(1) Der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung (Regierungssitzung) sind die in der Anlage angeführten Geschäfte vorbehalten.
(2) Ist eine Beschlussfassung so dringend, dass die nächste Regierungssitzung nicht abgewartet werden kann, ohne dass ein Nachteil für die Sache zu befürchten ist, so kann die oder der Vorsitzende die Beschlussfassung im Umlaufweg anordnen (Kurrendalbeschluss). Zu einem gültigen Beschluss ist in einem solchen Fall erforderlich, dass der Antrag mit Begründung soweit möglich allen Regierungsmitgliedern schriftlich übermittelt wird und dass wenigstens vier Regierungsmitglieder dem Antrag schriftlich zustimmen. Kurrendalbeschlüsse sind der Landesregierung in der nächsten Regierungssitzung zur Kenntnis zu bringen.
(3) Für die Dauer außerordentlicher Verhältnisse, während der die Landesregierung am Zusammentreten oder an der Tätigkeit gehindert ist, hat jedes Regierungsmitglied in den ihm zugewiesenen Geschäften das Recht, Entscheidungen selbständig zu treffen, welche sonst der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind. Diese Entscheidungen sind der Landesregierung in der nächstfolgenden Regierungssitzung unter einem eigenen Tagesordnungspunkt zur Kenntnis zu bringen. Ob außerordentliche Verhältnisse im Sinne dieses Absatzes gegeben sind, hat der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau zu entscheiden.
(4) Abweichend von Abs. 1 sind sämtliche Geschäfte betreffend die Vorarlberger Übertragungsnetz GmbH nicht der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2023
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