(1) Die Landesregierung hat in einer Geschäftsverteilung ihre Geschäfte auf die Regierungsmitglieder aufzuteilen.
(2) Die Landesregierung kann bei Aufstellung ihrer Geschäftsverteilung beschließen, dass einzelne Gruppen von Angelegenheiten der mittelbaren Bundesverwaltung und der dem Landeshauptmann oder der Landeshauptfrau übertragenen Verwaltung von Bundesvermögen wegen ihres sachlichen Zusammenhanges mit Angelegenheiten des selbständigen Wirkungsbereiches des Landes im Namen des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau von Regierungsmitgliedern zu führen sind.
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