(1) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 3. Abschnitts erbringen, sowie von Adoptivwerbern und -werberinnen zur Eignungsbeurteilung und Aufsicht zu verarbeiten:
1. hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Familienstand, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation, dienst- und besoldungsrechtliche Stellung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen (Gesellschaft und Soziales), Sozialversicherungsnummer und personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
2. hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie Personen, die mit Pflegepersonen sowie Adoptivwerbern bzw Adoptivwerberinnen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: personenbezogene Daten gemäß der Z 1, personenbezogene Daten betreffend die Gesundheit, strafrechtliche Verurteilungen und personenbezogene Daten über die Eignung als Betreuungsperson;
3. hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;
4. personenbezogene Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende personenbezogene Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen im Sinn des 3. Abschnitts erbringen, zum Zweck der Leistungserbringung und -abrechnung zu verarbeiten:
1. hinsichtlich natürlicher Personen: Bankverbindung sowie personenbezogene Daten gemäß Abs 1 Z 1, ausgenommen personenbezogene Daten zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit;
2. hinsichtlich juristischer Personen: Bankverbindung sowie Daten gemäß Abs 1 Z 3, ausgenommen Daten betreffend die berufliche Qualifikation der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen und die personenbezogenen Daten über die Eignung als Betreuungsperson;
3. Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über Leistungsempfänger und Leistungsempfängerinnen.
(3) Die Ermächtigung des Kinder- und Jugendhilfeträgers zur Verarbeitung personenbezogener Daten zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von Sozialen Diensten, Erziehungshilfen oder Hilfen für junge Erwachsene, der Mitwirkung an der Adoption, der Wahrnehmung der gesetzlichen Vertretung und Obsorge, des Kostenersatzes der vollen Erziehung, der Berechnung des Betreuungsbeitrags, der Abrechnung etwaiger Entgelte für Soziale Dienste und der Stellungnahme an Zivil- oder Strafgerichte richtet sich nach § 40 B-KJHG 2013. Zu diesen Zwecken ist der Kinder- und Jungendhilfeträger ermächtigt, Daten nach Z 1 und 2 von weiteren Familienmitgliedern im Sinn des § 4 Z 5 zu verarbeiten. Bei Gefährdungsabklärungen kann der Kinder- und Jugendhilfeträger zusätzlich den Namen (der Bezeichnung) die Anschrift und den Beruf der meldenden Person erfassen, sofern nach Durchführung der Abklärung der Verdacht weiterhin besteht.
(4) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ferner berechtigt:
1. zum Zweck der Dokumentation die personenbezogenen Daten gemäß den Abs 1 bis 3 zu verarbeiten;
2. zur Vermeidung oder zur Abwehr einer konkreten Gefährdung eines bestimmten minderjährigen Kindes durch eine bestimmte Person Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Z 3 Strafregistergesetz 1968 und § 6 Abs 1 Z 8 Tilgungsgesetz 1972 bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen;
3. zum Zweck der Abklärung von Kindeswohlgefährdungen, der Gewährung von Erziehungshilfen, der Eignungsprüfung von und der Aufsicht über Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung nach dem 3. Abschnitt Kinder und Jugendliche betreuen, und der Eignungsprüfung von Adoptivwerbern und -werberinnen Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968 in Bezug auf Elternteile und sonstige natürliche Personen, die Kinder und Jugendliche nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt betreuen, bei der dafür zuständigen Stelle einzuholen und diese personenbezogenen Daten zu verarbeiten.
Zu den in den Z 2 und 3 angeführten Zwecken ist dem Kinder- und Jugendhilfeträger auch die Einsicht in die personenbezogenen Daten der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c Sicherheitspolizeigesetz zu ermöglichen.
(5) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, die personenbezogenen Daten zu den in den Abs 1 bis 3 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger, Gerichte sowie Einrichtungen, Organisationen und Personen, die in der Begutachtung, Betreuung und Behandlung von Kindern und Jugendlichen tätig sind oder sein werden, im Einzelfall zu übermitteln, soweit dies im überwiegenden berechtigten Interesse der Kinder und Jugendlichen oder jungen Erwachsenen ist. An Gerichte dürfen die personenbezogenen Daten nur insoweit übermittelt werden, als diese zur Durchführung der jeweiligen Verfahren erforderlich sind und das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegenstehen.
(5a) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist berechtigt, im Einzelfall personenbezogene Daten nach Abs 1 und 2 für wissenschaftliche oder historische Forschungszwecke zu übermitteln bzw im Einzelfall den Zugang zur Dokumentation zu gewähren, soweit das Kindeswohl oder Verschwiegenheitspflichten der Weitergabe nicht entgegenstehen. Die Berechtigung steht dabei unter folgenden weiteren Vorbehalten:
1. Die Datenübermittlung bzw Verarbeitung ist ausschließlich auf das für die Erreichung des Forschungszweckes unbedingt erforderliche Ausmaß beschränkt.
2. Die Datenübermittlung bzw Verarbeitung hat vorrangig und soweit mit dem Forschungszweck vereinbar anonymisiert bzw pseudonymisiert zu erfolgen.
3. Der Kinder- und Jugendhilfeträger hat sicherzustellen, dass technische und organisatorischen Maßnahmen bestehen, mit denen insbesondere die Achtung des Grundsatzes der Datenminimierung, des Grundsatzes der Integrität und Vertraulichkeit sowie des Grundsatzes des Datenschutzes durch Technik und durch datenschutzfreundliche Voreinstellungen gewährleistet wird.
4. Für die Datenverarbeitung ist § 52 Abs 1 analog anzuwenden.
(6) Anerkannte private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen im Sinn des § 41 Abs 2 sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs 1 Z 1 und Z 2 im Zusammenhang mit der Leistungserbringung zu verarbeiten. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.
(7) Private Kinder- und Jugendhilfeorganisationen, die im Auftrag des Kinder- und Jugendhilfeträgers Soziale Dienste erbringen, sind ermächtigt, personenbezogene Daten nach Abs 1 Z 1 und Z 2, die eine wesentliche Voraussetzung für die Wahrnehmung und Dokumentation der Leistungserbringung darstellen, zu verarbeiten. Sie sind hinsichtlich der Datenverarbeitung Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung.
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