(1) Die Antragsunterlagen sind spätestens mit der Tagesordnung vom Schriftführer oder von der Schriftführerin allen Regierungsmitgliedern und dem Landesamtsdirektor oder der Landeamtsdirektorin zuzustellen. Die erforderlichen Antragsunterlagen sind hiebei von der zuständigen Abteilung oder nachgeordneten Dienststelle des Amtes der Landesregierung dem Schriftführer oder der Schriftführerin zur Verfügung zu stellen.
(2) Ist zu erwarten, dass durch die Annahme eines Antrages Mittelverwendungen verursacht werden, die im Landesvoranschlag nicht vorgesehen sind oder durch die eine Überschreitung eines Ansatzes entstehen kann, oder ist der Antrag aus anderen Gründen für die Landesfinanzen von wesentlicher Bedeutung, so ist der Antrag mit den einschlägigen Unterlagen vor der Vorlage zur Sitzung dem für die Angelegenheiten des Landeshaushaltes zuständigen Regierungsmitglied zuzuleiten.
(3) Jedes Regierungsmitglied und der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin haben das Recht, nach Zustellung der Tagesordnung und auch noch während der Regierungssitzung in die zum Antrag gehörigen Unterlagen Einsicht zu nehmen.
(4) Der Leiter oder die Leiterin der Landespressestelle kann vor der Regierungssitzung in die Antragsunterlagen Einsicht nehmen, soweit nicht einzelne Anträge vom antragstellenden Regierungsmitglied aus Gründen, welche gemäß § 12 Abs. 3 der Veröffentlichung eines allfälligen Beschlusses entgegenstehen, ausdrücklich ausgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 22/2023
Keine Verweise gefunden
Rückverweise