(1) Jedes mit der Führung von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung betraute Regierungsmitglied kann Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung, die von besonderer Wichtigkeit sind, der Landesregierung zur kollegialen Beschlussfassung vorlegen. In gleicher Weise können auch besonders wichtige Angelegenheiten der Vermögensverwaltung des Bundes, die von Mitgliedern der Landesregierung besorgt werden, der Landesregierung zur kollegialen Beschlussfassung unterbreitet werden.
(2) Sofern in Angelegenheiten des Abs. 1 ein Beschluss gefasst wird, kommt ihm lediglich die Bedeutung einer Empfehlung zu.
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