(1) Über jede Sitzung der Landesregierung ist vom Schriftführer oder von der Schriftführerin eine Niederschrift zu verfassen. Diese hat insbesondere zu enthalten
a) den Tag und die Stunde des Beginnes der Sitzung,
b) die Namen der Anwesenden, wobei auch eine Abwesenheit von Regierungsmitgliedern bei der Beschlussfassung über einzelne Tagesordnungspunkte zu vermerken ist,
c) die erfolgten Mitteilungen,
d) die gefassten Beschlüsse in der Reihenfolge der Behandlung und, sofern die Beschlussfassung nicht einstimmig erfolgte, das namentliche Abstimmungsergebnis.
(2) Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und vom Schriftführer oder von der Schriftführerin zu unterschreiben. § 14 Abs. 5 letzter Satz AVG gilt sinngemäß.
(3) Die Niederschrift ist jedem Regierungsmitglied und dem Landesamtsdirektor oder der Landesamtsdirektorin zuzustellen. Einwendungen sind spätestens bei der auf die Zustellung folgenden Regierungssitzung vorzubringen. Falls keine Einwendungen erfolgen, gilt die Niederschrift als genehmigt. Über allfällige Einwendungen ist Beschluss zu fassen. Berichtigungen sind der Niederschrift als Anhang beizufügen.
(4) Die Originale oder beglaubigte Ausdrucke der Niederschrift, einschließlich allfälliger Anhänge gemäß Abs. 3, sind jahrgangsweise fortlaufend aufzubewahren. Es ist jeweils ein Register beizugeben, in welchem die Beschlüsse und Mitteilungen entsprechend ihrem Gegenstand in alphabetischer Reihenfolge zu verzeichnen sind. Die jahrgangsweise gesammelten Niederschriften samt dem jeweils beigegebenen Register sind dem Vorarlberger Landesarchiv spätestens nach fünf Jahren abzuliefern und von diesem zu archivieren.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2023
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