Geschäfte, die der kollegialen Beschlussfassung durch die Landesregierung vorbehalten sind
1. Grundsätzliche oder sonst wichtige Geschäfte der allgemeinen Landespolitik.
2. Vorlagen der Landesregierung an den Landtag.
3. Berichte und Erklärungen der Landesregierung an den Landtag.
4. Vorlage von Volksbegehren an den Landtag.
5. Wahl der Stellvertretung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau gemäß Art. 105 Abs. 1 B-VG und der weiteren Vertretung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau gemäß Art. 43 Abs. 2 L.V.
6. Anträge und Äußerungen an den Verfassungsgerichtshof, ausgenommen in Verfahren nach Art. 144 B-VG.
7. Erlass, Aufhebung und Änderung von Verordnungen, soweit sie im Landesgesetzblatt kundzumachen sind.
8. Zustimmung zur Geschäftsordnung und Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung.
9. Erledigung von Anfragen von Landtagsabgeordneten nach § 54 der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag, sofern sich die Anfrage an die Landesregierung richtet.
10. Grundsätzliche oder sonst wichtige Geschäfte der Organisation der Landesverwaltung.
11. Bestellung und Abberufung der Mitglieder des Landesehrenzeichenrates, von Beiräten, Ausschüssen, Kommissionen, Organen von Vereinen, Unternehmungen, Stiftungen, Anstalten, Fonds u. dgl., die auf Grund gesetzlicher oder sonstiger Vorschriften von der Landesregierung namhaft zu machen sind.
12. Ernennung des oder der Vorsitzenden einschließlich der Stellvertretung der Wahlkommission für Wahlen in die Ärztekammer.
13. Beitritt des Landes zu Vereinen und sonstigen Organisationen.
14. Erlass, Aufhebung und Änderung von Statuten der Beiräte des Amtes der Landesregierung.
15. Bestellung des Landesamtsdirektors oder der Landesamtsdirektorin einschließlich der Stellvertretung, der Vorstände oder Vorständinnen (Leiter oder Leiterinnen) der Gruppen, Abteilungen und nachgeordneten Dienststellen des Amtes der Landesregierung sowie der Bezirkshauptmänner oder Bezirkshauptfrauen.
16. Allgemeine Personalangelegenheiten der Landesbediensteten.
17. Gewährung von Ruhe- und Versorgungsgenüssen gemäß § 125 Landesbedienstetengesetz 1988 bzw. § 81 Landesbedienstetengesetz 2000.
18. Zuerkennung der Unkündbarkeit von Dienstverhältnissen.
19. Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Überprüfungskommission, der Dienststrafkammern für Landes- und Gemeindebeamte sowie der Mitglieder der Dienstbeurteilungskommissionen für Landesbedienstete.
20. Bewilligung zur Führung des Landeswappens.
21. Verleihung des Montfortordens, von Verdienstzeichen des Landes und von Sportehrenzeichen.
22. Antragstellung bzw. Stellungnahme in Verfahren betreffend die Verleihung von Titeln und Ehrenzeichen des Bundes.
23. Anerkennung eines Ersatzanspruches und Geltendmachung von Rückersatzansprüchen nach dem Amtshaftungsgesetz sowie Geltendmachung von Ansprüchen nach dem Organhaftpflichtgesetz und dem Dienstnehmerhaftpflichtgesetz.
24. Anträge an den Landes-Rechnungshof oder den Rechnungshof auf Durchführung von Gebarungsüberprüfungen.
25. Stellungnahme zum Abschluss von Staatsverträgen sowie zu Gesetz- und Verordnungsentwürfen von Bundesbehörden, soweit ihr Inhalt von erheblicher Bedeutung ist.
26. Entscheidung über den Abschluss von Vereinbarungen nach Art. 15a B-VG.
27. Zustimmung zu einer Verordnung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau gemäß Art. 118 Abs. 7 B-VG.
28. Entscheidung über die Zustimmung zur Kundmachung von Bundesgesetzen gemäß Art. 42a B-VG sowie von Verordnungen gemäß Art. 14b Abs. 5 B-VG.
29. Erlass, Aufhebung und Änderung von Förderungsrichtlinien.
30. Bewilligung von Mittelverwendungen, soweit sie im Einzelfall den Betrag von brutto 25.000 Euro übersteigen und eine gesetzliche oder vertragliche Verpflichtung hiezu nicht besteht. Bei wiederkehrenden Leistungen an den gleichen Empfänger oder die gleiche Empfängerin ist die Bewilligung auch dann erforderlich, wenn sie zwar nicht im Einzelfall, jedoch in ihrer Gesamtheit den Betrag von brutto 25.000 Euro im Jahr übersteigt. Ferner ist eine Bewilligung ohne Rücksicht auf die Betragshöhe erforderlich, wenn die Leistung von bestehenden Richtlinien abweicht.
31. Entscheidung über die Verleihung der Staatsbürgerschaft, sofern hiebei vom freien Ermessen Gebrauch gemacht wird, sowie Entscheidung über Anträge auf Beibehaltung der Staatsbürgerschaft.
32. Bestellung des Landesfeuerwehrinspektors oder der Landesfeuerwehrinspektorin.
33. Genehmigung des Jahreshaushaltsplanes des Landesfeuerwehrverbandes.
34. Bestellung der Beisitzer oder Beisitzerinnen und Ersatzmitglieder der Landeswahlbehörde.
35. Erklärung des Amtsverlustes des Bürgermeisters oder der Bürgermeisterin oder der Mitglieder des Gemeindevorstandes gemäß § 67 Abs. 3 GG.
36. Auflösung einer Gemeindevertretung, Einsetzung eines Amtsverwalters oder einer Amtsverwalterin sowie Bestellung eines Beirates gemäß § 89 GG.
37. Genehmigung von Grenzänderungen der Gemeinden gemäß § 6 Abs. 1 GG.
38. Entscheidung über Streitigkeiten zwischen verbandsangehörigen Gemeinden eines Gemeindeverbandes.
39. Entscheidung über die Kostentragung bei Bestandsänderungen von Gemeinden.
40. Verleihung der Ehrengaben für Kunst und Wissenschaft.
41. Zustimmung zur Abgabe von Erklärungen nach außen, die geeignet sind, das Land zu veranlassen, der Art oder dem Umfang nach neue Verpflichtungen einzugehen, welche den Landeshaushalt wenigstens eines Jahres mit 50.000 Euro oder mehr belasten, sofern die Erklärung nicht schon durch einen Beschluss der Landesregierung oder durch die schriftliche Zustimmung des für die Angelegenheiten des Landeshaushaltes zuständigen Regierungsmitgliedes gedeckt ist.
42. Aufnahme von Darlehen (Krediten), ausgenommen Barvorlagen; Gewährung von Darlehen (Krediten), Übernahme von Haftungen und Bürgschaften, soweit im Einzelfall der Betrag von 25.000 Euro überschritten wird.
43. Veranlagung von Geldmitteln, soweit im Einzelfall der Betrag von 1,5 Mio. Euro überschritten wird.
44. Erlassung von Forderungen des Landes, soweit sie im Einzelfall den Betrag von 25.000 Euro übersteigen.
45. Kreditüberschreitungen im Rahmen der Ermächtigung durch den Landtag, soweit sie den Betrag von 25.000 Euro übersteigen. Ausgenommen hievon sind Überschreitungen, die durch gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen bedingt sind. Bei der Überschreitung von Kreditansätzen, die im Landesvoranschlag in einer Deckungsklasse zusammengefasst sind, gelten die im ersten Satz angeführten Wertgrenzen.
46. Zuführung nicht verbrauchter Kredite zu den Rücklagen.
47. Verteilung der Bedarfszuweisungen an die Gemeinden, sofern keine Richtlinien bestehen oder von bestehenden Richtlinien abgewichen und der Betrag von 25.000 Euro überschritten wird.
48. Genehmigung bzw. Kenntnisnahme der Voranschläge, Rechnungsabschlüsse (Fondsabrechnung) und Tätigkeitsberichte von öffentlichen Landesfonds mit eigener Rechtspersönlichkeit.
49. Vergabe der Förderungsmittel nach dem Wohnbauförderungsgesetz.
50. Zuerkennung der Gemeinnützigkeit nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz.
51. Erwerb, Veräußerung und bücherliche Belastung von Liegenschaften des Landes, ausgenommen der An- und Verkauf von Liegenschaften bis zu einem Betrag von 100.000 Euro (inkl. Steuern, exkl. Gebühren).
52. Beteiligung des Landes an wirtschaftlichen Unternehmungen.
53. Genehmigung des Jahresprüfungsplanes der Abteilung Gebarungskontrolle.
54. Genehmigung des Voranschlages samt Beschäftigungsrahmenplan und des Rechnungsabschlusses der Krankenanstalten.
55. Genehmigung von Beschlüssen der Gesundheitsplattform über die Verwendung von Mitteln für Planungen und Strukturreformen (§ 47 LGFG) und Beschlüssen der Landes-Zielsteuerungskommission über die Verwendung von Mitteln für Zielsteuerungsprojekte (§ 48 LGFG), soweit der Betrag von 25.000 Euro überschritten wird.
56. Entscheidungen gemäß den §§ 3 Abs. 7, 5 Abs. 6 und 17 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes 2000.
57. Kenntnisnahme des Voranschlages und Rechnungsabschlusses der Landwirtschaftskammer.
58. Festlegung eines Straßenkorridors gemäß § 8 des Straßengesetzes.
59. Genehmigung von Flächenwidmungsplänen und Bebauungsplänen der Gemeinden.
60. Grundsatzbeschluss für Hochbauvorhaben des Landes mit einer veranschlagten Baukostensumme (Kostenbereiche 1 – 6 gemäß ÖNORM B 1801-1) über brutto 1,5 Mio. Euro nach Abschluss der Phase 0 – Bedarfsplanung.
61. Baubeschluss für Hochbauvorhaben des Landes mit einer veranschlagten Baukostensumme (Kostenbereiche 1 – 6 gemäß ÖNORM 1801-1) über brutto 250.000 Euro nach Abschluss der Phase 3 – Entwurfsplanung.
62. Baubeschluss für sonstige Bauvorhaben des Landes mit einer veranschlagten Baukostensumme über brutto 250.000 Euro.
63. Vergabe von Lieferungen und Leistungen für verkehrstechnische Planungen und für Baumaßnahmen des Landes, einschließlich der Vergabe von Projektierungsaufträgen, und für Betriebsmittel, sofern die Auftragssumme den Betrag von brutto 250.000 Euro übersteigt.
64. Genehmigung längerfristiger Arbeits- und Bauprogramme.
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