(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2019 in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 26. September 1962, mit der für landwirtschaftliche Materialseilbahnen ohne Werksverkehr und für landwirtschaftliche Seilwege besondere Bau- und Betriebsvorschriften erlassen werden – Landwirtschafts-Materialseilbahnverordnung, LGBl Nr 170/1962, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013, und die Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 29. April 1970, mit der besondere Bau- und Betriebsvorschriften für Seilwege nach dem Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 erlassen werden, LGBl Nr 53/1970, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013, außer Kraft.
(3) Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits bestehende bzw genehmigte landwirtschaftliche Materialseilbahnen gelten die Bestimmungen des § 5 Abs 4 sowie des 2. Abschnittes des 1. Hauptstückes in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2019 nicht. Sollen jedoch wesentliche Abänderungen an bestehenden landwirtschaftlichen Materialseilbahnen vorgenommen werden, kommen die Bestimmungen dieser Verordnung mit der Maßgabe zur Anwendung, dass sich der Sicherheitsbereich und der Bauabstand nicht aus den §§ 5 Abs 4 und 7 Abs 1 in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2019 sondern weiterhin aus den §§ 4 Abs 4 und 5 Abs 1 der Landwirtschafts-Materialseilbahnverordnung, LGBl Nr 170/1962, in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 75/2013, ergeben. § 11 Abs 2 zweiter und dritter Satz in der Fassung der Verordnung LGBl Nr 8/2019 findet keine Anwendung auf bereits bestehende bzw genehmigte landwirtschaftliche Materialseilbahnen.
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