§ 16 Werksverkehr und beschränkt öffentlicher Verkehr
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
(1) Die Bestimmungen dieses Hauptstückes gelten nur für landwirtschaftliche Materialseilbahnen mit Werksverkehr oder beschränkt öffentlichem Verkehr.
(2) Die Behörde kann die unentgeltliche Beförderung von Personen gemäß § 3 Abs 5 GSG im Rahmen des Werksverkehrs oder des beschränkt öffentlichen Verkehrs zulassen, wenn die technische Ausstattung der landwirtschaftlichen Materialseilbahn hinreichende Sicherheit bietet.
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