§ 18 Haftpflichtversicherung
In Kraft seit 01. März 2019
Up-to-date
Die Betreiberin oder der Betreiber der landwirtschaftlichen Materialseilbahn hat der Behörde nachzuweisen, dass sie oder er gegen die Folgen der gesetzlichen Haftpflicht durch den Betrieb der landwirtschaftlichen Materialseilbahn eine Haftpflichtversicherung in ausreichender Höhe abgeschlossen hat.
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