Soweit die Landesverfassung oder diese Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen, sind die Regelungen der Geschäftsordnung für den Vorarlberger Landtag über die Redeordnung, Anträge auf Geschäftsbehandlung, Ordnungsbestimmungen, die Ausübung des Stimmrechtes sowie über die Reihenfolge der Abstimmungen in den Sitzungen der Landesregierung sinngemäß mit der Maßgabe anzuwenden, dass
a) der oder die Vorsitzende, ohne den Vorsitz abzugeben, das Recht hat, sich an der Debatte zu beteiligen,
b) ein Antrag auf Wahl eines Generalredners oder einer Generalrednerin nicht gestellt werden kann,
c) der oder die Vorsitzende einem Regierungsmitglied das Wort nicht entziehen kann und
d) Ton- und Bildaufnahmen der Zustimmung aller anwesenden Regierungsmitglieder bedürfen.
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