Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende (personenbezogene) Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen des 3. Teiles erbringen sowie AdoptivwerberInnen zur Eignungsfeststellung und Aufsicht zu verarbeiten:
1. hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Staatsangehörigkeit, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
2. hinsichtlich natürlicher Personen, die unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen und Personen, die mit Pflegepersonen sowie AdoptivwerberInnen nicht nur vorübergehend im gemeinsamen Haushalt leben: personenbezogene Daten gemäß Z 1, Gesundheitsdaten, strafrechtliche Verurteilungen, Daten über die Eignung als Betreuungsperson;
3. hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, MitarbeiterInnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, berufliche Qualifikation der MitarbeiterInnen, Daten zur wirtschaftlichen Eignungsprüfung;
4. Daten im Zusammenhang mit der Aufsichtstätigkeit.
(2) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, folgende (personenbezogene) Daten von natürlichen und juristischen Personen, die Leistungen des 3. Teiles erbringen, zur Leistungserbringung und Leistungsabrechnung zu verarbeiten:
1. hinsichtlich natürlicher Personen: Name, ehemalige Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Adresse, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Familienstand, berufliche Qualifikation, Bankverbindung, bereichsspezifisches Personenkennzeichen, Sozialversicherungsnummer, Melderegisterzahl, berufliche Qualifikation sowie dienst- und besoldungsrechtliche Stellung;
2. hinsichtlich juristischer Personen: Name der juristischen Person sowie ihrer verantwortlichen und vertretungsbefugten Organe, MitarbeiterInnen, Vollmachten, Sitz, Adresse, Firmenbuchnummer, zentrale Vereinsregister-Zahl, Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Faxnummern, Bankverbindung;
3. Art, Anzahl, Dauer, Tarife und Kosten der erbrachten Leistungen, Angaben über LeistungsempfängerInnen.
(3) Der Kinder- und Jugendhilfeträger ist ermächtigt, zum Zweck der Eignungsfeststellung und Aufsicht nachfolgende personenbezogene Daten natürlicher Personen, die im Rahmen der Leistungserbringung des 3. Teiles unmittelbar Kinder und Jugendliche betreuen, sowie von AdoptivwerberInnen einzuholen und zu verarbeiten:
1. personenbezogene Daten aus der zentralen Gewaltschutzdatei gemäß § 58c SPG;
2. personenbezogene Daten aus dem Strafregister gemäß § 9 Abs. 1 Z 3 Strafregistergesetz 1968;
3. Sonderauskünfte gemäß § 9a Strafregistergesetz 1968;
4. ärztliche Atteste.
(4) (Personenbezogene) Daten, die gemäß Abs. 1 und 2 verarbeitet werden, dürfen nur zu den in Abs. 1 und 2 genannten Zwecken an andere Kinder- und Jugendhilfeträger, andere Kostenträger und Gerichte übermittelt werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018
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