(1) Der Landesamtsdirektor oder die Landesamtsdirektorin hat das Recht, an den Sitzungen der Landesregierung mit beratender Stimme teilzunehmen, sofern die Landesregierung im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(2) Der Leiter oder die Leiterin der Landespressestelle hat zum Zwecke der Berichterstattung bei den Regierungssitzungen anwesend zu sein, sofern die Landesregierung im Einzelfall nichts anderes beschließt.
(3) Weitere Personen können zur Beratung über einzelne Geschäfte von dem oder der Vorsitzenden oder vom antragstellenden Regierungsmitglied als Sachverständige oder Auskunftspersonen zu den Regierungssitzungen zugezogen werden, sofern die Landesregierung dagegen keine Einwendungen erhebt.
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