Die Landesregierung hat ihre Geschäfte auf dem Gebiet der Vollziehung und der Vertretung des Landes in Privatrechtsangelegenheiten durch kollegiale Beschlussfassung zu besorgen, soweit dies ausdrücklich bestimmt ist. Im Übrigen sind die Geschäfte der Landesregierung in ihrem Namen durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied der Landesregierung (Regierungsmitglied) zu besorgen.
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