(1) Der Antrag hat alle zur Beurteilung der Voraussetzungen des § 38 Abs 2 erforderlichen Unterlagen und planlichen und, soweit erforderlich, bildlichen Darstellungen zu enthalten.
(2) Im Fall des § 38 Abs 2 Z 1 ist dem Antrag jedenfalls anzuschließen:
1. zur Beurteilung der Zuverlässigkeit einer jeden Person gemäß § 38a Z 1 eine Ermächtigung der Landesregierung, die folgenden Auskünfte über diese Person(en) bei den dafür zuständigen Stellen einzuholen:
a) Strafregisterauskünfte nach § 9 Abs 1 Strafregistergesetz 1968 und
b) Sonderauskünfte zu Sexualstraftätern gemäß § 9a Abs 2 Strafregistergesetz 1968, sofern von der betreffenden Person nicht eine Strafregisterbescheinigung Kinder und Jugendhilfe gemäß § 10 Abs 1a vorliegt, die nicht älter als 3 Monate ist.
Die davon betroffene(n) Person(en) hat/haben dieser Ermächtigung nachweislich zuzustimmen. Wird die Zustimmung nicht erteilt, ist die Bewilligung zu versagen;
2. zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung einer jeden Person gemäß § 38a Z 1 ein ärztlicher Nachweis, dass die Person
a) an keiner ansteckenden, schweren körperlichen Erkrankung leidet und kein Anzeichen oder Grund zur Vermutung des Vorliegens einer Sucht im Sinn der Suchtgiftverordnung besteht und
b) an keiner schweren chronischen körperlichen Erkrankung, psychischen Krankheit oder geistigen Beeinträchtigung leidet,
der zum Zeitpunkt seiner Vorlage nicht älter als 3 Monate sein darf.
(3) Die Landesregierung hat den Antrag auf der Grundlage der vorgelegten Unterlagen und der durchgeführten Ermittlungen darauf hin zu prüfen, ob die in diesem Gesetz und in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen festgelegten Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Betreuung von Tageskindern erfüllt sind. Über den Antrag ist innerhalb von 4 Monaten ab dessen vollständigem Einlangen zu entscheiden.
(4) Sind die Voraussetzungen des § 38 erfüllt, hat die Landesregierung die Genehmigung – allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen – mit Bescheid zu erteilen.
(5) Sind die Voraussetzungen des § 38 nicht vollständig erfüllt, kann die Landesregierung
1. die Genehmigung unter den entsprechenden Bedingungen, Befristungen, zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen erteilen und/oder
2. insbesondere
a) bei der Verwendung von bestehenden Bauten zu Zwecken einer Betreuung von Kindern durch Tageseltern,
b) bei einer bloß vorübergehenden Betreuung von Kindern durch Tageseltern,
c) wenn das Interesse an der Betreuung der Kinder gegenüber dem Interesse an der Einhaltung der Voraussetzungen gemäß Abs 3 überwiegt, oder
d) wenn die Räumlichkeiten nicht zu einer Betreuung von Tageskindern im vollen Umfang des § 42 geeignet sind,
Ausnahmen oder Abweichungen von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen – allenfalls unter Vorschreibung von Bedingungen, Befristungen, zeitlichen und/oder zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen – zulassen, wenn dennoch eine in räumlicher und hygienischer Hinsicht sichere Betreuung gewährleistet ist.
(6) Die Genehmigung gemäß Abs 3 kann auch befristet erteilt werden, wenn absehbar ist, dass die Voraussetzungen dafür nur für eine bestimmte Zeit erfüllt sind. In den Fällen des Abs 5 Z 2 lit b und c ist eine Feststellung jedenfalls zu befristen.
(7) Ab dem Zeitpunkt der Antragstellung (Abs 1) hat die antragstellende Person der Landesregierung alle Änderungen von für die Genehmigung maßgeblichen Umständen unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
(8) Ergibt sich nach Aufnahme der Betreuungstätigkeit durch Tageseltern, dass das Kindeswohl nicht ausreichend gewahrt ist, die Aufgaben der Kinderbildung und -betreuung nicht oder nicht vollständig erfüllt werden, die Voraussetzungen für die Erteilung einer Genehmigung gemäß § 38 nicht mehr vorliegen, oder wenn eine umfängliche Mitwirkung an einer Überprüfung gemäß Abs 9 verweigert wird, hat die Landesregierung die zur Beseitigung des Missstandes erforderlichen Bedingungen, Befristungen, zahlenmäßigen Beschränkungen und/oder Auflagen nachträglich vorzuschreiben oder die Genehmigung zu entziehen.
(9) Die Landesregierung hat in Abständen von fünf Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der erstmaligen Erteilung der Bewilligung, unter sinngemäßer Anwendung des Abs 2 zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 38 Abs 2 weiterhin vorliegen und gegebenenfalls gemäß Abs 8 vorzugehen.
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