(1) Zu einem gültigen Beschluss der Landesregierung ist die Anwesenheit von mindestens vier Regierungsmitgliedern und, soweit diese Geschäftsordnung nicht eine qualifizierte Mehrheit vorschreibt, die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(2) Sofern die Landesregierung nicht allgemein oder im Einzelfall die Art der Abstimmung festlegt, hat sie der oder die Vorsitzende zu bestimmen. Eine geheime Abstimmung ist jedoch nicht zulässig.
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