(1) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat in den Sitzungen der Landesregierung den Vorsitz zu führen.
(2) Der Landeshauptmann oder die Landeshauptfrau hat nach Anhörung der Landesregierung einen Schriftführer oder eine Schriftführerin zu bestellen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise