S.BVB-ÜbertragungsVO
(1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen:
1. Angelegenheiten, wie sie in den §§ 6 bis 10 Tuberkulosegesetz, BGBl Nr 127/1968, zuletzt geändert durch Gesetz BGBl I Nr 104/2020, geregelt sind, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.
2. Angelegenheiten, wie sie in der Tbc-Reihenuntersuchungsverordnung, LGBl Nr 51/2002, zuletzt geändert durch die Verordnung LGBl Nr 63/2013, geregelt sind, einschließlich der Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren wegen Verwaltungsübertretungen sowie der Vollstreckung aller nach diesen Bestimmungen erlassenen Bescheide.
(2) Der sich aus Maßnahmen gemäß Abs 1 ergebende Mehraufwand der Stadt Salzburg ist durch das Land Salzburg zu ersetzen (Kostentragung). Die Berechnung des zu ersetzenden Mehraufwandes erfolgt auf Basis des tatsächlich anfallenden Aufwandes bei der Stadt Salzburg.
§ 1 S.BVB-ÜbertragungsVO · S.BVB-ÜbertragungsVO · Salzburger Bezirksverwaltungsbehörden-Übertragungsverordnung
§ 1 Übertragung von behördlichen Zuständigkeiten auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde
…§ 1 (1) In folgenden Angelegenheiten wird die behördliche Zuständigkeit von der Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung auf die Bürgermeisterin bzw den Bürgermeister der Stadt Salzburg als Bezirksverwaltungsbehörde übertragen…
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