Vorwort
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 § 1
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden auf Kindergärten Anwendung, soweit es sich nicht um Praxiskindergärten, die einer öffentlichen Schule oder einer Privatschule mit Öffentlichkeitsrecht zum Zweck lehrplanmäßig vorgesehener Übungen eingegliedert sind oder um Kindergärten in sonstigen Bundeseinrichtungen handelt.
§ 2 § 2
§ 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Gesetzes gelten als
1. Kindergarten : jede Einrichtung, in der Kinder frühestens vom vollendeten 2. Lebensjahr bis zum Schuleintritt, längstens jedoch bis zum Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des 7. Lebensjahres fällt, durch hiezu befähigte Personen nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes gebildet, erzogen und betreut werden;
2. Öffentlicher Kindergarten: ein Kindergarten, der von einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband errichtet und erhalten wird und der allgemein, ohne Unterschied des Geschlechts, der Sprache, der Staatsbürgerschaft und des Bekenntnisses im Rahmen der Bestimmungen dieses Gesetzes zugänglich ist;
3. NÖ Landeskindergarten: ein öffentlicher Kindergarten, für den das Land die Verpflichtung gemäß § 14 Abs. 4 übernommen hat;
4. Privatkindergarten: jeder Kindergarten, der kein öffentlicher Kindergarten ist;
5. Allgemeine Kindergartengruppe : eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte Kinder unterschiedlicher Altersgruppen ab dem vollendeten 3. Lebensjahr betreut werden;
5a. Alterserweiterte Kindergartengruppe : eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte Kinder unterschiedlicher Altersgruppen ab dem vollendeten 2. Lebensjahr betreut werden;
5b. Kleinkindgruppe : eine Gruppe, in der vorwiegend altersgemäß entwickelte 2- und 3-jährige Kinder betreut werden;
6. Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe : eine Gruppe, in der altersgemäß entwickelte Kinder und Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf ab dem vollendeten 2. Lebensjahr gemeinsam betreut werden;
6a. Aushilfselementarpädagogin/Aushilfselementarpädagoge: Elementarpädagogin/Elementarpädagoge, die/der bei Bedarf zur Dienstleistung an jedem NÖ Landeskindergarten herangezogen werden kann („Springerin/Springer“);
7. Interkulturelle Mitarbeiterin/Interkultureller Mitarbeiter : Person, die mehrsprachig aufwachsende Kinder in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal in der Anwendung der deutschen Sprache und in der sozialen Integration fördert und unterstützt;
7a. Pädagogische Fachkraft: Eine sonstig pädagogisch qualifizierte Person, die für die pädagogische Unterstützung in den Erziehungs- und Betreuungsstunden eingesetzt wird, wobei jedenfalls eine Ausbildungsdauer zur Kinderbetreuerin/zum Kinderbetreuer überschritten sein muss sowie eine hinreichende Erfahrung in der Erziehung und Betreuung einer Gruppe von Kleinkindern und ein Nachweis einer Hospitier- oder Praxiszeit von vier Wochen in einem Kindergarten vorliegen muss;
7b. Pädagogisch-administrative Assistenz: Person, die zur Unterstützung der Kindergartenleitung bei pädagogisch-administrativen Aufgaben eingesetzt wird;
8. Stützkraft : Person, die vom Kindergartenerhalter zur Unterstützung des Kindergartenpersonals bei der Förderung von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf eingesetzt wird;
8a. Sprachförderin/Sprachförderer : eine sonstig qualifizierte Person, die im Bereich der frühen sprachlichen Förderung eingesetzt wird;
9. Errichtung eines Kindergartens : die Gründung und Festsetzung des Standortes eines Kindergartens;
10. Erweiterung eines Kindergartens : die Schaffung einer oder mehrerer zusätzlicher Kindergartengruppen in einem bestehenden Kindergarten;
11. Erhaltung eines Kindergartens:
a) die Bereitstellung des Kindergartengebäudes oder der erforderlichen Räume und der dazugehörigen Liegenschaften, die Instandhaltung, Reinigung, Beheizung und Beleuchtung dieser Räume bzw. Liegenschaften, die Bereitstellung und Instandhaltung der Einrichtung, der Spielgeräte und des Spiel- und Fördermaterials
b) in öffentlichen Kindergärten: die Beistellung der Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer und Stützkräfte
c) in Privatkindergärten: die Beistellung des gesamten Kindergartenpersonals;
12. Sperre : die zeitlich begrenzte Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe aus wichtigen Gründen;
13. Stilllegung : die vorläufige Einstellung des Betriebes eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;
14. Auflassung : die dauernde Einstellung des Betriebes und die Aufhebung der Errichtung eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe;
15. Provisorium : Ausweichräume für einen Kindergarten oder eine oder mehrere Kindergartengruppen;
16. VIF-konforme Öffnungszeiten : Öffnungszeiten, die mit einer Vollbeschäftigung der Erziehungsberechtigten vereinbar sind, im Umfang von mindestens 47 Wochen im Kindergartenjahr, mindestens 45 Stunden wöchentlich, jedenfalls werktags von Montag bis Freitag an vier Tagen pro Woche zu mindestens 9,5 Stunden pro Tag und einem Angebot an Mittagessen.
§ 2a § 2a
§ 2a Antragstellung
Die Berechtigung zur Antragstellung für Genehmigungen und Bewilligungen sowie zur Einbringung von Anzeigen in Anzeigeverfahren nach diesem Gesetz hat, sofern in den folgenden Bestimmungen nichts anderes geregelt ist, jeweils der Kindergartenerhalter.
§ 3 § 3
§ 3 Aufgaben des Kindergartens
(1) Der Kindergarten hat durch das Kindergartenpersonal die Aufgabe, die Familienerziehung der Kinder zu unterstützen und zu ergänzen . Insbesondere ist die körperliche, seelische und geistige Entwicklung der Kinder durch Bildungsangebote, geeignete Spiele und durch die erzieherische Wirkung, welche die Gemeinschaft bietet, zu fördern, zu unterstützen, ein grundlegender Beitrag zu einer religiösen und ethischen Bildung zu leisten und die Erreichung der Schulfähigkeit zu unterstützen.
(2) Die Kinder sind nach erprobten wissenschaftlichen Methoden insbesondere der Kleinkindpädagogik, der Elementarpädagogik und bei Bedarf der Sonderpädagogik, unter Beachtung des Kinderschutzes sowie unter Ausschluss jedes schulartigen Unterrichtes zu fördern und zu unterstützen. Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind auch nach inklusiven Grundsätzen zu betreuen und in ihrer Entwicklung zu fördern und zu unterstützen. Die Bedürfnisse der Kinder haben dabei im Mittelpunkt zu stehen.
(2a) (entfällt durch LGBl. Nr. 97/2022)
(3) Die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge hat bei der Bildungsarbeit methodisch-systematisch vorzugehen. Die Planung ist in Form von schriftlichen Vorbereitungen nachzuweisen. Es ist in den einzelnen Bildungsbereichen der Entwicklungsstand des einzelnen Kindes in körperlicher, seelischer und geistiger Hinsicht zu berücksichtigen.
(4) Das Kindergartenpersonal hat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben bei Bedarf mit den Einrichtungen der öffentlichen Jugendwohlfahrt oder Behindertenhilfe sowie mit Fachleuten verschiedener Disziplinen (Medizin, Psychologie, Heilpädagogik, usw.) zusammenzuarbeiten.
(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind bei der Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens regelmäßig einzubeziehen (z. B. Elternabende, schriftliche Informationen, gemeinsame Feiern).
(6) Der Kindergartenerhalter kann im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung eine Hausordnung, insbesondere hinsichtlich der Pflichten gemäß § 21 Abs. 1, erlassen. Sie ist der Landesregierung zur Kenntnis zu bringen und durch Anschlag im Kindergarten zu veröffentlichen.
§ 4 § 4
§ 4 Kindergartengruppen
(1) Der Kindergartenerhalter hat den Kindergarten in Gruppen zu gliedern. Ein Kindergarten darf nicht mehr als 8 Gruppen haben.
(2) Die Mindestzahl der Kinder in einer allgemeinen Kindergartengruppe beträgt 12 , die Höchstzahl 22 .
(3) Die Mindestzahl der Kinder in einer alterserweiterten Kindergartengruppe beträgt 12. Wird ein Kind unter 3 Jahren in der alterserweiterten Kindergartengruppe betreut, beträgt die Höchstzahl 20 , bei zwei bis vier Kindern unter 3 Jahren beträgt die Höchstzahl 18 und bei maximal fünf Kindern unter 3 Jahren beträgt die Höchstzahl 17 . Werden 5 Kinder unter 3 Jahren betreut, hat der Kindergartenerhalter eine zusätzliche Kinderbetreuerin/einen zusätzlichen Kinderbetreuer zur Verfügung zu stellen. In einem mehrgruppigen Kindergarten können Kinder von 2 bis 3 Jahren auf mehrere alterserweiterte Gruppen aufgeteilt werden.
(4) Die Mindestzahl in einer Kleinkindgruppe beträgt während des Kindergartenjahres 10 und die Höchstzahl 15 , wobei zu Beginn des Kindergartenjahres jedenfalls 6 Kinder unter 3 Jahren in dieser Gruppe betreut werden müssen. Die Kinder dürfen das gesamte Kindergartenjahr in dieser Kindergartengruppe verbleiben. Fällt die Anzahl der Kinder in der Kleinkindgruppe während des Kindergartenjahrs unter 6, kann Abs. 3 angewendet werden. Ab einer Zahl von 11 Kindern ist jedenfalls eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer einzusetzen.
(5) Die Mindestzahl der Kinder in einer Heilpädagogisch Integrativen Kindergartengruppe beträgt 12, die Höchstzahl 15. Von der Gesamtzahl der Kinder müssen mindestens 3 und dürfen höchstens 5 Kinder eine Behinderung und/oder einen speziellen Unterstützungsbedarf haben. In einer Heilpädagogisch Integrativen Kindergartengruppe dürfen maximal 2 Kinder unter 3 Jahren betreut werden. Werden Kinder unter 3 Jahren in der Gruppe aufgenommen, darf die Gesamtzahl der Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf höchstens 4 betragen.
(6) Bei Zuzug von Kindern im laufenden Kindergartenjahr, auf die § 19a anwendbar ist, sowie bei Kindern, deren Ausnahmegenehmigung nach § 19a Abs. 3 Z 1 im laufenden Kindergartenjahr wieder aufgehoben wird, können Überschreitungen der Höchstzahlen gemäß Abs. 2 und 3 um maximal zwei Kinder je Kindergartengruppe im betreffenden Kindergartenjahr mit Bewilligung der Landesregierung erfolgen, wobei § 18 Abs. 3 zu berücksichtigen ist.
(7) Die Kindergartenleitung eines mehrgruppigen Kindergartens führt die interne Einteilung der Kindergartengruppen durch.
(8) Die in den Abs. 2 und 3 festgelegten Höchstzahlen können um bis zu 3 Kinder mit Bewilligung der Landesregierung vorübergehend überschritten werden, wenn der vorhandene Bedarf an Kindergartenplätzen aus Gründen der bestehenden räumlichen Ressourcen nicht anders gedeckt werden kann. In Gemeinden, die im gesamten Gemeindegebiet nicht mehr als eine Kindergartengruppe betreiben, kann mit Bewilligung der Landesregierung davon abgegangen werden, dass die Höchstzahl der Kinder unter 3 Jahren 5 beträgt, sofern keine pädagogischen Gründe dagegen sprechen.
§ 5 § 5
§ 5 Kindergartenpersonal
(1) Das Kindergartenpersonal besteht aus:
1. den Leiterinnen /den Leitern (Direktorinnen/Direktoren) des Kindergartens, die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen sein müssen,
2. den Elementarpädagoginnen /den Elementarpädagogen (umfasst auch Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen ),
3. den interkulturellen Mitarbeiterinnen/Mitarbeitern ,
4. den pädagogischen Fachkräften ,
5. den pädagogisch-administrativen Assistenzen ,
6. den Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern ,
7. den Stützkräften ,
8. den Sprachförderinnen/Sprachförderern .
(2) Für jeden Kindergarten sind einschließlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters so viele Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen einzusetzen wie Kindergartengruppen vorhanden sind. Wenn in einem Kindergarten auf Grund einer Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung aus organisatorischen Gründen noch ein Bedarf an Erziehungs- und Betreuungsstunden besteht, so ist die solcherart entstandene Differenz zu einer wöchentlichen Arbeitszeit von maximal 40 Wochenstunden in erster Linie durch Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, andernfalls durch pädagogische Fachkräfte zu bedecken. Ab einer fünften Kindergartengruppe ist im Kindergarten eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine pädagogisch-administrative Assistenz mit einer Wochendienstzeit von 20 Stunden einzusetzen. Für jede Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe ist zusätzlich eine Inklusive Elementarpädagogin/ein Inklusiver Elementarpädagoge einzusetzen.
(3) In einer allgemeinen Kindergartengruppe sind ambulante Inklusive Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen, die in Zusammenarbeit mit dem sonstigen Kindergartenpersonal unter Einbeziehung der Eltern (Erziehungsberechtigten) Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf fördern und unterstützen, einzusetzen.
(4) Der Kindergartenerhalter muss für jede Kindergartengruppe eine Kinderbetreuerin/einen Kinderbetreuer bestellen, die/der zur Unterstützung der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen während der Bildungszeit anwesend sein muss. In dieser Zeit ist sie/er der Kindergartenleitung unterstellt.
(5) Das Land muss zur Weiterbildung des Kindergartenpersonals gemäß Abs. 1 Z 1-5 Fortbildungsveranstaltungen anbieten.
(6) Die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen sind verpflichtet, regelmäßig Fortbildungsveranstaltungen im Ausmaß von mindestens 2 Tagen pro Jahr nachweislich zu besuchen.
§ 6 § 6
§ 6 Anstellungserfordernisse
(1) Fachliches Anstellungserfordernis ist
1. für Elementarpädagoginnen / Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Elementarpädagogik;
b) Reife- und Diplomprüfung oder Diplomprüfung für Kindergärten;
c) Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen bzw. Kindergärtner oder Reife- und Befähigungsprüfung für Kindergärten;
d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 60 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
e) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Quereinstieg Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule;
f) Absolvierung eines Masterstudiums „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS an einer Universität oder Hochschule;
g) Absolvierung eines Universitätslehrgangs „Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 120 ECTS.
2. für Inklusive Elementarpädagoginnen / Elementarpädagogen die erfolgreiche Ablegung eines der folgenden Ausbildungsabschlüsse:
a) Diplomprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
b) Befähigungsprüfung für Sonderkindergärtnerinnen oder Befähigungsprüfung für Sonderkindergärten und Frühförderung;
c) Diplomprüfung für Inklusive Elementarpädagogik;
d) Absolvierung des Hochschullehrgangs „Inklusive Elementarpädagogik“ im Ausmaß von 90 ECTS an einer Pädagogischen Hochschule.
(2) Die in Abs. 1 angeführten Prüfungen sind durch Zeugnisse öffentlicher oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen oder staatlicher Prüfungskommissionen, die auf Grund schulrechtlicher Vorschriften eingerichtet sind, nachzuweisen.
(3) Von anderen Staaten als von Staaten, deren Angehörigen Österreich auf Grund von Staatsverträgen im Rahmen der europäischen Integration dieselben Rechte zu gewähren hat wie Inländern, ausgestellte Zeugnisse sind als Nachweis gemäß Abs. 2 nur zuzulassen, wenn sie schulbehördlich österreichischen Zeugnissen der verlangten Art als gleichwertig anerkannt (nostrifiziert) worden sind.
(4) Eine in einem anderen Bundesland ausgesprochene Anerkennung einer in einem EWR-Vertragsstaat erworbenen Ausbildung entspricht der Anerkennung im Sinn des § 7.
(5) Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen haben für ihre Tätigkeit ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache aufzuweisen, es sei denn, der Kindergarten ist ausschließlich für Kinder ihrer/seiner anderweitigen Muttersprache bestimmt.
(6) Das Kindergartenpersonal hat bei Anstellung eine Strafregisterbescheinigung und eine Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge, welche jeweils nicht älter als 3 Monate sein dürfen, vorzulegen. Die Vorlage der genannten Urkunden entfällt, wenn die zu beweisenden Tatsachen und Rechtsverhältnisse durch Einsicht in das Strafregister (§ 9 und § 9a Abs. 2 des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277/1968 in der Fassung BGBl. I Nr. 105/2019) festgestellt werden können.
(7) Anstellungserfordernis für eine Kinderbetreuerin /einen Kinderbetreuer ist die für die ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Aufgaben erforderliche Eignung sowie eine Ausbildung, die sie/ihn befähigt, die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsarbeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen zu unterstützen. Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer müssen die in Abs. 8 angeführten Voraussetzungen innerhalb von zwei Jahren ab erstmaliger Tätigkeit als Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer in Niederösterreich nachweislich erfüllen; die Nichterfüllung stellt einen Kündigungsgrund dar.
(8) Die Landesregierung hat die Voraussetzungen über die Ausbildung gemäß Abs. 7 mit Verordnung festzulegen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass die Qualifikation für die unterstützende pädagogische Arbeit erlangt wird.
§ 7 § 7
§ 7 Anerkennung von Berufsqualifikationen
(1) Die Landesregierung muss auf Antrag einer Person gemäß Abs. 2 die Ausübung des Berufes der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers gestatten, wenn diese Ausbildungsnachweise eines Staates nach Abs. 2 Z 1 bis 3 oder gemäß Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG (§ 7) vorlegt, die dem Art. 13 Abs. 1, 2 oder 3 der Richtlinie entsprechen. Das festgelegte Berufsausbildungsniveau entspricht dem Art. 11 lit. b oder c (Elementarpädagogin/Elementarpädagoge), lit. c (Inklusive Elementarpädagogin/Inklusiver Elementarpädagoge), lit. a (Kinderbetreuerin/Kinderbetreuer) dieser Richtlinie.
(2) Folgende Personen fallen in den Anwendungsbereich des Abs. 1:
1. Staatsangehörige der EU-Mitgliedstaaten
2. Staatsangehörige der EWR-Vertragsparteien
3. Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft
4. Staatsangehörige eines Drittstaates, soweit diese hinsichtlich der Anerkennung von Berufsqualifikationen nach dem Recht der Europäischen Union oder aufgrund eines Staatsvertrages gleichzustellen sind.
(3) Die antragstellende Person muss folgende weitere Unterlagen vorlegen:
1. Staatsangehörigkeitsnachweis,
2. Kopie der Befähigungsnachweise oder des Ausbildungsnachweises, der zur Aufnahme des entsprechenden Berufes berechtigt, sowie
3. Bescheinigung über eine allfällige Berufserfahrung.
(4) Hat die Landesregierung berechtigte Zweifel an der Echtheit der Unterlagen, kann sie von den zuständigen Behörden des Ausstellungsstaates eine Bestätigung der Authentizität verlangen. Hat sie berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch die antragstellende Person nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer Verurteilung wegen strafbarer Handlungen ausgesetzt oder untersagt wurde.
(5) Die Landesregierung muss der antragstellenden Person binnen eines Monats den Empfang der Unterlagen gemäß Abs. 1 und 3 bestätigen und ihr gegebenenfalls mitteilen, welche Unterlagen fehlen (§ 13 Abs. 3 AVG).
(6) Die Landesregierung muss über einen Antrag gemäß Abs. 1 ohne unnötigen Aufschub, spätestens jedoch innerhalb von vier Monaten entscheiden.
(7) Die Landesregierung darf die Absolvierung eines höchstens 3 Jahre dauernden Anpassungslehrganges oder die Ablegung einer Eignungsprüfung vorschreiben, wenn
1. die bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von der nationalen Ausbildung unterscheiden, oder
2. der Beruf der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers im Herkunftsstaat nicht alle beruflichen Tätigkeiten der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers nach nationalem Recht umfasst, und dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den die antragstellende Person vorgelegt hat.
Fächer, die sich wesentlich unterscheiden (Z 1 und 2) sind jene Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung der antragstellenden Person wesentliche Abweichungen hinsichtlich des Inhalts gegenüber der nach § 6 geforderten Ausbildung aufweist.
(8) Die Landesregierung muss dabei festlegen,
1. hinsichtlich des Anpassungslehrganges:
den Ort, den Inhalt und die Bewertung;
2. hinsichtlich der Eignungsprüfung:
die zuständige Prüfungsstelle, die Sachgebiete, die Gegenstand der Prüfung sein dürfen.
Die Sachgebiete sind auf Grund eines Vergleichs zwischen der Ausbildung gemäß §§ 2 und 3 und der bisherigen Ausbildung der antragstellenden Person festzulegen.
(9) Bei der Vorschreibung eines Anpassungslehrganges oder einer Eignungsprüfung muss die Landesregierung prüfen, ob die von der antragstellenden Person im Rahmen einer Berufspraxis oder durch lebenslanges Lernen in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, den wesentlichen Unterschied in Bezug auf die Fächer im Sinne des Abs. 7 ganz oder teilweise ausgleichen können. Dabei ist nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verfahren.
(10) Die Entscheidung zur Auferlegung eines Anpassungslehrgangs oder einer Eignungsprüfung muss hinreichend begründet sein. Insbesondere sind der antragstellenden Person folgende Informationen mitzuteilen:
1. das Berufsausbildungsniveau gemäß Abs. 1 und das Niveau der von der antragstellenden Person vorgelegten Berufsqualifikation gemäß Artikel 11 der Richtlinie 2005/36/EG und
2. die wesentlichen in Abs. 7 genannten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.
(11) Die antragstellende Person darf zwischen der Absolvierung eines Anpassungslehrganges oder der Ablegung einer Eignungsprüfung wählen. Die Landesregierung muss sicherstellen, dass die antragstellende Person die Möglichkeit hat, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der ursprünglichen Entscheidung, der antragstellenden Person eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.
(12) Personen, deren Berufsqualifikation anerkannt wird, müssen über deutsche Sprachkenntnisse verfügen, die für die Ausübung ihrer Berufstätigkeit in Niederösterreich erforderlich sind.
§ 7a § 7a
§ 7a Partieller Berufszugang
(1) Die Landesregierung hat auf Antrag eine erfolgreich absolvierte Ausbildung für einen partiellen Zugang zum Beruf der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen, der Inklusiven Elementarpädagogin/des Inklusiven Elementarpädagogen oder der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers anzuerkennen, wenn
1. die antragstellende Person in einem EU-Mitgliedstaat, in einem anderen EWRVertragsstaat oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft sämtliche fachliche Voraussetzungen zur Ausübung der betreffenden beruflichen Tätigkeit erfüllt,
2. die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten beruflichen Tätigkeit in jenem Staat und den den betreffenden Beruf regelnden Vorschriften dieses Gesetzes (§ 6) so groß sind, dass die Anerkennung der Ausbildung einen Anpassungslehrgang bzw. eine Eignungsprüfung in einem Umfang erfordern würde, der bzw. die der nach diesem Gesetz vorgesehenen Ausbildung vollständig entspräche und
3. sich die betreffende berufliche Tätigkeit in jenem Staat abhängig davon, ob diese dort eigenständig ausgeübt werden kann, nach objektiven Kriterien von dem nach den Vorschriften dieses Gesetzes geregelten Beruf trennen lässt.
(2) Die Anerkennung einer Ausbildung ist ungeachtet des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 zu verweigern, wenn dies durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses, denen anderweitig nicht oder nicht ausreichend Rechnung getragen werden kann, gerechtfertigt ist.
(3) Für Anträge nach Abs. 1 gilt § 7 sinngemäß mit der Maßgabe, dass die betreffende berufliche Tätigkeit sowie die hierfür erforderlichen fachlichen Voraussetzungen im Antrag genau zu bezeichnen sind.
(4) Im Fall eines partiellen Berufszuganges hat die Berufsausübung unter der in jenem Staat vorgesehenen Berufsbezeichnung zu erfolgen. Der zulässige Umfang der beruflichen Tätigkeiten ist Dritten gegenüber in ausreichend erkennbarer Weise ersichtlich zu machen.
§ 7b § 7b
§ 7b Verwaltungszusammenarbeit, Vorwarnmechanismus
(1) Die grenzüberschreitende Verwaltungszusammenarbeit im Sinne des Art. 56 und der Vorwarnmechanismus im Sinne des Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG werden durch das Gesetz über den Einheitlichen Ansprechpartner im Land Niederösterreich (NÖ EAP-G), LGBl. 0025, geregelt.
(2) Auf Berufsangehörige im Sinne des § 6 findet der Vorwarnmechanismus nach § 18b Abs. 1 NÖ EAP-G Anwendung.
(3) Zuständige Behörden nach diesem Gesetz zur Durchführung der grenzüberschreitenden Verwaltungszusammenarbeit und des Vorwarnmechanismus im Sinne der Abs. 1 und 2 sind die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
§ 8 § 8
§ 8 Fachliche Aufsicht
(1) Die Landesregierung hat die fachliche Aufsicht über die Kindergärten. Die Aufsicht erstreckt sich auf
1. die Tätigkeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen in pädagogischer bzw. heilpädagogischer, didaktischer und administrativer Hinsicht;
2. die Tätigkeit der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters zusätzlich im Hinblick auf ihre/seine Führungskompetenz;
3. die Tätigkeit der pädagogischen Fachkraft bei ihrer unterstützenden pädagogischen Arbeit;
4. die Tätigkeit der pädagogisch-administrativen Assistenz bei ihrer unterstützenden pädagogischen und administrativen Arbeit;
5. die Tätigkeit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit;
6. die Tätigkeit der Sprachförderin/des Sprachförderers bei ihrer/seiner unterstützenden pädagogischen Arbeit insbesondere im Bereich der frühen sprachlichen Förderung;
7. den Einsatz von Spiel- und Fördermaterial;
8. die Fortbildung des Kindergartenpersonals;
9. die Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes.
(2) Die Landesregierung hat zur Ausübung der Aufsicht unter anderem Kindergarteninspektorinnen/Kindergarteninspektoren zu bestellen. Die Kindergartenleiterinnen/Kindergartenleiter und die Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen haben die pädagogischen, administrativen und didaktischen Weisungen der Kindergarteninspektorin/des Kindergarteninspektors zu befolgen.
(3) Die Kindergarteninspektorin/der Kindergarteninspektor hat Anzeige an die Landesregierung zu erstatten, wenn sie/er Maßnahmen gegen den Kindergartenerhalter eines Privatkindergartens gemäß § 35 für erforderlich hält.
(4) Der Kindergartenerhalter hat den mit der Aufsicht betrauten Organen der Landesregierung Zutritt zu allen Teilen des Kindergartens zu gewähren und die zur Ausübung der Aufsicht notwendigen Auskünfte zu erteilen.
§ 8a § 8a
§ 8a Abgabenbefreiung
Alle Amtshandlungen und schriftlichen Ausfertigungen in den Angelegenheiten dieses Gesetzes sind von den landesrechtlichen Gebühren und Verwaltungsabgaben befreit.
Abschnitt II
Kindergartenbau
§ 9 § 9
§ 9 Errichtung und Erweiterung
(1) Als Standort des Kindergartens gilt jene Gemeinde (jener Gemeindeverband), in deren/dessen Gebiet der Kindergarten liegt.
(2) Die Landesregierung hat die Errichtung oder Erweiterung eines Kindergartens zu bewilligen, wenn ein Bedarf für mindestens eine (zusätzliche) Kindergartengruppe besteht. Die Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung erlischt, wenn die Inbetriebnahme nicht innerhalb von 5 Jahren erfolgt.
(3) Mit der Bewilligung der Errichtung oder Erweiterung eines öffentlichen Kindergartens sichert das Land der Gemeinde oder dem Gemeindeverband grundsätzlich die Förderungsmaßnahmen gemäß § 14 Abs. 4 zu.
§ 10 § 10
§ 10 Gebäude, Liegenschaften und Raumbedarf
(1) Der Standort eines Kindergartens ist so zu wählen, dass für jede Kindergartengruppe eine unverbaute Fläche zum Spielen im Ausmaß von mindestens 300 m² verbleibt.
(2) Für jede Kindergartengruppe ist ein Gruppenraum (mindestens 55 m²), diesem zugeordnet ein Abstellraum, eine Garderobe und eine Sanitäranlage für Kinder vorzusehen. Der Gruppenraum für eine Kleinkindgruppe soll mindestens 45 m² groß sein.
(3) Für jeden Kindergarten sind vorzusehen
- ein Bewegungsraum (mindestens 60 m²) samt zugeordnetem Abstellraum;
- eine Leiterinnen-/Leiterkanzlei;
- eine Teeküche;
- eine Personalgarderobe;
- ein Abstellraum für Reinigungsgeräte;
- ein Abstellraum für Gartengeräte;
- ein Erwachsenen WC.
Fenster sind in allen für Kinder zugänglichen Räumlichkeiten mit Drehsperren auszustatten.
(4) In Ausnahmefällen, insbesondere im städtischen bzw. dicht verbauten Bereich und zur Ortskernbelebung, kann von Abs. 1 bis 3 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.
§ 11 § 11
§ 11 Bauliche Gestaltung
(1) Kindergartengebäude sind in allen ihren Teilen nach dem jeweiligen Stand der Technik und nach den pädagogischen und sicherheitstechnischen Erfordernissen zu errichten.
(2) Das selbständige Verlassen des Gebäudes mit Ausnahme des Fluchtweges in die Freifläche seitens der Kinder ist mittels geeigneter Vorkehrungen zu verhindern. Ebenso ist das selbständige Verlassen der Liegenschaft zu verhindern.
(3) Zur Beaufsichtigung der Kinder ist vom Gruppenraum zur Garderobe eine Glasdurchsicht (mindestens ESG) vorzusehen, dessen Unterkante 1,10 m und deren Oberkante 1,80 m über Fußboden zu liegen hat.
(4) Zumindest die Hälfte der Fenster im Gruppenraum darf eine Parapethöhe von 0,50 m über Fußbodenoberkante nicht überschreiten.
§ 12 § 12
§ 12 Ausstattung
(1) Durch entsprechende Gartengestaltung und Spielgeräte sollen den Kindern unterschiedliche Bewegungsabläufe ermöglicht werden. Spielgeräte , Spiel- und Fördermaterial sind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung anzuschaffen. Kommt kein Einvernehmen zustande, entscheidet der Kindergartenerhalter.
(2) In allen Gruppenräumen jener Kindergärten, an denen die Mehrzahl der Kindergartenkinder einem christlichen Religionsbekenntnis angehört, ist ein Kreuz anzubringen.
(3) Jeder Kindergarten ist auszustatten mit
1. je einem Bild des Landeshauptmannes und des Bundespräsidenten
2. einem Erste-Hilfe-Kasten.
(4) Die Raumtemperatur hat mindestens 20°C zu betragen.
(5) Offensichtliche Mängel an Gebäude und Ausstattung hat die Kindergartenleitung dem Kindergartenerhalter umgehend zu melden.
§ 13 § 13
§ 13 Bewilligung
(1) Die Baupläne von Neu-, Zu- und Umbauten für Zwecke eines Kindergartens bedürfen unabhängig vom Erfordernis der baurechtlichen Bewilligung der Genehmigung der Landesregierung. Die Bauplanbewilligung ist allenfalls unter Auflagen zu erteilen, wenn der Bauplan den Erfordernissen gemäß §§ 10 und 11 entspricht.
Davor hat die Landesregierung
1. den örtlichen Bedarf an Kindergartengruppen und
2. den Raumbedarf für die voraussichtlichen Kindergartengruppen festzustellen.
(2) Bei Umbauten in bestehenden Kindergärten und für die Errichtung von Provisorien darf von den Bestimmungen der §§ 10 und 11 abgegangen werden, sofern dennoch die Aufgaben des § 3 erreicht werden.
§ 14 § 14
§ 14 Inbetriebnahme
(1) Der Kindergartenerhalter darf einen Kindergarten bei Neu-, Zu-, Umbauten oder Provisorien nur in Betrieb nehmen, wenn
1. die erforderlichen Räume, Gebäude und sonstigen Liegenschaften den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprechen,
2. die erforderlichen Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen und Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer beigestellt sind,
3. die Voraussetzungen für die Errichtung oder Erweiterung gemäß § 9 gegeben sind,
4. der Kindergartenerhalter die Fertigstellung der Landesregierung angezeigt hat und die Benutzung nicht nach Abs. 2 untersagt wird.
(2) Der Inbetriebnahmeanzeige ist ein aktueller Bestandsplan und ein Nachweis der Erfüllung aller Auflagen beizulegen. Bei nicht bescheidgemäßer Ausführung oder festgestellten Mängeln kann die Landesregierung die Verwendung binnen 8 Wochen nach Einlangen der Inbetriebnahmeanzeige untersagen oder eine angemessene Nachfrist für die Fertigstellung bzw. Mängelbehebung setzen. Diese Frist beginnt erst, wenn der Behörde alle für die Beurteilung des Vorhabens ausreichenden Unterlagen vorliegen.
(3) Abs. 1 ist auch dann anzuwenden, wenn ein früherer Privatkindergarten als öffentlicher Kindergarten weitergeführt wird.
(4) Das Land fördert nach Inbetriebnahme gemäß Abs. 1 und 2 eines NÖ Landeskindergartens diesen durch Bereitstellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters und der erforderlichen Anzahl an Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen gemäß § 5, sowie Tragung des Personalaufwandes für die im § 24 ausgewiesenen Arbeitszeiten und gegebenenfalls durch Bereitstellung von pädagogischen Fachkräften und/oder pädagogisch-administrativen Assistenzen gemäß § 5 Abs. 2 sowie Tragung deren Personalaufwandes.
(5) Das Land hat der Gemeinde die Kosten für eine Person zu ersetzen, die
- im Zeitraum gemäß § 22 Abs. 2 eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge seitens des Landes nicht zur Verfügung gestellt wurde oder
- gemäß § 26 Abs. 2 eingesetzt war, wenn eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst abwesend war und seitens des Landes kein Ersatz gestellt wurde.
(6) Das Land fördert die Verbesserung des Personal-Kind-Schlüssels in der Kleinkindgruppe und in der alterserweiterten Kindergartengruppe.
(7) Das Land Niederösterreich kann NÖ Gemeinden in den Jahren 2024 bis 2026 Zweckzuschüsse zur Unterstützung der Erreichung der für den Zukunftsfonds im Bereich Elementarpädagogik festgelegten Ziele (§ 23 Abs. 4 Z 1 Finanzausgleichsgesetz 2024 – FAG 2024, BGBl. I Nr. 168/2023) gewähren. Die näheren Bestimmungen, insbesondere über die Voraussetzungen und die Höhe, sind in Form von Richtlinien der NÖ Landesregierung zu regeln.
§ 15 § 15
§ 15 Widmung und Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften
(1) Mit Inbetriebnahme gemäß § 14 Abs. 1 und 2 gelten die erforderlichen Räume, Gebäude, und sonstigen Liegenschaften als zur ausschließlichen Verwendung für Zwecke des Kindergartens gewidmet.
(2) Die Verwendung von Gebäuden und Liegenschaften eines Kindergartens während der Kindergartenöffnungszeiten für andere Zwecke, von Katastrophenfällen abgesehen, bedarf der Anzeige an die Landesregierung. Jedenfalls ist auf das allgemeine Rauchverbot in Kindergärten zu achten und sind die Räume gereinigt zu übergeben.
(3) Die Landesregierung kann die Verwendung nach Abs. 2 binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn durch die angestrebte Verwendung die ordnungsgemäße Führung des Kindergartens gefährdet wäre.
(4) Der Kindergartenerhalter hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke der Landesregierung anzuzeigen. Diese hat die Maßnahme binnen drei Monaten ab Einbringung der Anzeige zu untersagen, wenn dadurch die Interessen des Kindergartens beeinträchtigt sind.
(5) Die Landesregierung hat die Aufhebung der Widmung von Gebäuden und Liegenschaften für Kindergartenzwecke von Amts wegen anzuordnen, wenn sie für Kindergartenzwecke nicht mehr geeignet sind.
(6) Mit der Auflassung gemäß § 26 erlischt die Widmung der Gebäude und sonstigen Liegenschaften für Kindergartenzwecke.
§ 16 § 16
§ 16 Aufsicht über die Erhaltung
(1) Die Aufsicht über die Erhaltung der Kindergärten hat die Bezirksverwaltungsbehörde . Die Aufsicht über die Kindergärten, die von Städten mit eigenem Statut erhalten werden, hat die Landesregierung .
(2) Kommt der Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde
1. den Kindergartenerhalter aufzufordern, seinen Verpflichtungen nachzukommen,
2. bei Nichterfüllung mit Bescheid die nicht erfüllte Verpflichtung festzustellen und ihm eine angemessene Frist zur Erfüllung der Verpflichtung vorzuschreiben, und
3. bei Nichterfüllung nach Ablauf der Frist mit Ersatzvornahme gemäß § 91 NÖ Gemeindeordnung 1973, LGBl. 1000, bzw. gemäß § 31 NÖ Gemeindeverbandsgesetzes, LGBl. 1600, bzw. gemäß § 72 NÖ Stadtrechtsorganisationsgesetz, LGBl. 1026, vorzugehen.
(3) Kommt der Erhalter eines Privatkindergartens den ihm nach diesem Gesetz obliegenden Verpflichtungen nicht nach, so hat die Aufsichtsbehörde Anzeige an die Landesregierung zwecks Untersagung des Rechtes zum Betrieb des Kindergartens gemäß § 35 zu erstatten.
Abschnitt III
Öffentliche Kindergärten
§ 17 § 17
§ 17 Bezeichnung und Erhaltung
(1) NÖ Landeskindergärten müssen als solche unter Beifügung des Namens der Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband der Sitzgemeinde, erforderlichenfalls des Straßennamens oder der Katastralgemeinde, bezeichnet werden.
(2) Kindergartenerhalter eines öffentlichen Kindergartens ist jene Gemeinde oder jener Gemeindeverband, in deren/dessen Gebiet sich der öffentliche Kindergarten befindet oder in deren/dessen Gebiet er errichtet werden soll. Dem Kindergartenerhalter obliegt die Errichtung, Erhaltung, Stilllegung und Auflassung des öffentlichen Kindergartens.
§ 18 § 18
§ 18 Aufnahme
(1) Der Kindergartenerhalter nimmt auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung Kinder frühestens ab dem vollendeten 2. Lebensjahr auf. Der Antrag ist grundsätzlich bis Ende Februar vor Beginn des nächsten Kindergartenjahres zu stellen. Die Aufnahme ist bei Bedarf auch während des Kindergartenjahres möglich. Zur Eingewöhnung darf ein Kind im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung bereits einen Monat vor dem 2. Geburtstag den Kindergarten besuchen.
(2) Aufnahmevoraussetzung ist grundsätzlich, dass das Kind und mindestens ein Erziehungsberechtigter den Hauptwohnsitz in der Gemeinde oder in einer Gemeinde des Gemeindeverbandes haben.
(3) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass jedes Kind, das in der Gemeinde seinen Hauptwohnsitz hat und auf das § 19a anwendbar ist, innerhalb ihres Gemeindegebietes oder im Rahmen eines für das Kind zumutbaren Weges außerhalb des Gemeindegebietes die Verpflichtung nach § 19a erfüllen kann bzw. die Bildung und Betreuung in Anspruch nehmen kann. Eine Verpflichtung Dritter z. B. Eltern (Erziehungsberechtigte) gemäß § 25 Abs. 5 zur Leistung eines Beitrages für den Kindergartenbesuch darf für Kinder gemäß § 19a Abs. 1 nicht erfolgen. Bei der Aufnahme ist auf das soziale Umfeld Bedacht zu nehmen. Volksschulkinder können nach Maßgabe vorhandener Plätze im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung für die vor und nach der Bildungszeit festgesetzte Erziehungs- und Betreuungszeit jeweils für ein Kindergartenjahr aufgenommen werden.
(4) Die Aufnahme von Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf ist nur im Einvernehmen mit der Landesregierung möglich. Im Fall der Aufnahme ist eine Vereinbarung zwischen dem Land, dem Kindergartenerhalter und den Eltern (Erziehungsberechtigten) abzuschließen, in welcher die notwendigen Stützmaßnahmen festgelegt werden. Stützmaßnahmen sind insbesondere
- die zeitliche Beschränkung des Kindergartenbesuchs,
- die Beschränkung der Kinderzahl in der Kindergartengruppe und
- der allfällige Einsatz einer Stützkraft.
Eine Stützkraft ist vom Kindergartenerhalter beizustellen. Wenn keine Stützkraft eingesetzt wird und das Kind eine Behinderung ab der Stufe 5 des § 4 Abs. 2 des NÖ Pflegegeldgesetzes 1993, LGBl. 9220, aufweist, erhält die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge eine Stunde zusätzlich an Vorbereitungszeit.
(5) Stützmaßnahmen können auch bei bereits aufgenommenen Kindern nach festgestelltem Bedarf wie in Abs. 4 vereinbart werden.
(6) Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme eines Kindes aus medizinischen Gründen mit Zustimmung der Landesregierung ablehnen.
(7) Der Besuch eines Kindergartens ist freiwillig, doch haben die Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Fernbleiben ihres Kindes der Kindergartenleitung ehestmöglich zu melden. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Kindergartenleitung unverzüglich von anzeigepflichtigen Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen zu verständigen und das Kind so lange vom Besuch des Kindergartens fernzuhalten, bis die Gefahr einer Ansteckung anderer Kindergartenkinder und des Kindergartenpersonals nicht mehr besteht.
(8) Der Kindergartenerhalter hat frühestens bei der Antragstellung für die Aufnahme und spätestens zu Beginn des Kindergartenjahres bei den Eltern (Erziehungsberechtigten) den Bedarf für die Erziehungs- und Betreuungszeit zu erheben. Diese Aufgabe darf auch der Kindergartenleitung übertragen werden.
§ 19 § 19
§ 19 Ausschließung, Abmeldung und Entlassung
(1) Der Kindergartenerhalter hat ein Kind vom Besuch des Kindergartens auszuschließen, wenn
- die Kindergartenleitung dies beantragt und
- das Kind solche gesundheitlichen Beeinträchtigungen hat oder Verhaltensweisen zeigt, die zu einer unzumutbaren Störung des Kindergartenbetriebes führen.
(2) Der Kindergartenerhalter darf ein Kind vom Besuch des Kindergartens ausschließen, wenn
- ihm die Kindergartenleitung meldet, dass es zwei Wochen ununterbrochen ohne eine Verständigung der Kindergartenleitung dem Kindergarten ferngeblieben ist oder
- die Aufnahmevoraussetzung gemäß § 18 Abs. 2 nicht mehr gegeben ist und
kein Beitrag gemäß § 25 Abs. 5 geleistet wird.
(3) Der Kindergartenerhalter darf nach vorheriger schriftlicher Mahnung der Eltern (Erziehungsberechtigten) ein Kind vom Kindergartenbesuch dann ausschließen, wenn die erzieherische Aufgabe oder der Betrieb des Kindergartens dadurch beeinträchtigt wird, dass die Eltern (Erziehungsberechtigten)
1. anzeigepflichtige Krankheiten des Kindes oder im selben Haushalt lebender Personen verschweigen oder
2. für die Begleitung zum und vom Kindergarten wiederholt nicht sorgen oder
3. die festgesetzten Erziehungs- bzw. Betreuungszeit wiederholt nicht beachten.
(4) Der Kindergartenerhalter darf ein Kind von jenem Teil des Kindergartenbesuches ausschließen, für welchen die Eltern (Erziehungsberechtigten) einen der Beiträge gemäß § 25 Abs. 2 nicht einbezahlen.
(5) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können ihre Kinder jederzeit schriftlich vom Kindergartenbesuch abmelden.
(6) Das Kind wird aus dem Kindergarten mit dem Schuleintritt, spätestens jedoch mit Ende des Kindergartenjahres, in das die Vollendung des siebenten Lebensjahres fällt, entlassen.
§ 19a § 19a
§ 19a Verpflichtendes Kindergartenjahr
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihre Kinder, die ihren Hauptwohnsitz in Niederösterreich haben und bis inklusive 1. September des jeweiligen Jahres den 5. Geburtstag haben, ab dem Zeitpunkt des mit September des jeweiligen Jahres beginnenden Kindergartenjahres, einen Kindergarten in Niederösterreich oder in einem anderen Bundesland besuchen. Die Verpflichtung zum Kindergartenbesuch beginnt mit dem ersten Montag im September dieses Kindergartenjahres und endet mit Beginn der Hauptferien nach § 83 Abs. 2 NÖ Pflichtschulgesetz 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung. Die Hauptwohnsitzgemeinden haben die Eltern (Erziehungsberechtigten), der im ersten Satz genannten Kinder, spätestens 12 Monate vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres über das verpflichtende Kindergartenjahr schriftlich zu informieren.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 kann auch durch den Besuch einer Tagesbetreuungseinrichtung gemäß § 3 Abs. 3 NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996, LGBl. 5065, oder im Rahmen der häuslichen Erziehung bzw. durch eine Tagesmutter/einen Tagesvater erfüllt werden.
(3) Ausgenommen von der Verpflichtung gemäß Abs. 1 sind:
1. Kinder, die die Volksschule nach § 7 Schulpflichtgesetz 1985, BGBl.Nr. 76/1985, in der Fassung BGBl. I Nr. 113/2006, vorzeitig besuchen;
2. Kinder, bei welchen medizinische Gründe dem Besuch eines Kindergartens entgegenstehen oder dieser dadurch zu einer für das Kind unzumutbaren Belastung würde;
3. Kinder mit solchen gesundheitlichen Beeinträchtigungen oder Verhaltensweisen, die eine Gefährdung anderer Kinder oder eine unzumutbare Störung des Kindergartenbetriebes befürchten lassen;
4. Kinder, denen aufgrund der Entfernung zwischen Wohnort und Kindergarten bzw. nächstgelegener geeigneter institutioneller Kinderbetreuungseinrichtung der Besuch nicht zugemutet werden kann.
(4) Auf Antrag der Eltern (Erziehungsberechtigten) oder in den Fällen des § 19a Abs. 3 Z 2 und 3 auf Antrag des Kindergartenerhalters hat die Bezirksverwaltungsbehörde mit Bescheid abweichend von § 73 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, binnen einem Monat ab Antragstellung festzustellen, ob eine der Ausnahmen nach Abs. 3 Z 2 bis 4 vorliegt und davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.
(5) Die zum Kindergartenbesuch verpflichteten Kinder haben den Kindergarten an mindestens vier Tagen der Woche für mindestens 20 Stunden, nach Möglichkeit im Rahmen der Bildungszeit, zu besuchen.
(6) Während der Zeit nach Abs. 1 ist ein Fernbleiben vom Kindergarten nur im Fall einer gerechtfertigten Verhinderung des Kindes insbesondere bei
- Erkrankung des Kindes oder der Eltern (Erziehungsberechtigten),
- außergewöhnlichen Ereignissen,
- urlaubsbedingter Abwesenheit (maximal fünf Wochen während der kindergartenpflichtigen Zeit)
zulässig. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben die Kindergartenleitung von jeder Verhinderung des Kindes zu benachrichtigen.
(7) Im verpflichtenden Kindergartenjahr sollen die Aufgaben gemäß § 3 erfüllt werden und insbesondere durch entwicklungsgemäße Erziehung und Bildung die körperliche, seelische, geistige, sittliche und soziale Entwicklung im besonderen Maße gefördert und nach erprobten Methoden der Kleinkindpädagogik die Erreichung der Schulfähigkeit und damit im Zusammenhang die Sprachentwicklung unterstützt werden.
Im Rahmen der Persönlichkeitsbildung ist jedes einzelne Kind als eigene Persönlichkeit in seiner Ganzheit anzunehmen, zu stärken und auf die Schule vorzubereiten. Seine Rechte, Würde, Freude und Neugierde sind zu achten und zu fördern. Lernen hat unter Berücksichtigung der frühkindlichen Lernformen in einer für das Kind ganzheitlichen und spielerischen Form unter Vermeidung von starren Zeitstrukturen und schulartigen Unterrichtseinheiten zu erfolgen.
(8) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben eine gewünschte andere Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 außerhalb eines NÖ Landeskindergartens, sowie die Erfüllung ihrer Verpflichtungen gemäß Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 in einer anderen Gemeinde, der Hauptwohnsitzgemeinde, spätestens im November vor Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahres bekanntzugeben. Eine Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei einer Tagesmutter/einem Tagesvater ist gleichzeitig der Landesregierung anzuzeigen. Wenn mit großer Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass durch die Betreuung im Rahmen der häuslichen Erziehung oder bei der Tagesmutter/beim Tagesvater die Aufgaben und Zielsetzungen nach Abs. 7 und § 3 nicht in mindestens gleicher Weise erfüllt werden – dies liegt insbesondere dann vor, wenn ein erhöhter Sprachförderbedarf festgestellt wurde oder die Erfüllung der Bildungsaufgaben und der Werteerziehung nicht gewährleistet erscheint –, hat die Landesregierung binnen zwei Monaten ab Einlangen der Anzeige mit Bescheid den betroffenen Eltern (Erziehungsberechtigten) vorzuschreiben, dafür Sorge zu tragen, dass ihr Kind der Verpflichtung gemäß Abs. 1 oder 2 nachkommt, und hat davon die Hauptwohnsitzgemeinde in Kenntnis zu setzen.
(9) Kinder mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf sind, sofern sie nicht nach Abs. 3 und 4 von der Besuchsverpflichtung ausgenommen sind oder die Besuchsverpflichtung im Sinne des Abs. 2 erfüllen, jedenfalls in den Kindergarten aufzunehmen. § 18 Abs. 4 zweiter bis vierter Satz sind anzuwenden.
(10) § 19 ist auf Kinder, die zum Besuch des Kindergartens gemäß § 19a Abs. 1 verpflichtet sind, nicht anzuwenden.
(11) (entfällt durch LGBl. Nr. 16/2019)
§ 20 § 20
§ 20 Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals
(1) Das Kindergartenpersonal hat die Kindergartenkinder zu betreuen und zu fördern. In besonderen Fällen können sonstige geeignete Personen, insbesondere Eltern (Erziehungsberechtigte), als Betreuungspersonen eingesetzt werden.
(2) Die Aufsichtspflicht des Kindergartenpersonals und der sonstigen geeigneten Personen beginnt mit der persönlichen Übernahme des Kindes im Kindergarten. Sie endet mit der Übergabe des Kindes an die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder an eine andere Person, die von den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Übernahme des Kindes bevollmächtigt wurde. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) haben der/dem gruppenführenden Elementarpädagogin/Elementarpädagogen eine entsprechende Vollmacht in schriftlicher Form vorzulegen.
(3) Die Kindergartenleitung hat den sonstigen geeigneten Personen eine schriftliche Information über die Aufgaben und die Verantwortung im Rahmen der Aufsichtspflicht nachweislich zur Kenntnis zu bringen.
§ 21 § 21
§ 21 Eltern (Erziehungsberechtigte)
(1) Die Eltern (Erziehungsberechtigten) übernehmen mit der Aufnahme ihres Kindes in den Kindergarten grundsätzliche Pflichten:
- die Betreuungs- und Bildungsarbeit in Zusammenarbeit mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zu unterstützen,
- eine möglichst enge Zusammenarbeit hinsichtlich der Bildung, Förderung und Betreuung der Kinder zu pflegen,
- grundlegende Verhaltensregeln einzuhalten; diese sind insbesondere der respektvolle Umgang zwischen Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Kindergartenpersonal,
- der Einladung der Kindergartenleitung bzw. der gruppenführenden Elementarpädagogin/des gruppenführenden Elementarpädagogen zu einem Elterngespräch verpflichtend nachzukommen.
(2) Jede gruppenführende Elementarpädagogin/jeder gruppenführende Elementarpädagoge hat spätestens sechs Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres einen Elternabend , sowie im Laufe des Kindergartenjahres mindestens einen weiteren Elternabend durchzuführen. Die Elternabende sind grundsätzlich zwei Wochen vorher den Eltern (Erziehungsberechtigten) und dem Kindergartenerhalter anzukündigen.
(3) Am ersten Elternabend im Kindergartenjahr ist über die Einsetzung eines Elternbeirates zu entscheiden. Liegt ein Antrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) mindestens eines Kindes auf Einsetzung eines Elternbeirates vor, sind die anwesenden Eltern (Erziehungsberechtigten) darüber zu befragen. Ein Elternbeirat ist einzusetzen, wenn sich die Mehrheit dafür ausspricht.
(4) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen über den Wahlvorgang und die Geschäftsordnung zu erlassen. In die Geschäftsordnung sind Bestimmungen über die Einberufung der Sitzungen, die Beschlussfähigkeit, die Abstimmung und die Geschäftsbehandlung aufzunehmen.
(5) Der Elternbeirat wirkt beratend bei der Gestaltung von Elternabenden, anderen Elternveranstaltungen und administrativen, jedoch nicht pädagogischen Maßnahmen in der Kindergartengruppe mit. Der Elternbeirat hat bei seiner Tätigkeit den Kontakt mit den übrigen Eltern (Erziehungsberechtigten) herzustellen.
§ 22 § 22
§ 22 Kindergartenjahr
(1) Das Kindergartenjahr beginnt mit Beginn des Schuljahres (§ 83 Abs. 1 des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung) und dauert bis zum Beginn des nächsten Schuljahres. Die Kindergartenferien entsprechen den Hauptferien nach dem NÖ Pflichtschulgesetzes 2018.
(2) Der Kindergarten ist in der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien jedenfalls für eine Woche lang geschlossen zu halten. Für die übrige Zeit der Kindergartenferien hat der Kindergartenerhalter im Einvernehmen mit der Landesregierung entsprechend den Personalressourcen und der Anzahl der zu betreuenden Kinder bis Ende Mai festzulegen, welcher Kindergarten und welche Kindergartengruppen offen halten. § 18 Abs. 8 gilt mit der Maßgabe, dass die Bedarfserhebung bis 30. April vorzunehmen ist. Bei der Berechnung des Bedarfes sind in erster Linie Kinder zu berücksichtigen, die vor Beginn der Kindergartenferien im Kindergarten aufgenommen waren.
(3) Die Kindergartenerhalter können vereinbaren, dass die Kinder aus dem Einzugsbereich eines Kindergartens im Einzugsbereich eines anderen Kindergartens untergebracht werden können. Ebenso dürfen Kinder einer Kindergartengruppe einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden.
(4) Während der Öffnungszeiten des Kindergartens in den Kindergartenferien ist auch am Vormittag Erziehungs- und Betreuungszeit anzubieten.
(5) Der Kindergarten ist auch an jenen Tagen geschlossen zu halten, die gemäß § 83 Abs. 4 lit. a bis e des NÖ Pflichtschulgesetzes 2018, LGBl. Nr. 47/2018 in der geltenden Fassung, schulfrei sind.
§ 23 § 23
§ 23 Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit
(1) Der Kindergartenerhalter hat bedarfsorientiert VIF-konforme Öffnungszeiten im Zeitrahmen von 6.00 bis 18.00 Uhr anzubieten. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit ist im Einvernehmen mit der Kindergartenleitung festzusetzen und durch Anschlag an einer allgemein zugänglichen Stelle des Kindergartengebäudes und in einer weiteren geeigneten Form den Eltern (Erziehungsberechtigten) zur Kenntnis zu bringen.
(2) Die Bildungszeit beträgt von Montag bis Freitag täglich vier Stunden und ist grundsätzlich am Vormittag bis 12.00 Uhr festzulegen. In einem mehrgruppigen Kindergarten dürfen pro Kindergartengruppe unterschiedliche Bildungszeiten festgelegt werden.
(3) Der Kindergartenerhalter hat entsprechend dem Bedarf der Kinder und Eltern (Erziehungsberechtigten) vor und/oder nach der Bildungszeit eine Erziehungs- und Betreuungszeit im Kindergarten einzurichten. Volksschulkinder dürfen nur dann aufgenommen werden, wenn keine andere geeignete Betreuungsmöglichkeit gegeben ist. Pro Gemeinde (Gemeindeverband) dürfen höchstens 10 Volksschulkinder aufgenommen werden. Der Kindergartenerhalter darf von der Einrichtung einer Erziehungs- und Betreuungszeit bei einem Bedarf von unter 3 Kindern in einem Kindergarten absehen, wenn
1. die Aufnahme eines Kindes in einem anderen Kindergarten oder in einer Betreuung nach dem NÖ Kinderbetreuungsgesetz 1996 (NÖ KBG), LGBl. 5065, in der Gemeinde (des Gemeindeverbandes) möglich ist, oder
2. die Aufnahme in einer angrenzenden Gemeinde in Niederösterreich oder in einer anderen Gemeinde in zumutbarer Entfernung in Niederösterreich aufgrund einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag gemäß § 25 Abs. 5 zu leisten, möglich ist, oder
3. die Erziehungsberechtigten stattdessen die Betreuung in einer anderen Gemeinde in Niederösterreich in Anspruch nehmen möchten.
(4) Die Kindergartenleitung hat die Arbeitszeit der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen innerhalb der Erziehungs- und Betreuungszeit so aufzuteilen, dass
- bei durchgehendem Betrieb in der Mittagszeit jedenfalls und
- bedarfsgerecht vor und/oder nach der Bildungszeit
Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen unter Berücksichtigung der Arbeitszeit gemäß § 24 für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Während der Öffnungszeiten des Kindergartens sind die Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen entsprechend den Personalressourcen so aufzuteilen, dass nach Möglichkeit Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen für die Erziehung und Betreuung der Kinder zur Verfügung stehen. Sind zur Abdeckung der Erziehungs- und Betreuungszeiten mehr Stunden erforderlich, als an Arbeitszeiten der Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen oder der gegebenenfalls ergänzend herangezogenen pädagogischen Fachkräfte zur Verfügung stehen, sind Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer oder sonstige geeignete Personen einzusetzen, die in der Lage sind, Kinder für einen im Dienstplan festgelegten Zeitraum zu betreuen und zu fördern.
(4a) Die Kindergartenleitung hat bei Inanspruchnahme einer Ruhepause des Kindergartenpersonals nach bestehenden dienstrechtlichen Bestimmungen dafür zu sorgen, dass die Aufsichtspflicht gewahrt wird, auch wenn für einen unbedingt erforderlichen Zeitraum der erforderliche Betreuungsschlüssel nicht eingehalten werden kann.
(5) In der Erziehungs- und Betreuungszeit dürfen Kinder einer anderen Kindergartengruppe zugeteilt werden, wenn dadurch die Zahl 22 nicht überschritten wird. Werden Kinder unter 3 Jahren betreut, darf die Zahl 17 nicht überschritten werden. In einer Kleinkindgruppe darf die Zahl 15 nicht überschritten werden.
(6) Übersteigt die Größe einer allgemeinen Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 11 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden.
(7) Übersteigt die Größe einer alterserweiterten Kindergartengruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 9 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden. Werden mehr als 4 Kinder unter 3 Jahren betreut, hat der Kindergartenerhalter eine zusätzliche Kinderbetreuerin/einen zusätzlichen Kinderbetreuer zur Verfügung zu stellen.
(8) Übersteigt die Größe einer Kleinkindgruppe in der Erziehungs- und Betreuungszeit 5 Kinder, muss eine weitere Elementarpädagogin/ein weiterer Elementarpädagoge oder eine weitere Kinderbetreuerin/ein weiterer Kinderbetreuer oder eine weitere sonstige geeignete Person eingesetzt werden. Ab einer Zahl von 11 Kindern ist noch eine zusätzliche Kinderbetreuerin/ein zusätzlicher Kinderbetreuer einzusetzen, um den Personal-Kind-Schlüssel von 1:5 einzuhalten.
(9) Hält der Kindergartenerhalter den Kindergarten durchgehend offen, hat er den Kindern die Möglichkeit zur Einnahme eines warmen Mittagessens zu geben.
(10) Der Kindergartenerhalter hat die erstmalige Festlegung und jede Änderung der Erziehungs- und Betreuungszeit der Landesregierung über die zuständige Kindergarteninspektorin/den zuständigen Kindergarteninspektor anzuzeigen und zwar
- jede Änderung während des Kindergartenjahres sofort oder
- spätestens 2 Wochen nach Beginn des Kindergartenjahres, wenn eine Änderung gegenüber dem vorangegangenen Kindergartenjahr erfolgen soll.
(11) Wenn die Erfüllung der Aufgaben des Kindergartens nicht gewährleistet erscheint, hat die Landesregierung innerhalb von vier Wochen ab Einlangen der Anzeige eine andere Erziehungs- und Betreuungszeit vorläufig festzusetzen und dem Kindergartenerhalter zur Kenntnis zu bringen, welcher neuerlich Erziehungs- und Betreuungszeit anzuzeigen hat. Erhebt die Landesregierung darauf innerhalb von vier Wochen keinen Einspruch, gilt die Erziehungs- und Betreuungszeit als zur Kenntnis genommen.
§ 24 § 24
§ 24 Arbeitszeit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen
(1) In die Arbeitszeit von 40 Wochenstunden sind einzuplanen:
Bei einer Kindergartenleiterin/einem Kindergartenleiter
Gruppenanzahl | 1 | 2 | 3 | 4 |
Leitungsstunden | 2 | 2 | 4 | 4 |
Bildungsstunden | 20 | 20 | 20 | 20 |
Erziehungs-, Betreuungsstunden | 11 | 11 | 9 | 9 |
Vorbereitungsstunden | 5 | 5 | 5 | 5 |
Organisationsstunden | 2 | 2 | 2 | 2 |
Besteht ein Kindergarten aus fünf oder sechs Kindergartengruppen, erhöhen sich die Leitungsstunden im Vergleich zum viergruppigen Kindergarten um zwei Stunden, besteht er aus sieben oder acht Kindergartengruppen erhöhen sich die Leitungsstunden um vier Stunden. Die Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsstunden verringern sich in entsprechendem Maß. Besteht ein Kindergarten aus fünf oder mehr Gruppen, können sowohl die Bildungs- als auch Erziehungs- und Betreuungsstunden der Leitung teilweise entsprechend fachlicher Vorgaben von der weiteren Elementarpädagogin/dem weiteren Elementarpädagogen gemäß § 5 Abs. 2 abgedeckt werden.
Bei einer Elementarpädagogin/einem Elementarpädagogen
Bildungsstunden | 20 |
Erziehungs-, Betreuungsstunden | 13 |
Vorbereitungsstunden | 5 |
Organisationsstunden | 2 |
Bei einer ambulanten Inklusiven Elementarpädagogin/einem ambulanten Inklusiven Elementarpädagogen
Bildungsstunden | 33 |
Vorbereitungsstunden | 5 |
Organisationsstunden | 2 |
(2) Bei Führung einer Kindergartengruppe in Teilbeschäftigung sowie bei Aushilfselementarpädagoginnen/Aushilfselementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit die dienstlich erforderlichen Stunden nach folgender Rangordnung einzuplanen:
1. Bildungsstunden,
2. die zu den Bildungsstunden gehörigen Vorbereitungsstunden,
3. die zur Gruppenführung gehörigen Organisationsstunden und,
sofern noch eine darüberhinausgehende unverplante Arbeitszeit vorhanden ist,
4. Erziehungs- und Betreuungsstunden.
Die Teilbeschäftigung darf bei der Gruppenführung eine Arbeitszeit von 27 Wochenstunden nicht unterschreiten.
(3) Sofern sich zwei Elementarpädagoginnen/Elementarpädagogen die Führung einer Kindergartengruppe teilen („Job-Sharing“), ist die Arbeitszeit gemäß Abs. 1 auf beide aufzuteilen. Unter Berücksichtigung der Teilbeschäftigung sind dabei die jeweiligen Kategorien an Arbeitsstunden ganzzahlig im mehrwöchigen Durchschnitt zu erbringen.
(4) Bei Teilbeschäftigung einer sonstigen Elementarpädagogin/eines sonstigen Elementarpädagogen sind abweichend von Abs. 1 in die reduzierte Arbeitszeit ausschließlich Erziehungs- und Betreuungsstunden einzuplanen. Im Fall einer vorübergehenden Vertretung einer gruppenführenden Elementarpädagogin/eines gruppenführenden Elementarpädagogen können ausnahmsweise auch Bildungsstunden in die Arbeitszeit eingeplant werden.
(5) Fallen Weiter- oder Fortbildungsveranstaltungen in die Arbeitszeit oder ist die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge sonst abwesend, ist darauf Bedacht zu nehmen, dass dadurch der ordnungsgemäße Kindergartenbetrieb nicht beeinträchtigt wird.
§ 25 § 25
§ 25 Beiträge
(1) Der Besuch des Kindergartens ist für Kindergartenkinder mit Ausnahme von Volksschulkindern in der Zeit von Montag bis Freitag, 7.00 Uhr bis 13.00 Uhr, kostenlos .
(2)
Der Kindergartenerhalter hat für die Anwesenheit von Kindern vor 7.00 Uhr und nach 13.00 Uhr sowie für die Anschaffung von Spiel- und Fördermaterial und die Verabreichung von Mahlzeiten einen höchstens kostendeckenden Beitrag von den Eltern (Erziehungsberechtigten) einzuheben, wobei auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der für die Kinder Unterhaltspflichtigen Bedacht zu nehmen ist. Der Beitrag für die Anwesenheit in der Betreuungszeit hat monatlich mindestens 50 Euro zu betragen und ändert sich im Ausmaß des Index der Verbraucherpreise der Bundesanstalt Statistik Österreich, wobei Indexänderungen erst ab einer Erhöhung von mindestens 5 % zu berücksichtigen sind. Im Falle einer Änderung ist der Beitragssatz auf volle Euro aufzurunden. Eine Unterschreitung dieses Beitrages ist in sozialen Härtefällen zulässig.
(3) Änderungen der zeitlichen Inanspruchnahme der Erziehungs- und Betreuungszeit sind jedenfalls zu Beginn des Kindergartenjahres, mit 1. Dezember, mit 1. März und zu Beginn der Kindergartenferien möglich.
(4) Der Kindergartenerhalter hat die Beiträge und allfällige für den Kindergarten geleistete Spenden zweckgebunden zu verwenden. Er hat die Eltern (Erziehungsberechtigten) über die Verwendung der Beiträge und geleisteten Spenden nachweislich einmal im Kindergartenjahr in geeigneter Form zu informieren.
(5) Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme von Kindern, wenn sie die Voraussetzungen des § 18 Abs. 2 nicht erfüllen, von einer Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritter, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abhängig machen, für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag zu leisten. Bei nachträglichem Wegfall der Voraussetzungen gemäß § 18 Abs. 2 darf der weitere Besuch des Kindergartens von einer Verpflichtungserklärung abhängig gemacht werden. Wenn das Kind seinen Hauptwohnsitz verlegt, haben diese Erklärung die Hauptwohnsitzgemeinde des Kindes oder Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben. Verlegen die Eltern (Erziehungsberechtigten) ihren Hauptwohnsitz, so haben diese Erklärung Dritte, z.B. Eltern (Erziehungsberechtigte) abzugeben.
Der Kindergartenbeitrag darf aus den anteilsmäßig auf ein Kind entfallenden Kosten des laufenden Sachaufwandes, Bauaufwandes und des Personalaufwandes abzüglich der Kostenbeiträge der Eltern (Erziehungsberechtigten) gemäß Abs. 2 bestehen.
Berechnungsgrundlage ist die Anzahl der zu Beginn des Kindergartenjahres aufgenommenen Kinder.
(6) Der Kindergartenerhalter darf die Aufnahme eines Kindes gemäß § 18 Abs. 4 in eine Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe nicht von der Verpflichtungserklärung der Hauptwohnsitzgemeinde für den Besuch des Kindergartens einen Beitrag zu leisten, abhängig machen. Wenn die Hauptwohnsitzgemeinde keine Verpflichtungserklärung abgibt, weil ihr die Beitragsleistung nach Überprüfung durch das Land nicht zugemutet werden kann, hat das Land den Kindergartenbeitrag zu leisten. Für die Höhe und Berechnung gilt Abs. 5 sinngemäß.
§ 26 § 26
§ 26 Sperre, Stilllegung und Auflassung
(1) Der Kindergartenerhalter hat eine Sperre eines Kindergartens oder einer Kindergartengruppe jedenfalls zu verfügen, wenn
1. es die/der zuständige Gemeinde- oder Amtsarzt/Gemeinde- oder Amtsärztin anordnet, oder
2. eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge vom Dienst im Kindergarten abwesend ist und in der Bildungszeit keine Elementarpädagogin/kein Elementarpädagoge als Ersatz zur Verfügung steht, oder
3. eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer vom Dienst im Kindergarten abwesend ist und keine andere Kinderbetreuerin/kein anderer Kinderbetreuer oder eine andere für diese Aufgabe geeignete Person als Ersatz zur Verfügung steht oder
4. die Temperatur in einem Gruppenraum während der Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungszeit unter 17°C sinkt.
Der Kindergartenerhalter hat von einer vorhersehbaren Sperre des Kindergartens oder einer Kindergartengruppe die Eltern (Erziehungsberechtigten) unverzüglich zu verständigen.
(2) Eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 2 ist nicht zu verfügen, wenn für die Betreuung der Kinder am ersten Tag der Abwesenheit der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer und an einem unumgänglichen zweiten Tag zusätzlich eine weitere für diese Aufgabe geeignete Person zur Verfügung steht. In der 4. bis 6. Woche der Kindergartenferien ist eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 2 nicht zu verfügen, wenn an Stelle der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen für die Betreuung der Kinder in der gesamten Kindergartenöffnungszeit wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer zur Verfügung steht.
(3) Ein wichtiger Grund für eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 3 liegt dann nicht vor, wenn für die Betreuung der Kinder am ersten Tag der Abwesenheit der Kinderbetreuerin/des Kinderbetreuers wenigstens eine Elementarpädagogin/ein Elementarpädagoge zur Verfügung steht.
(3a) In Kindergartengruppen mit zwei Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuern ist eine Sperre gemäß Abs. 1 Z 3 nicht zu verfügen, wenn für maximal 3 Tage wenigstens eine Kinderbetreuerin/ein Kinderbetreuer gemeinsam mit der Elementarpädagogin/dem Elementarpädagogen zur Verfügung steht.
(4) Wird an einem mehrgruppigen Kindergarten eine Kindergartengruppe gesperrt, so sind die Kinder auf die übrigen Kindergartengruppen aufzuteilen, wenn dadurch die Höchstzahlen in den verbleibenden Kindergartengruppen nicht überschritten werden.
(5) Der Kindergartenerhalter hat einen Kindergarten oder eine Kindergartengruppe stillzulegen , wenn der Betrieb des Kindergartens oder die Führung der Kindergartengruppe wegen zu geringer Inanspruchnahme nicht mehr gerechtfertigt ist. Die Inanspruchnahme ist jedenfalls zu gering, wenn in einer Kindergartengruppe in einem Zeitraum von vier Wochen ununterbrochen weniger als 12 und in einem eingruppigen Kindergarten weniger als 11 Kinder betreut werden.
(6) Eine Heilpädagogisch Integrative Kindergartengruppe mit weniger als 12 Kindern bzw. weniger als 3 Kindern mit Behinderung und/oder speziellem Unterstützungsbedarf darf als solche nicht weiter geführt werden.
(7) Der Kindergartenerhalter hat einen Kindergarten oder eine Kindergartengruppe aufzulassen , wenn
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Errichtung des Kindergartens oder die Führung der Kindergartengruppe nicht mehr gegeben sind, oder
2. der Kindergarten oder die Kindergartengruppe seit mindestens fünf Jahren stillgelegt ist, oder
3. die Weiterführung des Kindergartens oder der Kindergartengruppe dem Kindergartenerhalter aus finanziellen Gründen nicht mehr zugemutet werden kann, weil der Aufwand für die Kindergartenerhaltung die Erfüllung einer sonstigen gesetzlichen Aufgabe gefährden würde.
(8) Die Landesregierung nimmt die Stilllegung oder die Auflassung zur Kenntnis, wenn eine der in den Abs. 5 bis 7 aufgezählten Voraussetzungen vorliegt.
§ 27 § 27
§ 27 Zutritt zum Kindergarten
(1) Zutritt zum Kindergarten während der Kindergartenöffnungszeiten haben außer den Kindergartenkindern, den Volksschulkindern, die in den Kindergarten aufgenommen wurden, und dem Kindergartenpersonal
- Eltern (Erziehungsberechtigte) oder deren Bevollmächtigte,
- sonstige geeignete Personen gemäß § 20 Abs. 1,
- Begleitpersonen der Kindergartenkinder,
- Vertreter oder Bevollmächtigter des Kindergartenerhalters,
- zuständige Organe der Landesregierung,
- Organe der Bezirksverwaltungsbehörden,
- Mitglieder der gesetzlichen Personalvertretung,
- Personen, mit denen die Elementarpädagogin/der Elementarpädagoge aufgrund der Bestimmungen dieses Gesetzes zur Zusammenarbeit verpflichtet ist,
- Personen, die sich bei einer Veranstaltung im Rahmen der Erziehungsarbeit des Kindergartens mit Genehmigung der Kindergartenleitung dort aufhalten.
(2) Der Zutritt anderer Personen bedarf während der Kindergartenöffnungszeiten der Genehmigung durch die Landesregierung mit Zustimmung des Kindergartenerhalters. Die Landesregierung hat auf Antrag anderen Personen den Zutritt zu genehmigen, wenn pädagogische Gründe dies nicht ausschließen.
(3) Einzelpersonen oder Personengruppen, die in einem Kindergarten hospitieren oder praktizieren möchten, haben dies der Landesregierung anzuzeigen, nachdem sie die Zustimmung der Kindergartenleitung, des Kindergartenerhalters und der zuständigen Kindergarteninspektorin/des zuständigen Kindergarteninspektors nachweislich eingeholt haben. Die Landesregierung darf dies innerhalb von 4 Wochen nach Einlangen der Anzeige untersagen, wenn die geordnete Führung des Kindergartens gefährdet wäre. Das Hospitieren und Praktizieren erfolgt unter der Aufsicht und nach den Weisungen der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen .
§ 28 § 28
§ 28 Kindergartenversuche
(1) Zur Erprobung neuer pädagogischer oder organisatorischer Maßnahmen können vom Kindergartenerhalter mit Bewilligung der Landesregierung für höchstens fünf Jahre Versuche (Projekte) in Kindergärten und Kindergartengruppen durchgeführt werden. Die Bewilligung ist allenfalls unter Bedingungen und Auflagen (z. B. Stützmaßnahmen) zu erteilen.
(2) Dem Antrag ist eine schriftliche Versuchsbeschreibung (ein Projektplan) anzuschließen, aus der die Ausgangssituation, die Verantwortlichen, das Ziel, der Ablauf, die Arbeitsweise, die Kosten und die Dauer des Versuchs hervorgehen.
(3) Ob und inwieweit zur Erreichung des Versuchszweckes von den Bestimmungen dieses Gesetzes abgegangen werden darf, ist in der Bewilligung festzuhalten.
§ 29 § 29
§ 29 Religiöse Erziehung
Der Kindergartenerhalter und die Kindergartenleitung haben den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften die religiöse Erziehung der Kinder ihres Bekenntnisses im öffentlichen Kindergarten im Gesamtausmaß von höchstens einer Stunde wöchentlich zu gewähren. Die Eltern (Erziehungsberechtigten) können die Kinder jederzeit schriftlich von der Teilnahme abmelden.
§ 30 § 30
§ 30 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinden (Gemeindeverbände) haben ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Abschnitt IV
Privatkindergärten
§ 31 § 31
§ 31 Anzuwendende Rechtsnormen
Die Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, mit Ausnahme der §§ 9, 14 Abs. 1 Z 3 und Abs. 4 bis 7, 17, 18, 22 Abs. 2, 3 und 5, 23 Abs. 3, 24, 25, 29 und 30, sofern im Folgenden nichts anderes geregelt ist, sinngemäß auch für Privatkindergärten.
§ 32 § 32
§ 32 Kindergartenerhalter
(1) Der Erhalter eines Privatkindergartens hat finanziell, personell und räumlich für den geordneten Betrieb des Kindergartens vorzusorgen.
(2) Zur Errichtung eines Privatkindergartens ist bei Erfüllung der sonstigen in diesem Abschnitt festgesetzten Voraussetzungen berechtigt:
1. jede österreichische Staatsbürgerin/jeder österreichische Staatsbürger, Staatsangehörige/ Staatsangehöriger eines EU-Mitgliedstaates oder Staatsangehörige/Staatsangehöriger eines EWR-Vertragsstaates, die/der voll handlungsfähig ist und die Zielsetzungen des § 3 gewährleistet;
2. jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgemeinschaft;
3. jede sonstige juristische Person mit Sitz im Inland oder in einem anderen EWR-Vertragsstaat, deren vertretungsbefugte Organe die Voraussetzungen nach Z 1 erfüllen.
(3) Der Kindergartenerhalter hat jede Änderung der Voraussetzungen gemäß Abs. 2 hinsichtlich seiner Person oder seiner vertretungsbefugten Organe, jede Änderung in der Organisation des Kindergartens und der vorhandenen Räumlichkeiten, sowie die Einstellung des Betriebes und die Auflassung des Kindergartens der Landesregierung unverzüglich anzuzeigen.
§ 33 § 33
§ 33 Bezeichnung
Jeder Privatkindergarten ist unter Anführung des Kindergartenerhalters ausdrücklich als “Privatkindergarten” zu bezeichnen.
§ 34 § 34
§ 34 Kindergartenpersonal
Der Kindergartenerhalter hat die Bestellung der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters oder der Elementarpädagogin/des Elementarpädagogen sowie jede Änderung der Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 6 unverzüglich der Landesregierung anzuzeigen, die deren weitere Verwendung als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge innerhalb eines Monates nach Einlangen der Anzeige zu untersagen hat, wenn die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr gegeben sind. Die Landesregierung hat die weitere Verwendung einer Kindergartenleiterin/eines Kindergartenleiters oder einer Elementarpädagogin/eines Elementarpädagogen auch dann zu untersagen, wenn sie/er die Voraussetzungen gemäß § 6 nicht mehr erfüllt; hinsichtlich der Kindergartenleiterin/des Kindergartenleiters auch dann, wenn sie/er den ihr/ihm obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt.
§ 35 § 35
§ 35 Erlöschen und Untersagung des Betriebes
(1) Das Recht zum Betrieb eines Kindergartens erlischt
1. mit der Auflassung des Kindergartens durch den Kindergartenerhalter,
2. mit dem Wegfall einer der im § 32 Abs. 2 genannten Voraussetzungen,
3. nach Ablauf eines Jahres, in dem der Kindergarten nicht betrieben wurde,
4. mit der Überlassung des Kindergartenvermögens an eine andere Person in der Absicht, die Kindergartenerhaltung aufzugeben, oder
5. mit dem Tode des Kindergartenerhalters, bei juristischen Personen mit deren Auflösung. Die Verlassenschaft oder die Erben des Kindergartenerhalters dürfen den Kindergarten bis zum Ende des Kindergartenjahres weiterführen, wenn sie die Rechte und Pflichten des Kindergartenerhalters übernehmen. Die Weiterführung ist der Landesregierung anzuzeigen.
(2) Sind die Voraussetzungen für die Errichtung und Inbetriebnahme nicht mehr gegeben, so hat die Landesregierung dem Kindergartenerhalter eine angemessene Frist zur Beseitigung der Mängel zu setzen. Werden diese innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben, so ist der weitere Betrieb des Kindergartens zu untersagen.
(3) Wenn für die Gesundheit oder Sittlichkeit der Kinder Gefahr im Verzug ist, hat die Landesregierung den Betrieb des Kindergartens ohne weiteres Verfahren zu untersagen.
§ 36 § 36
§ 36 Förderung
Das Land darf den Erhalter eines Privatkindergartens, wenn dieser von mindestens 12 Kindern besucht wird, fördern.
§ 37 § 37
§ 37 Strafbestimmungen
(1) Wer
1. für eine Einrichtung, die nicht den Bestimmungen des § 2 Z 1 entspricht, die Bezeichnung “Kindergarten” führt, oder
2. einen Kindergarten ohne Bewilligung gemäß § 14 Abs. 1 in Betrieb nimmt oder trotz Vorliegen der Tatbestände gemäß § 16 Abs. 3, § 26 oder § 35 weiterführt, oder
3. für einen Kindergarten eine den Bestimmungen dieses Gesetzes widersprechende Bezeichnung führt, oder
4. eine Kindergartenleiterin/einen Kindergartenleiter oder eine Elementarpädagogin/einen Elementarpädagogen, deren weitere Verwendung untersagt wurde, in der Eigenschaft als Kindergartenleiterin/Kindergartenleiter oder Elementarpädagogin/Elementarpädagoge weiter beschäftigt, oder
5. den Pflichten im Rahmen des Aufsichtsrechtes gemäß § 8 zuwiderhandelt, oder
6. die zu erstattenden Anzeigen gemäß §§ 15 Abs. 4, 23 Abs. 8, 27 Abs. 3, 32 Abs. 3, 34 oder 35 Abs. 1 Z 5 unterlässt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 5.000,-, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 30 Tagen, zu bestrafen.
(2) Wer als Elternteil (Erziehungsberechtigter) gegen Verpflichtungen gemäß § 19a Abs. 1, 2, 5, 6 oder 8 oder § 21 Abs. 1 verstößt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu € 2.500,–, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen.
Abschnitt V
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 § 38
§ 38 Automatisierte Datenverarbeitung
(1) Die Erhalter der Kindergärten sind ermächtigt, in Vollziehung dieses Gesetzes insbesondere folgende personenbezogene und andere Daten von Kindern zum Zweck der Erfüllung von Aufgaben nach diesem Gesetz automatisiert zu verarbeiten:
– Generalien,
– Geschlecht,
– Muttersprache,
– Sprachfördermaßnahmen,
– Religionsbekenntnis,
– angemeldeter Bedarf,
– Anwesenheitszeiten,
– Ein- und Austrittsdatum,
– Erhalt von Mittagessen,
– Behinderungen und gesundheitliche Beeinträchtigungen,
– Generalien der Eltern (Erziehungsberechtigten), Geschwister, Abholberechtigten und Notfallpersonen
– Transport zum und vom Kindergarten,
– Beschäftigungsausmaß der Eltern (Erziehungsberechtigten)
– Generalien, Ausbildung und Dienstzeiten der Kinderbetreuerin/ des Kinderbetreuers und der Stützkräfte.
(2) Zum Zweck der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz bzw. zum Zweck der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens sind die Erhalter der Kindergärten ermächtigt, personenbezognene und andere Daten nach Abs. 1 an die Landesregierung automatisiert zu übermitteln.
(3) Die Landesregierung ist in Vollziehung dieses Gesetzes ermächtigt, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufsicht nach diesem Gesetz sowie der Planung und Steuerung des Kindergartenwesens die in Abs. 1 angeführten personenbezogenen und anderen Daten automatisiert zu verarbeiten und diese den Erhaltern der Kindergärten zu Zwecken der Verrechnung von Beiträgen an Eltern (Erziehungsberechtigte) zu übermitteln.
(4) Die Erhalter der Kindergärten haben der Landesregierung über Aufforderung die für statistische Zwecke über das Kindergartenwesen notwendigen personenbezogenen und anderen Daten zu erteilen. Dies kann auch automatisiert erfolgen.
(5) Von den Gemeinden ist mit Hilfe der automatisierten Datenverarbeitung ein Verzeichnis derjenigen Kinder, die zum Besuch des Kindergartens verpflichtet sind (§ 19a) und die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben, zu führen. Die Gemeinden sind ermächtigt, der Bezirksverwaltungsbehörde die personenbezogenen und anderen Daten jener Kinder, die in der Gemeinde ihren Hauptwohnsitz haben und ihre Verpflichtung gemäß § 19a nicht erfüllen, zum Zweck der Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz automatisiert zu übermitteln. Die Bezirksverwaltungsbehörde ist zu dem genannten Zweck ermächtigt, diese personenbezogenen und anderen Daten automatisiert zu verarbeiten.
(6) Das Kindergartenpersonal hat bei einem Wechsel des Kindergartens der Leitung des neuen Kindergartens oder bei Eintritt in die Schule der Schulleitung auf Verlangen Auskünfte betreffend die körperliche, kognitive, emotionale und soziale Entwicklung der Kinder zu erteilen oder solche Daten zu übermitteln, soweit diese für die Feststellung des Förderbedarfes, insbesondere zur Sprachförderung und auch für die Schulreife der Kinder notwendig sind.
§ 38a § 38a
§ 38a Besondere Ermächtigung der Landesregierung aus Anlass außergewöhnlicher Ereignisse
(1) Die Landesregierung kann für begrenzte Zeiträume, in denen Maßnahmen nach Bundes- oder Landesgesetzen zur Verhinderung des Entstehens oder zur Eindämmung oder Bekämpfung von nachteiligen Folgen von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen Auswirkungen auf den Regelungsbereich dieses Gesetzes haben, mit Verordnung von den Bestimmungen dieses Gesetzes abweichende Regelungen erlassen.
(2) Die Regelungen gemäß Abs. 1 können das verpflichtende Kindergartenjahr (§ 19a), das Kindergartenjahr (§ 22) und das Kindergartenpersonal von Privatkindergärten (§ 34) betreffen.
§ 39 § 39
§ 39 Übergangsbestimmungen
(1) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes rechtmäßig bestehenden Kindergärten gelten als im Sinne dieses Gesetzes errichtet und in Betrieb genommen.
(2) Bestehende Rechtsverhältnisse, die gemäß § 10 Z 3 des NÖ Kindergartengesetzes 1972 beigestellte und widmungsgemäß verwendete Wohnungen betreffen, bleiben von diesem Gesetz unberührt.
(3) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes beschäftigten Kinderbetreuerinnen/Kinderbetreuer dürfen unbeschadet der Bestimmungen des § 9 Abs. 10 und 11 NÖ Kindergartengesetz 1996 weiterbeschäftigt werden. Der Kindergartenerhalter hat jedoch die Kinderbetreuerin/den Kinderbetreuer für eine Ausbildung gemäß § 6 Abs. 8, auf ihren/seinen Antrag hin, hiefür vom Dienst freizustellen.
§ 40 § 40
§ 40 Umgesetzte Rechtsakte der Europäischen Union
(1) Durch dieses Gesetz werden folgende Richtlinien der Europäischen Union umgesetzt:
1. Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22.
2. Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen, ABl.Nr. L 16 vom 23. Jänner 2004, S. 44.
3. Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ABl.Nr. L 158 vom 30. April 2004, S. 77.
4. Richtlinie 2009/50/EG des Rates vom 25. Mai 2009 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hochqualifizierten Beschäftigung, ABl.Nr. L 155 vom 18. Juni 2009, S. 17.
5. Richtlinie 2011/98/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über ein einheitliches Verfahren zur Beantragung einer kombinierten Erlaubnis für Drittstaatsangehörige, sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufzuhalten und zu arbeiten, sowie über ein gemeinsames Bündel von Rechten für Drittstaatsarbeitnehmer, die sich rechtmäßig in einem Mitgliedstaat aufhalten, ABl.Nr. L 343 vom 23. Dezember 2011, S. 1.
6. Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, ABl.Nr. L 132 vom 19. Mai 2011, S.1.
7. Richtlinie 2011/93/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 zur Bekämpfung des sexuellen Missbrauchs und der sexuellen Ausbeutung von Kindern sowie der Kinderpornographie sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2004/68/JI des Rates, ABl.Nr. L 335 vom 17. Dezember 2011, S. 1.
8. Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl.Nr. L 337 vom 20. Dezember 2011, S. 9.
9. Richtlinie 2013/25/EU des Rates vom 13. Mai 2013 zur Anpassung bestimmter Richtlinien im Bereich des Niederlassungsrechts und des freien Dienstleistungsverkehrs aufgrund des Beitritts der Republik Kroatien, ABl.Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 368.
10. Richtlinie 2013/55/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems („IMI-Verordnung“), ABl. Nr. L 354 vom 28. Dezember 2013, S. 132.
11. Richtlinie (EU) 2016/801 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit, ABl. Nr. L 132 vom 21. Mai 2016, S 21.
12. Richtlinie (EU) 2021/1883 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Oktober 2021 über die Bedingungen für die Einreise und den Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen zur Ausübung einer hoch qualifizierten Beschäftigung und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/50/EG des Rates, ABl. Nr. L 382 vom 28. Oktober 2021, S.1.
(2) Soweit der Anwendungsbereich dieses Gesetzes betroffen ist, sind zuständige Behörden für Maßnahmen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2015/983 der Kommission vom 24. Juni 2015 betreffend das Verfahren zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises und die Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. Nr. L 159, S. 27, hinsichtlich der Anwendung des Vorwarnmechanismus gemäß Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG die Landesregierung und das Landesverwaltungsgericht.
§ 41 § 41
§ 41 Schlussbestimmung
(1) Das Gesetz tritt am 1.9.2006 in Kraft.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes tritt das NÖ Kindergartengesetz 1996, LGBl. 5060, außer Kraft. Die nach dem zuletzt genannten Gesetz erlassenen Verordnungen gelten als Verordnungen nach diesem Gesetz.
(3) Die Verordnung der NÖ Landesregierung vom 5. März 1985 zur Durchführung des NÖ Kindergartengesetzes 1972 (NÖ Kindergartenbauordnung), LGBl. 5060/1, wird aufgehoben.
(4) §§ 14 Abs. 4, 18 Abs. 4 und 36 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 70/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft; gleichzeitig tritt § 14 Abs. 6 außer Kraft.
(5) Die §§ 2, 4, 18, 19a, 20 und 37 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2016 treten mit 1. September 2016 in Kraft. §§ 19 und 25 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2016 treten mit 1. Jänner 2017 in Kraft. Anstelle des in § 18 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 65/2016 enthaltenen Zitates des § 25 Abs. 5 tritt bis zum Ablauf des 31. Dezember 2016 das Zitat des § 25 Abs. 8.
(6) § 38 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 67/2017 tritt mit 1. September 2017 in Kraft.
(7) Das Inhaltsverzeichnisses, die Überschrift des § 38 und § 38 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 23/2018 treten am 25. Mai 2018 in Kraft.
(8) Die §§ 3 Abs. 2a, 19a Abs. 1, 5, 8 und § 37 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 16/2019 treten mit 15. März 2019 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 19a Abs. 11 außer Kraft.
(9) § 5 Abs. 6 und § 38 Abs. 6 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 44/2019 treten mit 15. März 2019 in Kraft.
(10) § 19a Abs. 1 und § 22 Abs. 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 61/2020 treten am 1. September 2020 in Kraft.
(11) Der Eintrag im Inhaltsverzeichnis zu § 24, § 3 Abs. 2 und 3, § 5 Abs. 1, 2, 3, 4 und 6, § 6 Abs. 1, 5 und 7, § 7 Abs. 1 und 7, § 7a Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 14 Abs. 1, 4 und 5, § 18 Abs. 3 und 4, § 20 Abs. 2, § 21 Abs. 1 und 2, § 23 Abs. 4 und 5, die Überschrift zu § 24, § 24 Abs. 1 und 2, § 26 Abs. 1, 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 3, § 34, § 37 Abs. 1 und § 40 Abs. 1 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 50/2022 treten mit 1. September 2022 in Kraft.
(12) § 23 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2022 tritt mit 1. September 2023 in Kraft. § 2 Z 1, 5, 5a, 5b und 6, § 4 Abs. 2 bis 8, § 6 Abs. 7, §§ 14 Abs. 6, 18 Abs. 1, 23 Abs. 5 bis 11 und 31 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 97/2022 treten mit 1. September 2024 in Kraft.
(13) Die §§ 2, 5 Abs. 1, 2 und 5 sowie §§ 8 Abs. 1, 14 Abs. 4, 23 Abs. 4 und 24 Abs. 2 bis 5 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 27/2023 treten am 1. September 2023 in Kraft.
(14) Die §§ 4 Abs. 8, 14 Abs. 7, 18 Abs. 1 und 31 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 42/2024 treten mit 1. September 2024 in Kraft.
(15) Die §§ 3 Abs. 6, 21 Abs. 1 und 37 Abs. 2 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 58/2025 treten mit 1. September 2025 in Kraft.