(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist mit dem Tag des Dienstantrittes.
(2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der Ernennung angetreten, tritt der Ernennungsbescheid und damit die Ernennung rückwirkend außer Kraft. Diese Rechtsfolge tritt nicht ein, wenn die Säumnis innerhalb einer Woche gerechtfertigt und der Dienst am Tag nach dem Wegfall des Hinderungsgrundes, spätestens aber einen Monat nach dem Tag des Wirksamkeitsbeginnes angetreten wird.
(3) Im Falle der Ernennung durch Übernahme aus dem vertraglichen land- und forstwirtschaftlichen Lehrerdienstverhältnis zum gleichen Land oder unmittelbar nach dem Ausscheiden aus dem öffentlich-rechtlichen Lehrerdienstverhältnis zu einem anderen Land beginnt das Dienstverhältnis mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist.
(4) Der Dienst gilt auch dann an einem Monatsersten als angetreten, wenn der Dienst zwar nicht an diesem, wohl aber am ersten Schultag des Monats angetreten wird.
(5) Die Dienstbehörde hat vor dem Beginn des Dienstverhältnisses unverzüglich Strafregisterauskünfte gemäß den §§ 9 und 9a des Strafregistergesetzes 1968, BGBl. Nr. 277, einzuholen und schriftlich dokumentiert zu verarbeiten. Diese sind nach ihrer Überprüfung von der Dienstbehörde unverzüglich zu löschen. Die hierfür zuständige Dienstbehörde hat außerdem umgehend eine Abfrage und schriftlich dokumentierte Verarbeitung von Vorwarnungen nach Art. 56a der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, ABl. Nr. L 255 vom 30.09.2005 S. 22, zuletzt berichtigt durch ABl. Nr. L 305 vom 24.10.2014 S. 115, zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/55/EU, ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 132, im Binnenmarkt-Informationssystem (IMI) vorzunehmen.
LLDG 1985 · Land- und forstwirtschaftliches Landeslehrpersonen-Dienstrechtsgesetz
§ 125c
…Von den Bestimmungen über Ausschreibungs- und Besetzungsverfahren bleiben unberührt: 1. § 6 des land- und forstwirtschaftlichen Privatschulgesetzes, BGBl. Nr. 318/1975, 2. § 4 des Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949.…
§ 6 Beginn des Dienstverhältnisses
(1) Das Dienstverhältnis beginnt mit dem Tag der Zustellung des Ernennungsbescheides, sofern darin nicht ausdrücklich ein späterer Tag bestimmt ist, frühestens jedoch soweit nicht Abs. 3 anzuwenden ist mit dem Tag des Dienstantrittes. (2) Wird der Dienst nicht am Tag des Wirksamkeitsbeginnes der …
§ 124g Versetzung in den Ruhestand von nach 1953 geborenen Lehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen 1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind, 2. bedingt oder unbedingt als Ruhegenussvordienstzeiten angerechnete Zeiten einer Erwerbstätigkeit, für…
§ 124d Versetzung in den Ruhestand von vor 1954 geborenen Lehrpersonen mit langer beitragsgedeckter Gesamtdienstzeit
…bis 4 ist sinngemäß anzuwenden. (2) Zur beitragsgedeckten Gesamtdienstzeit im Sinne des Abs. 1 zählen 1. die ruhegenussfähige Landesdienstzeit im Sinne des § 6 Abs. 2 des Pensionsgesetzes 1965, wobei Teilbeschäftigungszeiten immer voll zu zählen sind, 2. bedingt oder unbedingt angerechnete Ruhegenussvordienstzeiten, für die ein Überweisungsbetrag nach…
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