(1) Die Errichtung nicht zur landwirtschaftlichen Materialseilbahn gehörender Anlagen in einer Entfernung bis zu 3 m beiderseits des äußersten Seilstranges oder der Schienen ist verboten. Hierbei ist die im Abs 2 angegebene seitliche Auspendelung des Seiles zu berücksichtigen.
(2) Der horizontal gemessene seitliche Abstand zwischen dem ausgependelten Seil oder Fahrzeug und Bauwerken, die nicht zur landwirtschaftlichen Materialseilbahnanlage gehören, hat mindestens 3 m zu betragen. Zu sonstigen Hindernissen, wie Bäumen, Sträuchern und dergleichen, hat dieser Abstand mindestens 1 m zu betragen. Die Größe der Seilauspendelung ist hierbei mit 10 % des maximalen Durchhanges einschließlich der Höhe des Fahrzeuges, gemessen an der Annäherungsstelle, anzunehmen.
(3) Bewohnbare Gebäude dürfen durch eine landwirtschaftliche Materialseilbahn nur überquert werden, wenn nach den gegebenen Verhältnissen eine andere Trassenführung nicht möglich ist. Dies ist bei der Risikobeurteilung besonders zu berücksichtigen. Durch Seilschwebebahnen mit offenem Zugseil und durch Seilriesen dürfen bewohnbare Gebäude nicht überquert werden.
(4) Der Abstand zwischen dem Gelände und der tiefsten Lage der bewegten Teile der landwirtschaftlichen Materialseilbahn darf unter Berücksichtigung der erfahrungsgemäß zu erwartenden Schneelage über befahrbarem Gelände 4,50 m und über unbefahrbarem Gelände 2,50 m nicht unterschreiten, sofern die Behörde nicht einem geringeren Abstand zustimmt.
(5) Die Behörde kann von den Bestimmungen der Abs 1 und 2 Ausnahmen zulassen, soweit dies auf Grund der Risikobeurteilung möglich ist.
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