(1) Jede geplante unwesentliche Abänderung einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist der Behörde vor Beginn ihrer Durchführung schriftlich anzuzeigen. Gleichzeitig sind geeignete Unterlagen vorzulegen, anhand derer die Behörde das Vorliegen einer unwesentlichen Abänderung beurteilen kann. Die angezeigte Abänderung darf erst durchgeführt werden, wenn sie nicht binnen zwölf Wochen ab Einlangen der für die Anzeige erforderlichen vollständigen Unterlagen bei der Behörde von dieser untersagt wird. Nach Fertigstellung der unwesentlichen Abänderung ist der Behörde eine fachgerechte Bestätigung vorzulegen. Solange dies nicht erfolgt ist, darf die landwirtschaftliche Materialseilbahn nicht in Betrieb genommen werden. Die Gültigkeit der Anzeige erlischt, wenn die angezeigte Abänderung nicht innerhalb von 16 Monaten ab Einlangen der für die Anzeige erforderlichen vollständigen Unterlagen durchgeführt wird.
(2) Wird der Bau (§ 2 Abs 9 GSG) oder die wesentliche Abänderung (§ 12 Abs 1 GSG) einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn geplant, ist dem darauf gerichteten Antrag an die Behörde ein Bauentwurf in zweifacher Ausfertigung beizufügen.
(3) Der Bauentwurf hat insbesondere zu enthalten:
a) eine Übersichtskarte mit eingezeichneter Bahntrasse im Maßstab von mindestens 1 : 50.000;
b) einen Lageplan im Maßstab von mindestens 1 : 2.000, in dem außer den in Betracht kommenden Grundstücken mit Angabe ihrer Bezeichnung die Seilbahntrasse, Stationen und Streckenbauwerke, alle Kreuzungen mit elektrischen und sonstigen Leitungen, Straßen, Wasserläufe und dergleichen sowie alle in der Nähe der landwirtschaftlichen Materialseilbahn liegenden Bauwerke eingezeichnet sind;
c) einen Längenschnitt im Maßstab von mindestens 1 : 500 mit eingezeichneten Gelände- und Seillinien auf Grund einer Seillinienberechnung unter Berücksichtigung der natürlichen Verhältnisse (größter und kleinster Tragseildurchhang, tiefste Zugseillage) sowie den in lit b verlangten Eintragungen;
d) die Geländequerschnitte rechtwinkelig zur Bahnachse im Maßstab von mindestens 1 : 200, soweit sie für die Höhe der Seilführungen von Bedeutung sind;
e) ein Verzeichnis der durch den Bau und den Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn berührten Liegenschaften und Rechte;
f) eine zeichnerische Darstellung der Streckenbauwerke im Auf- und Seitenriss;
g) eine Zeichnung der Fahrzeuge samt Befestigungseinrichtungen mit dem Zugseil;
h) eine zeichnerische Darstellung der Antriebsanordnung;
i) eine zeichnerische Darstellung aller Spannvorrichtungen für die Seile;
j) einen Bauplan der Stationsbauten im Maßstab von mindestens 1 : 100 mit allen Grundrissen, Schnitten und Ansichten samt schematischer Einzeichnung der maschinellen Einrichtungen sowie eine Baubeschreibung mit Darlegung der Abgrenzung zur landwirtschaftlichen Materialseilbahn;
k) den technischen Bericht;
l) die Risikobeurteilung der Anlage unter Beachtung aller Gefährdungen;
m) die Schaltpläne für den Starkstromteil der Anlage, den Sicherheitsstromkreis, die Fernsprech- und Signalkreise, die Betriebssprechanlage, den Lichtstromkreis und die Erdung;
n) eine ausführliche Beschreibung der Lage der Trasse als auch – soweit erforderlich – der geologischen Beschaffenheit des Geländes, der Schneeverhältnisse, der Schneehöhen und der Lawinengefahr, der Schnee- und Windlasten, der Antriebsmaschine samt allen Bremseinrichtungen und allen Spannvorrichtungen für die Seile, der elektrischen Einrichtungen (Stromzuführung, Sicherheitseinrichtungen, Signal- und Fernsprechanlagen usw), der Streckenbauwerke, der Fahrzeuge, der Laufwerke und der Rettungseinrichtungen oder Ersatzmaßnahmen;
o) eine statische Bemessung.
(4) Als Nachweis des Standes der Technik ist auf Grund des technischen Berichtes die Risikobeurteilung, auf Grund derer Maßnahmen festzusetzen und umzusetzen sind, von der Herstellerin oder vom Hersteller vorzunehmen und in den Bauentwurf einzubeziehen.
(5) Wenn es zur technischen Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, sind über Aufforderung der Behörde weitere Unterlagen vorzulegen.
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