(1) Für jede Regierungssitzung ist vom Schriftführer oder von der Schriftführerin eine Tagesordnung mit den zur Verhandlung kommenden Geschäften aufzustellen. Die Tagesordnung hat die innerhalb eines Jahres fortlaufende Zahl der Regierungssitzung zu enthalten und ist in „Mitteilungen“, „Anträge“ und „Allfälliges“ zu gliedern. Hiebei hat sich die Reihenfolge der Anträge nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung zu richten.
(2) Anträge können nur dann in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn sie
a) schriftlich vorliegen,
b) von einem Regierungsmitglied schriftlich genehmigt sind und
c) mit den einschlägigen Unterlagen bis spätestens 11.00 Uhr des zweiten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin bei der für die Regierungssitzungen zuständigen Abteilung des Amtes der Landesregierung einlangen.
(3) Die Tagesordnung ist den Regierungsmitgliedern und dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin sowie dem Leiter oder der Leiterin der Landespressestelle bis spätestens 12.00 Uhr des zweiten Arbeitstages vor dem Sitzungstermin zuzustellen.
(4) Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen, können in einer Regierungssitzung nur dann behandelt werden, wenn die beantragte Erledigung schriftlich vorliegt, von einem Regierungsmitglied schriftlich genehmigt ist und wenn diesem Antrag überdies vor Eingang in die Tagesordnung die Dringlichkeit zuerkannt wurde (Dringlichkeitsanträge). Für die Zuerkennung der Dringlichkeit ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Solche Anträge sind in der Reihenfolge der Antragstellung im Anschluss an die Anträge der ausgesandten Tagesordnung zu behandeln.
(5) Wenn es im Hinblick auf den Umfang der Tagesordnung zweckmäßig erscheint, kann der oder die Vorsitzende anordnen, dass alle oder bestimmte Mitteilungen nach den Anträgen vorzubringen sind. Eine Änderung in der Reihenfolge der Anträge einschließlich allfälliger Dringlichkeitsanträge während der Regierungssitzung durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende ist nur zulässig, wenn die Landesregierung dagegen keinen Einwand erhebt. Jedes Regierungsmitglied ist berechtigt, Anträge, die über sein Begehren in die Tagesordnung aufgenommen wurden, bis zur Beschlussfassung zurückzuziehen.
(6) Unter den Tagesordnungspunkten „Mitteilungen“ und „Allfälliges“ können keine Beschlüsse gefasst werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2023
Keine Verweise gefunden
Rückverweise