Soweit ein bestimmtes Geschäft nicht der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten wurde, ist es vom zuständigen Regierungsmitglied im Namen der Landesregierung durch die zuständige Abteilung oder nachgeordnete Dienststelle des Amtes der Landesregierung zu erledigen. Inwieweit eine solche Erledigung durch die den Regierungsmitgliedern nachgeordneten Organe des Amtes der Landesregierung erfolgen kann, bestimmt die Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise