(1) Die Sitzungen der Landesregierung sind nicht öffentlich.
(2) Mitteilungen über die Beratung und die Stimmabgabe dürfen nur mit Zustimmung sämtlicher bei der Behandlung des betreffenden Geschäftes anwesenden Regierungsmitglieder erfolgen. Ein überstimmtes Regierungsmitglied kann jedoch sein Stimmverhalten und die Begründung hiefür bekanntgeben.
(3) Beschlüsse der Landesregierung sowie in der Regierungssitzung gemachte Mitteilungen sind von dem oder der Vorsitzenden zu veröffentlichen, soweit ihr Inhalt für die Öffentlichkeit von Bedeutung ist und nicht der Amtsverschwiegenheit unterliegt.
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