1) Die Stations- und Streckenbauwerke sind nach dem Stand der Technik zu errichten. Sie haben insbesondere den Anforderungen der Statik und des Brandschutzes sowie dem Orts- und Landschaftsbild zu entsprechen. Die baurechtlichen Vorschriften werden hierdurch nicht berührt.
(2) Der Antrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist in einem wettergeschützten Stationsbauwerk unterzubringen.
(3) Der Bedienungsstand der Seilbahnwärterin oder des Seilbahnwärters ist so unterzubringen, dass die Aus- und Einfahrt der Fahrzeuge sowie ein möglichst großer Teil der Strecke übersehbar sind.
(4) Für den Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn bei Dunkelheit ist eine ausreichende Beleuchtung im Bereich des Antriebes und der Aus- und Einfahrt vorzusehen.
(5) In den Stationsbauwerken sind Einrichtungen anzubringen, die ein Überfahren der Endstellung der Fahrzeuge verhindern.
(6) Es sind geeignete Vorkehrungen zu treffen, durch die eine unbefugte Inbetriebnahme der landwirtschaftlichen Materialseilbahn verhindert wird.
(7) In den Stationsbauwerken sind geeignete Feuerlöschgeräte und die erforderlichen Mittel für die erste Hilfeleistung bereitzuhalten.
(8) Durch einen besonderen Hinweis ist auf die Anzahl der Personen, die in einem Fahrzeug befördert werden dürfen, oder das Verbot der Personenbeförderung sowie auf das zulässige Ladegewicht und das Verbot des Betretens der Stationen durch Unbefugte aufmerksam zu machen.
(9) Die Stützen der Streckenbauwerke müssen zur Vornahme von Überprüfungen besteigbar sein. Sie sind fortlaufend berg- und talseitig zu nummerieren.
(10) Die Betriebs- und Wartungsanleitung sowie allfällige besondere Betriebsvorschriften sind im Stationsgebäude zu hinterlegen.
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