(1) Die Wartung der landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist nach den in der Betriebs- und Wartungsanleitung vorgesehenen Intervallen von der Betreiberin oder vom Betreiber selbständig durchzuführen.
(2) Die Betreiberin oder der Betreiber der landwirtschaftlichen Materialseilbahn hat dafür zu sorgen, dass diese in allen Teilen mindestens einmal jährlich fachgerecht überprüft wird. Bei nach den Bestimmungen der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen, ABl Nr L 157 vom 9. Juni 2006, in Verkehr gebrachten Materialseilbahnen oder Teilen davon gelten jedoch die von der Herstellerin oder vom Hersteller festgelegten Überprüfungsintervalle. Die hierbei festgestellten Mängel sind zu beheben. Ein zusammenfassender Bericht dieser Überprüfung ist unter Anschluss der Bestätigung des betriebssicheren Zustandes auf Bestandsdauer bei der Betreiberin oder beim Betreiber aufzubewahren und über Aufforderung der Behörde vorzulegen.
(3) Zusätzlich zu der Überprüfung gemäß Abs 2 ist die landwirtschaftliche Materialseilbahn auf Veranlassung der Betreiberin oder des Betreibers alle fünf Jahre von einer Ziviltechnikerin oder einem Ziviltechniker mit entsprechender Befugnis oder einer akkreditierten Prüfungs- und Überwachungsstelle zu überprüfen. Der diesbezügliche Bericht ist der Behörde unaufgefordert längstens innerhalb eines Monats nach dessen Erstellung vorzulegen. Bei festgestellten sicherheitsgefährdenden Mängeln der Materialseilbahn ist die Behörde unverzüglich zu verständigen.
(4) Die Behörde kann unabhängig von den Überprüfungen gemäß Abs 2 und 3 jederzeit die Betreiberin oder den Betreiber auffordern, ein Gutachten von einer Ziviltechnikerin oder einem Ziviltechniker mit entsprechender Befugnis oder einer akkreditierten Prüfungs- und Überwachungsstelle einzuholen und vorzulegen, oder selbst eine Überprüfung der Anlage durch Amtssachverständige vornehmen lassen.
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