(1) Bei Verhinderung des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau gehen alle ihm oder ihr auf Grund der Verfassung zustehenden Rechte und Pflichten auf den Landesstatthalter oder die Landesstatthalterin über. Ist auch dieser oder diese verhindert, so gehen diese Rechte und Pflichten auf das hiefür von der Landesregierung bestimmte Regierungsmitglied über.
(2) Die Vertretung der Regierungsmitglieder einschließlich des Landeshauptmannes oder der Landeshauptfrau in den ihnen durch die Geschäftsverteilung zugewiesenen Geschäften ist in dieser zu regeln, wobei für jedes Regierungsmitglied mindestens ein Vertreter oder eine Vertreterin zu bestellen ist.
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