(1) Die Landesregierung kann Anträge in der Regierungssitzung zurückstellen, wenn sie noch nicht entscheidungsreif sind.
(2) Ergibt sich im Zuge der Beratungen über einen Antrag die Notwendigkeit, die finanziellen Auswirkungen eines allfälligen Beschlusses zu klären, so ist die weitere Beratung und Beschlussfassung über den Antrag auf die nächste Regierungssitzung zurückzustellen, wenn das für die Angelegenheiten des Landeshaushaltes zuständige Regierungsmitglied dies verlangt und nicht die Landesregierung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen auf der sofortigen Beschlussfassung besteht.
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