(1) Als Vertragsbedienstete dürfen nur Personen aufgenommen werden, die die Voraussetzungen gemäß § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 sowie § 3 Abs 3 und 3a erfüllen.
(2) Wenn geeignete Bewerberinnen und Bewerber, die das betreffende Erfordernis erfüllen, nicht zur Verfügung stehen, kann die Bürgermeisterin oder der Bürgermeister von den Voraussetzungen des § 3 Abs 2 Z 1 bis 3 in begründeten Ausnahmefällen absehen.
(3) Ein Absehen von der Erfüllung des Erfordernisses der österreichischen Staatsbürgerschaft wird nur für die Einstufung und Verwendung sowie – bei Teilbeschäftigung – für das Beschäftigungsausmaß wirksam, die für die bzw den Vertragsbediensteten vorgesehen sind. Eine Änderung der Verwendungsgruppe, der Beschäftigungsart oder eine Anhebung des Beschäftigungsausmaßes auf Vollbeschäftigung erfordern ein neuerliches Absehen vom Erfordernis der Staatsbürgerschaft (Abs 2).
(4) Abweichend von Abs 1 iVm § 3 Abs 2 Z 2 gilt für Vertragsbedienstete, die in die Einkommensbänder 1 bis 3 aus S 1 oder S 2 eingereiht sind, ein Lebensalter von mindestens 15 Jahren oder die Erfüllung der Schulpflicht. Ein Absehen von diesem Erfordernis ist nicht zulässig.
(5) Die Dienstgeberin ist ermächtigt, vor jeder Neuaufnahme von Vertragsbediensteten unverzüglich eine Strafregisterauskunft gemäß § 9 des Strafregistergesetzes 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten.
(6) Soll die Verwendung an einer Einrichtung zur Betreuung, Erziehung oder Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen erfolgen, ist die Dienstgeberin ermächtigt, zusätzlich zur Auskunft gemäß Abs 8 eine Auskunft gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten sowie umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) nach Art 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (§ 217 Z 11) vorzunehmen. Diese Ermächtigung gilt sinngemäß, wenn Personen, deren Dienst- oder Arbeitsverhältnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes unterliegt, zu solchen Tätigkeiten herangezogen werden sollen.
(7) Strafregisterauskünfte nach den Abs 5 und 6 sind nach ihrer Überprüfung durch die Dienstgeberin unverzüglich zu löschen.
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