LandesrechtSalzburgLandesesetzeMagistrats-Bedienstetengesetz2. Abschnitt Beginn und Ende des Dienstverhältnisses2. Unterabschnitt Bestimmungen für Vertragsbedienstete§ 21

§ 21Voraussetzungen für die Aufnahme von Vertragsbediensteten

In Kraft seit 01. August 2024
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