§ 14 Betriebsunterbrechung, -wiederaufnahme und -einstellung
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
(1) Wurde der Betrieb einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn länger als ein Jahr unterbrochen, ist die Wiederaufnahme des Betriebes der Behörde anzuzeigen.
(2) Auch die Einstellung des Betriebes einer landwirtschaftlichen Materialseilbahn ist der Behörde anzuzeigen.
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